Urteil
1 K 3260/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1127.1K3260.20.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin gehört als mittlere kreisangehörige Stadt dem beklagten Kreis an. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020, soweit in die Kreisumlage Aufwendungen für die Kreisleitstelle und die Frühförderung des Beklagten einbezogen worden sind. Die Beklagte betreibt gemäß §§ 4 Abs. 4, 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) für das gesamte Kreisgebiet eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (Kreisleitstelle). Die Kreisleitstelle fungiert für acht der zehn kreisangehörigen Städte zudem als notrufannehmende Stelle (Fernmeldezentrale) im Sinne von § 28 Abs. 4 BHKG. Die Stadt J. (L.) unterhält in der Einsatzzentrale ihrer Feuer- und Rettungswache eine eigene Stelle, in der der Notruf 112 aus J. und auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auch aus dem Gebiet der Klägerin aufläuft. In einem bei dem erkennenden Gericht ebenfalls anhängigen unter dem Aktenzeichen 26 K 17964/17 geführten Verfahren streitet die Klägerin um die Genehmigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt J. durch die Aufsichtsbehörde. Am 24. Mai 2012 erstattete die T. B. GmbH ein Gutachten mit der Überschrift „Migration und Ergänzungen für die Leitstelle X., Ausbau der Leitstelle, Personalbesetzung“ (T.-Gutachten). Hiernach sei die Leitstelle technisch teilweise veraltet, personell unterbesetzt und räumlich zu klein dimensioniert. In dem Gutachten wird zudem die Anzahl der bei der Kreisleitstelle in den Bereichen Brandschutz und Rettungsdienst im Jahr 2011 eingegangenen Notrufe und deren jeweilige Bearbeitungsdauer dargestellt. Die Q. Beratende Ingenieure PartGmbB (Q.) erstattete am 9. April 2018 ebenfalls ein Gutachten mit der Überschrift „Personalbemessung für die integrierte Leitstelle des Kreises X.“. In diesem werden unter anderem die Aufgaben der Kreisleitstelle und die der dort beschäftigten Mitarbeiter beschrieben. Die für die Kreisleitstelle entstehenden Kosten werden von dem Beklagten im Verhältnis von 65 % für den Rettungsdienst und 35 % für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz aufgeteilt. Bis Ende 2017 bestand eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und Durchführung der Aufgaben der Leitstelle des Beklagten in Verbindung mit den Aufgaben der Fernmeldezentralen der Feuer- und Rettungswachen (öffentlich-rechtliche Vereinbarung) mit den bis dahin sechs auf die Kreisleitstelle des Beklagten aufgeschalteten kreisangehörigen Städten, die in §§ 6 ff. spezielle Kostentragungsregelungen für die aufgeschalteten Städte enthielten. Seit der Aufhebung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum 1. Januar 2018 werden die für den Bereich des Rettungsdienstes entstehenden Kosten über die Leitstellenumlage nach § 14 Abs. 6 des Rettungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) in Verbindung mit der Satzung des Beklagten zur Regelung der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Leitstelle (Leitstellensatzung) finanziert. Die verbleibenden, auf den Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz entfallenden Kosten in Höhe von 35 % der Gesamtkosten werden über die allgemeine Kreisumlage auf die zehn kreisangehörigen Städte umgelegt. Der Beklagte bereitete mit Blick auf die zum 1. Januar 2020 in Kraft tretende dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes und die landesrechtlich von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe auf die Landschaftsverbände verlagerten Zuständigkeiten in der Eingliederungshilfe und der Frühförderung für Kinder (von der Geburt bis zur Einschulung), ausweislich des Beschlussvorschlages Nr. N01/2019 die Anpassung der Struktur der Frühförderung sowohl fachlich als auch organisatorisch an