Beschluss
21 A 5820/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO aufzeigt.
• Bei konkreten Anhaltspunkten für eine gesundheitsgefährdende Asbestbelastung darf die Behörde zur Gefahrerforschung auch Ersatzvornahmen anordnen und dem Verursacher die Kosten auferlegen.
• Erregt der Eigentümer bzw. Verursacher durch unsachgemäße Arbeiten einen Gefahrenverdacht, kann die Behörde ihn zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen heranziehen oder diese auf seine Kosten durch Ersatzvornahme veranlassen.
• Staubprobenanalysen sind geeignet, das Vorliegen einer durch unsachgemäße Demontage ausgelösten Asbestkontamination zu klären; die Behörde darf sich auf fachliche Gutachten stützen.
• Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ist vom vom Auftragnehmer gestellten Rechnungsbetrag zu tragen, soweit keine erkennbaren groben Preisfehler oder überflüssigen Maßnahmen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Ersatzvornahme zur Asbest-Gefahrerforschung rechtmäßig • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO aufzeigt. • Bei konkreten Anhaltspunkten für eine gesundheitsgefährdende Asbestbelastung darf die Behörde zur Gefahrerforschung auch Ersatzvornahmen anordnen und dem Verursacher die Kosten auferlegen. • Erregt der Eigentümer bzw. Verursacher durch unsachgemäße Arbeiten einen Gefahrenverdacht, kann die Behörde ihn zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen heranziehen oder diese auf seine Kosten durch Ersatzvornahme veranlassen. • Staubprobenanalysen sind geeignet, das Vorliegen einer durch unsachgemäße Demontage ausgelösten Asbestkontamination zu klären; die Behörde darf sich auf fachliche Gutachten stützen. • Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ist vom vom Auftragnehmer gestellten Rechnungsbetrag zu tragen, soweit keine erkennbaren groben Preisfehler oder überflüssigen Maßnahmen vorliegen. Der Kläger ließ in seinem Miethaus Wärmespeicheröfen unsachgemäß demontieren; einige Mieter klagten anschließend über gesundheitliche Beschwerden. Das Kreisgesundheitsamt ließ zunächst stichprobenhaft Untersuchungen durchführen, die in einer Wohnung eine sehr hohe Asbestbelastung ergaben. Der Beklagte beauftragte am 15./16. Juli 1998 die Dr. W. GmbH mit weiteren Staub- und Probenanalysen; hierauf erließ er eine Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr und beauftragte später die Sanierung. Der Kläger rügte die Rechtmäßigkeit und Kostendeckung dieser Ersatzvornahme und beantragte Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Kläger; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Anforderungen des §124a Abs.1 VwGO a.F.; die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweisangebote begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Gefahrerforschung und Ersatzvornahme: Vor dem Hintergrund konkreter Anhaltspunkte (unsachgemäße Demontage, Beschwerden der Mieter, positives Erstgutachten) durfte die Behörde zur weiteren Abklärung weiterer Probenentnahmen und Analysen Ersatzvornahme i.S. §§55 Abs.2, 59 Abs.1 VwVG NRW anordnen. • Verursacherverantwortung: Der Kläger hat durch die eigenmächtige Demontage der Öfen gegen §39 Abs.1 GefStoffV verstoßen und damit objektiv vorwerfbar den Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Asbestkontamination erzeugt; daher war es verhältnismäßig, ihn mit Kosten der Gefahrerforschung zu belasten. • Eignung der Untersuchung: Staubprobenanalysen sind geeignet, freigesetzten Asbeststaub nach Wochen nachzuweisen und den räumlichen Umfang einer Kontamination zu klären; das Gutachten der Dr. W. GmbH gab der Behörde hinreichende Entscheidungsgrundlagen. • Kostenüberwälzung und Höhe: Der Ordnungspflichtige hat grundsätzlich den Rechnungsbetrag der ordnungsgemäß beauftragten Firma zu tragen, solange keine erkennbaren groben Fehlkalkulationen oder überflüssigen Leistungen vorliegen. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten liegen vor, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. • Offene Frage Sanierungskonzept: Ernstliche Zweifel bestünden ggf. hinsichtlich der Kostenerhebung für die Erstellung eines Sanierungskonzepts, weil dies eher eine Behörde betreffende Entscheidungsvorlage ist; der Kläger hat dies aber nicht substantiiert geltend gemacht. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt. Die Ersatzvornahme zur Entnahme und Analyse weiterer Staubproben durch die Dr. W. GmbH war rechtmäßig, da konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Asbestkontamination bestanden und der Kläger durch unsachgemäße Demontage den Gefahrenverdacht verursacht hatte. Die Behörde durfte die Kosten der Gefahrerforschung dem Kläger auferlegen, zumal die beauftragte Firma fachlich geeignet erschien und keine groben Preisfehler vorgetragen wurden. Lediglich hinsichtlich der vom Beklagten zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für ein Sanierungskonzept bestehen theoretische Zweifel, die der Kläger aber nicht konkret und substantiiert verfolgt hat.