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Beschluss

18 B 1587/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; solche hat der Antragsteller nicht dargetan. • Eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG kommt bei einer rechtskräftig bestätigten Abschiebungsandrohung nur in Betracht, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG richten sich nach dem Minderjährigenstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung; Volljährigkeit bei Antragstellung schließt den Anspruch aus.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung; Duldung und Aufenthalt nach AuslG bei rechtskräftiger Abschiebungsandrohung • Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; solche hat der Antragsteller nicht dargetan. • Eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG kommt bei einer rechtskräftig bestätigten Abschiebungsandrohung nur in Betracht, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG richten sich nach dem Minderjährigenstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung; Volljährigkeit bei Antragstellung schließt den Anspruch aus. Der Antragsteller wandte sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung, die eine Abschiebungsandrohung bestätigte, und stellte einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Er begehrte unter anderem die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines auf § 31 Abs. 1 AuslG gestützten Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens sowie eine Aufenthaltsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor seine Entscheidung bestätigt; ein Senatsbeschluss wurde vom Antragsteller als rechtswidrige Weisung dargestellt. Der Antragsteller berief sich ferner auf familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde und für die Erteilung einer Duldung bzw. Aufenthaltsbefugnis vorliegen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt, weil der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet. • Soweit der Antragsteller behauptet, der Senat habe Weisungen an das Verwaltungsgericht erlassen, trifft dies nicht zu; insoweit liegen keine Verfahrensfehler vor. • Eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG scheidet aus, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die die Abschiebungsandrohung bestätigt; nach § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG ist eine Duldung nur zulässig, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, was der Antragsteller nicht dargelegt hat. • Die von ihm angeführten familiären Bindungen begründen keine Unmöglichkeit der Abschiebung und genügen nicht zur Begründung einer Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG besteht nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und der Antragsteller bei Antragstellung bereits volljährig war. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet. Eine Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG kommt nicht in Betracht, weil die Abschiebungsandrohung rechtskräftig bestätigt worden ist und der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG besteht ebenfalls nicht, da der Antragsteller bei Antragstellung volljährig war.