die neuen rechtlichen Vorgaben vor. Im Haushalt sollte die unter eigener Leitung einzurichtende interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) in einem eigenen Produkt (05.05.02) zusammengefasst werden. Die über das Angebot der IFF hinausgehenden Maßnahmen und Angebote, die nicht mit dem Landschaftsverband L. (LVR) abgerechnet werden könnten, sollten künftig in dem Produkt 05.05.01 abgebildet werden. Personalkostenanteile aus dem Produkt 05.06.02 (Integrative Kindertagesstätte U.), die zukünftig auch über die Abrechnung von Komplexleistungen über die IFF von dem LVR getragen würden, sollten in das Produkt 05.05.02 verschoben werden und entsprechend die Teilkreisumlage entlasten. Im Verfahren zur Aufstellung des Haushalts des Beklagten für das Jahr 2020 vertrat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2019 die Auffassung, die beabsichtigte Finanzierung der Kreisleitstelle sowie der Kosten der Frühförderung, die über die Kreisumlage vorgenommen werden solle, sei nicht gerechtfertigt. Die mit etwa 500.000,00 Euro angegebene Entlastung zum Produkt 05.05.02 (Frühförderung) sei um die im Produkt 05.06.02 (Integrative Kindertagesstätte U.) zusätzlich verbuchten Kosten der Frühförderung zu erhöhen und mit dem LVR abzurechnen. Andernfalls wären diese Kosten bei der für diese Einrichtung zu bildenden Teilkreisumlage vollständig zu berücksichtigen. Zudem sei die beabsichtigte Finanzierung der Kreisleitstelle über die Kreisumlage nicht gerechtfertigt. Nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) sei die überwiegende bzw. ausschließliche Nutzung einer Einrichtung des Kreises in einer Teilumlage abzubilden. Die Kreisleitstelle sei eine Einrichtung des Beklagten, die ihre Funktion als Feuerwehrfernmeldezentrale nur für solche kreisangehörigen Städte wahrnehmen könne, die die Notrufaufschaltung ihres jeweiligen Ursprungsgebiets auf die Kreisleitstelle veranlasst hätten. Ausschließlich diese Städte hätten einen entsprechenden Vorteil durch die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle in dieser Funktion und müssten daher auch alleine mit den darauf entfallenden Kosten belastet werden. Eine konkrete mit Zeitanteilen hinterlegte Aufgabenbeschreibung der einzelnen Funktionen der Kreisleitstelle sei nicht erstellt worden. Diese sei aber unerlässlich, wie sich im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2017 geltende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zeige. Eine schlichte Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ohne gleichzeitige Kostenregulierung durch Einführung einer Teilkreisumlage widerspreche den Vorgaben der Kreisordnung und führe zu einer fehlerhaften Haushaltsführung. Am 16. Dezember 2019 stimmte der Kreistag des Beklagten der Einrichtung einer interdisziplinären Frühförderstelle im Förderzentrum U. zu. Der Kreistag des Beklagten beschloss am 19. Dezember 2019 die Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltssatzung). § 6 Buchst. a) der Satzung sah die Erhebung einer Kreisumlage von den Gemeinden mit einem Umlagesatz von 29,21 v. H der jeweils für das Jahr 2020 geltenden Bemessungsgrundlagen vor. Eine Teilkreisumlage bezüglich der Kreisleitstelle sah die Haushaltssatzung nicht vor. Mit Verfügung vom 20. April 2020 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf u.a. die Erhebung der Kreisumlage nach § 6 Buchst. a) Haushaltssatzung. Die Stellungnahme der Klägerin habe sie bei ihrer Prüfung des Haushalts mit einbezogen. Der Beklagte zog die kreisangehörigen Städte zu einer Kreisumlage für das Jahr 2020 in Höhe von insgesamt 388.544.510,19 Euro heran. