Urteil
15 A 5295/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Krankentransport- und Rettungsdienst eines Kreises kann eine im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO NRW i.S. einer 'Einrichtung' sein, auch wenn er kostenrechnend geführt wird.
• Wenn eine kreiseigene Einrichtung einzelnen kreisangehörigen Gemeinden nur in besonders geringem Maße zustattet kommt, hat der Kreistag eine dem Umfang nach zu bestimmende Minderbelastung dieser Gemeinden an der Kreisumlage festzusetzen (§ 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW).
• Gerichte dürfen die von Kreistagen festgesetzten Umlagesätze auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen; fehlt eine erforderliche Bestimmung über Mehr- oder Minderbelastung, ist die Umlagefestsetzung rechtswidrig.
• Für die Feststellung des 'besonders geringen' Zustattenkommens ist ein Vergleichsmaßstab sachgerecht, der Einwohnerzahl und Zahl der Einsätze gegenüberstellt; eine gesetzliche Bagatellgrenze für Minderbelastungen besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Kreisumlagepflicht: Minderbelastung bei geringem Zustattenkommen von Rettungsdienst • Der Krankentransport- und Rettungsdienst eines Kreises kann eine im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO NRW i.S. einer 'Einrichtung' sein, auch wenn er kostenrechnend geführt wird. • Wenn eine kreiseigene Einrichtung einzelnen kreisangehörigen Gemeinden nur in besonders geringem Maße zustattet kommt, hat der Kreistag eine dem Umfang nach zu bestimmende Minderbelastung dieser Gemeinden an der Kreisumlage festzusetzen (§ 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW). • Gerichte dürfen die von Kreistagen festgesetzten Umlagesätze auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen; fehlt eine erforderliche Bestimmung über Mehr- oder Minderbelastung, ist die Umlagefestsetzung rechtswidrig. • Für die Feststellung des 'besonders geringen' Zustattenkommens ist ein Vergleichsmaßstab sachgerecht, der Einwohnerzahl und Zahl der Einsätze gegenüberstellt; eine gesetzliche Bagatellgrenze für Minderbelastungen besteht nicht. Die Klägerin, eine große kreisangehörige Stadt, focht die Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage 1996 durch den Kreis P. an, soweit darin Kosten für Krankentransport- und Rettungsdienst enthalten sind. Der Kreistag setzte den Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage fest; der Landkreis wies gegenüber der Klägerin einen Betrag von 105.599.674 DM fest. Die Klägerin beanstandete, sie werde wegen eigener Rettungsdienste nur in sehr geringem Maße durch die kreiseigenen Rettungswachen in Anspruch genommen und begehrte daher eine Kürzung der Umlage um den ausgewiesenen Unterdeckungsbetrag des UA 1600. Der Widerspruch wurde vom Beklagten abgelehnt mit der Begründung, die Einrichtung sei kostenrechnend und nur ein geringer Fehlbetrag sei umlagefähig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Kreis legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die kreiseigene Rettungsdienststruktur eine Einrichtung i.S.v. § 56 Abs. 4 KrO NRW darstellt und ob der Klägerin deshalb eine Minderbelastung hätte gewährt werden müssen. • Rechtliche Grundlage ist § 56 KrO NRW in Verbindung mit § 34 GFG 1996; die Kreisumlage ist jährlich nach Hebesätzen zu berechnen. • § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW beschränkt das legislative Ermessen des Kreistags: Kosten von Kreiseinrichtungen dürfen einzelnen Kreisteilen nur in einem dem Umfang nach näher zu bestimmenden verminderten Umfang umgelegt werden, wenn diese Einrichtungen den Kreisteilen nur in besonders geringem Maße zustatten kommen. • Der Krankentransport- und Rettungsdienst erfüllt den 'Einrichtungs'-Begriff, weil er organisierte, räumlich-gegenständlich verselbstständigte personale und sachliche Mittel zur dauernden Erfüllung öffentlicher Zwecke umfasst; dies gilt auch, wenn die Aufgabe kostenrechnend geführt wird. • Ob eine Minderbelastung vorzunehmen ist, bemisst sich am Vergleich des Zustattenkommens zwischen Kreisteilen; das Gericht hält die Relation Einwohnerzahl zu Einsatzzahl für ein sachgerechtes und praktikables Kriterium. • Im vorliegenden Fall entfielen bei 7.770 Einsätzen 1996 nur relativ wenige Einsätze auf das Stadtgebiet der Klägerin (ca. 5–5,5 %), obwohl sie mehr als 48 % der Kreisbevölkerung stellt; damit kommt die Einrichtung der Klägerin in besonders geringem Maße zustatten. • Eine gesetzliche Bagatellgrenze ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 4 KrO NRW; auch geringe absolute oder relative Zuschussbeträge verpflichten zur Minderbelastung, wenn das maßgebliche Zustattenkommen dies erfordert. • Weil der Kreistag jedoch keine dem Umfang nach näher bestimmte Minderbelastung beschlossen hat, fehlt die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für die in diesem Umfang erhobene Kreisumlage; eine vom Gericht vorgenommene Substituierung des legislativen Ermessens ist nicht möglich. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat in dem angefochtenen Umfang obsiegt. Die Heranziehung der Klägerin zur allgemeinen Kreisumlage 1996 ist rechtswidrig, weil der Kreistag keine dem Umfang nach bestimmte Minderbelastung beschlossen hat, obwohl der Krankentransport- und Rettungsdienst als kreiseigene Einrichtung ihr in besonders geringem Maße zustattet kommt. Folge ist die Aufhebung des Bescheids insoweit, als die allgemeine Kreisumlage 105.531.740,00 DM übersteigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Eine Revision wurde nicht zugelassen.