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Beschluss

18 B 2570/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0401.18B2570.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist ungeachtet der sich mit Blick auf die Anschrift des Antragstellers stellenden Frage nach ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschusses. Der Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, einen Duldungsanspruch bis zur Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen G. E. N. C. zu haben. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2002 - 18 B 353/01 - und vom 9. August 2002 - 18 B 864/01 -, und dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Absicht eines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung nicht hindert, vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 19. April 2002 - 18 B 693/02 -, vom 12. Juni 2002 - 18 B 585/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -, und selbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet, vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -, vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -, wäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 - für maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. So fehlt es weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -. Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 - Az.: 14/43.443 - (Erlass). Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht seine Eheschließung nicht im Sinne der Ziffer 1 Satz 1 dieses Erlasses unmittelbar bevor. Nach Ziffer 1 Satz 4 des Erlasses ist diese Voraussetzung gegeben, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beinbringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderliche Unterlagen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Dies folgt schon daraus, dass das Standesamt noch weitere Unterlagen für erforderlich hält und wird des Weiteren daran deutlich, dass dem Antragsteller nach Kenntnislage des Senats während des nun schon weit über drei Monate dauernden Beschwerdeverfahrens eine Eheschließung nicht gelungen ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Regelung der Ziffer 1 Satz 3 des Erlasses berufen, der zufolge der Ausländer in besonders gelagerten Einzelfällen aus dringenden persönlichen Gründen auch dann geduldet werden kann, wenn die Eheschließung, z. B. aufgrund fehlender Unterlagen, noch nicht unmittelbar bevorsteht und noch nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden worden ist, d. h. wenn § 55 Abs. 4 AuslG nicht entgegensteht. Dessen Sperrwirkung ist hier jedoch einschlägig .Eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG liegt nach der Rechtsprechung des Senats vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2000 - 18 B 2497/98 -, InfAuslR 2001, 16 = NWVBl. 2001, 61 und vom 7. Januar 2002 - 18 B 1587/01 - unter anderem vor, wenn - wie hier durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2003 (18 K 1042/03.A) - eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung - hier in dem Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2003 - rechtskräftig bestätigt worden ist. Auf die Frage des Anspruchs auf Erteilung eines "Wiedereinreisevisums" kommt es nach allem nicht an und war im Übrigen auch nicht für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich, so dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.