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin deren anteilige Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 auf 137.477.440,95 Euro fest. Das entspricht einem Anteil von 35,38 % an der insgesamt erhobenen Kreisumlage. Die Klägerin hat am 15. Juni 2020 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Aufgrund der Vorlage Nr. N01/2019 sei eine interdisziplinäre Frühförderstelle eingerichtet worden. Die Kosten für diese sollten nach der Vorlage nicht in die Kreisumlage einfließen. Der Haushaltsplan des Beklagten weiche von diesem Entwurf nunmehr deutlich ab. Im Teilergebnis des Produktes 05.05.01 führten die Verschiebungen der Aufwendungen aus den Produkten 05.05.01, 05.05.02 und 05.06.02 zu einer aus sich heraus nicht erklärbaren Mehrbelastung von 241.500,00 Euro. Hieran trage sie einen Anteil in Höhe von 85.442,70 Euro. Ohne nachvollziehbare Begründung dazu, warum in diesem Umfang Kosten aus der Kindertagesstätte U., die über die Teilkreisumlage ohne ihre Beteiligung zu finanzieren seien, in den allgemeinen Verwaltungshaushalt und damit die Kreisumlage verschoben worden seien, könne dieser Betrag auch anteilig nicht akzeptiert werden. Mit dem Produkt 02.06.02 finanziere der Beklagte über die Kreisumlage zudem insgesamt 1.923.900,00 Euro Fehlbeträge für die Einrichtung und den Betrieb einer Kreisleitstelle, die schon nach dem Inhalt der aufgehobenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Wesentlichen nur den aufgeschalteten Gemeinden zugutekomme. Es fehle nach Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die bislang erfolgte Abrechnung des Sondervorteils „Fernmeldezentrale“. Die Aufschaltungskosten von etwa einem Drittel der Gesamtkosten seien durch die Städte, denen die Einrichtung in besonderem Maße zugutekomme, zu tragen. Angesichts der jahrzehntelang anerkannten Bedeutung und finanziellen Berücksichtigung der Aufschaltung der sechs bzw. acht Städte durch die bis Ende 2017 gültige öffentlich-rechtliche Vereinbarung wäre vor deren Aufhebung zunächst eine klare Beschreibung der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Kreisleitstelle mit darauf fußenden Aufgabenbeschreibungen geboten gewesen. Erst im Anschluss wäre der Beklagte in der Lage gewesen, die für die einzelnen Aufgaben notwendigen personellen Ressourcen festzulegen, eine zutreffende Kostenberechnung sowie daran anschließend deren Zuordnung vorzunehmen. Insoweit habe der Beklagte auch nicht dargestellt, welche Kosten innerhalb der Kreisleitstelle jeweils auf den Rettungsdienst, den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entfallen würden. Weder die Aufteilung der Kosten innerhalb der Leitstelle noch die Aufteilung der Kosten auf die kreisangehörigen Gemeinden seien nachvollziehbar. Die wesentlichen Aufgaben der Kreisleitstelle und damit Kostenanteile entfielen ersichtlich auf die Entgegennahme der Notrufe. Dies ergebe sich aus der stetigen Erhöhung des Personalbedarfs für den Betrieb der Kreisleitstelle. In der öffentlichen Vorlage Nr. N02/2013 zum Nachtragsstellenplan 2013 werde die zusätzliche Besetzung eines Einsatzleiterplatzes durch gestiegene Fallzahlen beim Notruf begründet. Im Stellenplan 2015 seien zur Sicherstellung eines 24-Stunden-Dienstes für die Notrufannahme zehn neue Planstellen eingerichtet worden. Der Personalbedarf der Kreisleitstelle habe sich ferner infolge der im Jahre 2017 erfolgten Aufschaltung von zwei weiteren Städten auf die Kreisleitstelle ganz wesentlich erhöht. In der Vorlage Nr. N03/2017 zum Stellenplan 2018 werde zudem dargestellt, dass nach einem eingeholten Gutachten weitere zehn Stellen erforderlich seien. Für das Jahr 2020 habe der Beklagte geplant, seine Kreisleitstelle mit insgesamt 47,5 Planstellen zu betreiben, wovon alleine 34,5 Stellen auf die Disponenten entfallen sollten. Die übergeordneten, sämtlichen Teilen des Kreises zugutekommenden Funktionen der Kreisleitstelle stellten einen Randbereich dar, der sowohl in Bezug auf die laufenden Kosten als auch die Vorhaltekosten bei weniger als 5 % der Gesamtkosten liegen dürften. Auf das Mitführen der von der Stadt J. und ihr gemeinsam bearbeiteten Notrufe, den Katastrophenschutz und die Koordinierungsfunktion der Kreisleitstelle des Beklagten bei sogenannten Großlagen entfalle dabei nach der praktischen Erfahrung ein sehr geringer Anteil. