Beschluss
2 A 2962/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Leitung einer Sowchose mit etwa 900 Beschäftigten ist nicht ohne Weiteres als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsame Funktion i.S. von § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG anzusehen.
• Die gesetzliche Regelung schließt nicht jede leitende Funktion in staatlich gelenkter Wirtschaft aus; es kommt auf die Funktion und ihre tatsächliche Bedeutung für das Herrschaftssystem an.
• Für die Beurteilung der Bedeutsamkeit sind Größe, Organisationsstruktur und konkrete (partei-)staatliche Eingliederung des Betriebs maßgeblich; pauschale Rückschlüsse allein aus der Mitarbeiterzahl genügen nicht.
• Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich und führt dazu, dass nicht jede mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestattete Funktion i.S. des Ausschlusstatbestandes liegt.
Entscheidungsgründe
Leitung einer Sowchose mit 900 Beschäftigten nicht automatisch Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 b BVFG • Die Leitung einer Sowchose mit etwa 900 Beschäftigten ist nicht ohne Weiteres als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsame Funktion i.S. von § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG anzusehen. • Die gesetzliche Regelung schließt nicht jede leitende Funktion in staatlich gelenkter Wirtschaft aus; es kommt auf die Funktion und ihre tatsächliche Bedeutung für das Herrschaftssystem an. • Für die Beurteilung der Bedeutsamkeit sind Größe, Organisationsstruktur und konkrete (partei-)staatliche Eingliederung des Betriebs maßgeblich; pauschale Rückschlüsse allein aus der Mitarbeiterzahl genügen nicht. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich und führt dazu, dass nicht jede mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestattete Funktion i.S. des Ausschlusstatbestandes liegt. Kläger begehrte Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft. Er war Leiter einer Sowchose mit rund 900 Mitarbeitern in der früheren Sowjetunion. Die Behörde versagte die Spätaussiedlereigenschaft wegen angeblich einschlägiger leitender Stellung nach § 5 Nr. 2 b BVFG. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Klägers, weil die vom Kläger bekleidete Funktion nicht den vom Gesetz und der Rechtsprechung erfassten herausgehobenen, für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich bedeutsamen Leitungsfunktionen entsprach. Die Behörde beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsfolge bestehen. • Maßgeblicher Auslegungspunkt ist § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG; der Ausschlusstatbestand erfasst nur solche Leitungsfunktionen, die erhebliches Gewicht für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems hatten. • Die Vorschrift knüpft nicht pauschal an das Erreichen einer herausgehobenen beruflichen Stellung an; auch staatlich gelenkte berufliche Funktionen können zulässig sein, sofern sie nicht typischerweise der Parteiaufrechterhaltung dienen. • Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Funktion innerhalb einer zentral gesteuerten, regelmäßig sehr großen wirtschaftlichen Einheit; kleinere oder mittlere Betriebe fallen dagegen in der Regel nicht unter den Ausschluss. • Die Leitung einer Sowchose mittlerer Größe mit etwa 900 Beschäftigten erfüllt nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht die Voraussetzungen für die Annahme, sie diene gewöhnlich der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht jede mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestattete Funktion erfasst wird, ist zugrunde zu legen und schließt die Zulassung der Berufung aus. • Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände (Parteibindung, Zustimmung übergeordneter Organe, Mitarbeiterzahl) genügen nicht, um die Funktion als typischerweise bedeutsam i.S. des Ausschlusstatbestands zu qualifizieren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger die Spätaussiedlereigenschaft nicht zu versagen, bleibt damit rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass die Leitung der betreffenden Sowchose mit rund 900 Beschäftigten nicht die erforderliche typische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG aufweist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde festgesetzt.