Beschluss
12 A 416/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12A416.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag jedenfalls die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger zu 1. stehe § 5 Nr. 2c BVFG entgegen, nicht in Frage zu stellen. Die Auffassung der Kläger, die Klägerin zu 2. habe insoweit - anders als es der von § 5 Nr. 2c BVFG in Bezug genommene § 5 Nr. 2b BVFG voraussehe - keine politische Leitungsaufgabe innerhalb der Gewerkschaft innegehabt, sondern Aufgaben wahrgenommen, die in anderen Gesellschaftsordnungen von kommunalen oder freien Trägern wahrgenommen würden und damit nicht als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des Herrschaftssystem angesehen werden könnten, geht an dem Umstand vorbei, dass die Klägerin als hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionärin über einen Zeitraum von November 1981 bis Juli 1992, mithin über 10 Jahre, Vorsitzende eines Kreisgewerkschaftskomitees gewesen ist. Kraft ihrer Stellung als Vorsitzende kam ihr daher Leitungsfunktion in Bezug auf die Umsetzung des Parteiwillens zu. Dass den Vorsitzenden der Kreisgewerkschaftskomitees die Leitungsfunktion in Bezug auf die Umsetzung des Parteiwillens entzogen war, ist nicht dargelegt. Die Funktion eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs ist ebenso wie die eines hauptamtlichen Parteifunktionärs i.S.d. § 5 Nr. 2b BVFG als für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam anzusehen. Da eine Umsetzung des Parteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich war, ist sogar das Innehaben einer entsprechenden Funktion auf Betriebsebene von dem Ausschlusstatbestand erfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 736/03 -, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 A 840/03, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 A 380/04 -. Diese Bewertung wird durch das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527 ff., nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU eine Funktion ausgeübt haben, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems im Sinne des § 5 Nr. 2b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nicht relativiert. Der Entscheidung kann insbesondere nicht entnommen werden, dass nur in der Verwaltungs-, Gewerkschafts- oder Parteihierarchie hochrangig angesiedelte Kader unter diese Gruppe fallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall auf die insoweit schon allein genügende Funktion des damaligen Klägers als Erster Sekretär des Kreisparteikomitees der kommunistischen Partei abgestellt, ohne eine weitergehende Differenzierung innerhalb der Parteifunktionen nach Hierarchiegesichtspunkten zu treffen. Eine solche Differenzierung kann auch dem von den Klägern angeführten Beschluss des OVG NRW vom 7. März 2002 - 2 A 2962/00 - nicht entnommen werden, da dort lediglich die Stellung eines Sowchosdirektors ohne die Funktion eines hauptamtlichen Parteifunktionärs zu bewerten gewesen ist. Da § 5 Nr. 2b BVFG darauf abstellt, ob eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems "gewöhnlich" als bedeutsam galt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Inhaber einer solchen Funktion auch in seiner konkreten "Amtsführung" aufrechterhaltend für das kommunistische System gewirkt hat oder von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004 - 2 A 962/04 -. Auf die Tätigkeit des Klägers zu 1. selbst als hauptamtlicher Parteifunktionär und Instrukteur des Kreisparteikomitees kommt es danach nicht mehr an. Aufgrund des oben Ausgeführten kommt auch eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).