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 vom 11. Mai 2020 aufzuheben, soweit mehr als 136.711.322,43 Euro festgesetzt worden sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage auf Aufhebung des Heranziehungsbescheides zurückgenommen, soweit in diesem für die Frühförderung ein Betrag von 85.442,70 Euro festgesetzt ist. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Heranziehungsbescheid des Beklagten zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 vom 11. Mai 2020 aufzuheben, soweit mehr als 136.796.765,13 Euro festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage im Wesentlichen mit den folgenden Erwägungen entgegen: Die Wahrnehmung der Notrufannahme und Alarmierung für die aufgeschalteten kreisangehörigen Städte bildeten keinen Sondervorteil, der der Klägerin gar nicht oder nur in besonders geringem Maße zustattenkäme. Die Kreisleitstelle mit ihrer übergeordneten Aufgabenwahrnehmung komme allen kreisangehörigen Städten im Rahmen der üblichen Streubreite gleichermaßen zu Gute. Es partizipierten alle kreisangehörigen Städte an den von der Kreisleitstelle wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes sowie den Bereichen des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Die Kreisleitstelle nehme unabhängig von der Notrufannahme und Alarmierung durch andere Einsatzzentralen die Kernaufgaben der zentralen Koordinierung und Steuerung im Bedarfsfall, der Unterstützung bei Kreiskonzepten, Großeinsatzlagen und Katastrophen, der Heranführung und Koordinierung von überörtlichen Kräften, der notwendigen Führungsunterstützung bei der kommunalen Gefahrenabwehr, der darüber hinaus notwendigen Unterstützung bei der Warnung der Bevölkerung durch das nunmehr vorgehaltene Modulare-Warnsystem des Bundes sowie Aufgaben im Meldewesen wahr, stelle die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und bearbeite alle bei der Einsatzzentrale J. eingehenden Notrufe mit. Die Sicherstellung der in § 28 Abs. 4 BHKG geforderten Kopplung an das Einsatzleitsystem der Kreisleitstelle stelle die notwendige und beabsichtigte Grundlage dar, dass die Kreisleitstelle die gesetzlich geforderten Unterstützungsleistungen auch für nicht aufgeschaltete Städte unverzüglich und ohne Zeitverlust erfüllen könne. Als Basis der gesetzlich geforderten Pflichtaufgaben diene die institutionelle Ausstattung der Kreisleitstelle. Das Gebäude, die Ausstattung sowie die notwendige Technik müssten den gesetzlichen Anforderungen genügen. Aufgrund des rechtlichen Anspruchs aller kreisangehörigen Städte, sich jederzeit auf die Kreisleitstelle aufschalten zu dürfen, und der ministeriellen Vorgabe, den Überlauf der Einsatzzentrale und deren Redundanz sicherzustellen, müsse er die notwendige Vorsorge hierfür betreiben. Somit seien die Größe der genutzten Liegenschaft und die Ausstattung der Kreisleitstelle am Bedarf von allen zehn kreisangehörigen Städten auszurichten. Lediglich die Bemessung der Personalressourcen orientiere sich am aktuellen Umfang der Aufgabenwahrnehmung und werde entsprechend den Erfordernissen individuell angepasst. Somit richte sich der personelle Aufwand aktuell nur am Aufkommen der Notrufannahme für die acht aufgeschalteten Städte sowie der gesetzlich geforderten Leistungen für alle zehn kreisangehörigen Städte aus. Die dezentrale Notrufannahme der Stadt J. führe somit lediglich zu geringfügigen Personaleinsparungen im Bereich der Disposition von Einsätzen um den Anteil des Notrufdialogs und der Alarmierung. Alle weiterführenden Leistungen müssten durch die Kreisleitstelle zusätzlich und dupliziert zu den Leistungen der Einsatzzentrale J. erbracht werden. Alle Einsätze müssten mitgeführt, dokumentiert und in das Gesamtlagebild des Kreises aufgenommen werden. Die Kreisleitstelle stelle für alle zehn kreisangehörigen Städte die Infrastruktur des BOS-Funkbetriebes nebst der fernmeldetaktischen Planung sicher. Gemäß des Nutzungskonzeptes des Landes betreibe die Kreisleitstelle die Taktisch-Technische Betriebsstelle des Digitalfunks und sei somit zuständig für das Netz- und Alarmierungsmanagement auch für das Stadtgebiet der Klägerin. Die Sicherstellung der digitalen Alarmierung der Einsatzkräfte im Brandschutz und im Rettungsdienst über Funkmeldeempfänger erfolge ebenfalls durch die kreiseigene Infrastruktur der digitalen Alarmierung - betrieben von der Kreisleitstelle. Darüber hinaus müsse die Kreisleitstelle stetig in der Lage sein, auch für die Klägerin folgende Leistungen bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen erbringen zu können: Annahme von Notrufen aus dem Mobiltelefonnetz (bei unscharfer Netzzellenzuordnung), Sicherstellung der Ausfallredundanz des Notrufes, Auffangen eines möglichen Notrufüberlaufs der Einsatzzentrale, Alarmierung nachbarschaftlicher und überörtlicher Hilfe, Alarmierung von Sondereinsatzmitteln, Anforderungen gemäß Landeskonzepten, Meldungen gemäß Melde- und Warnerlass, Warnung der Bevölkerung, Anforderung von Behörden, Anforderung der Polizei und Führen des kreisweiten Lagebildes. Die vorgenannten Verantwortlichkeiten der Kreisleitstelle ließen gerade nicht städte- und aufgabenscharfe Differenzierungen und Quantifizierungen zu. Im Vordergrund stehe die Vorhaltung der Kreisleitstelle für die überörtlichen Zwecke, deren Dimensionierung von der Notrufannahme und Alarmierung für Brandschutzeinsätze in den Gebieten der nicht aufgeschalteten Städte unabhängig sei. Den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, der Anteil der auf das Gebiet der Klägerin entfallenden Leistungen der Kreisleitstelle des Beklagten betrage gemessen an der Arbeitszeit der Mitarbeiter sowie der anteiligen Vorhaltekosten weniger als 1 % durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hat die Kammer abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurück genommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 des Beklagten vom 11. Mai 2020 ist, soweit er noch angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 6 Buchst. a) der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2020 und ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt. In formeller Hinsicht hat der Beklagte insbesondere das in § 55 KrO NRW vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und der Klägerin vor der Festsetzung der Kreisumlage Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage), soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die nicht über die Leitstellenumlage refinanzierten Kosten der Kreisleitstelle über den Kreishaushalt finanziert. Die von dem Beklagten insoweit vorgenommene Aufteilung der Kosten der Kreisleitstelle von 65 % für den Rettungsdienst und 35 % für den über die Kreisumlage finanzierten Bereich des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der auf den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entfallende prozentuale Kostenanteil zu hoch angesetzt ist. Vielmehr ist die vorgenommene Kostenteilung bei Heranziehung der im T.-Gutachten dargestellten Aufgabenverteilung nachvollziehbar und sachgerecht. So ergibt sich aus dem T.-Gutachten vom 24. Mai 2012, dass es auf der Basis der Einsatzzahlen des Jahres 2011 zu 6.683 Feuerwehreinsätzen mit einer durchschnittlichen auf der Leitstelle angefallenen Bearbeitungszeit von 31:00 Minuten kam. Daneben gab es 29.152 Rettungsdiensteinsätze. Die Bearbeitung durch einen Disponenten hat pro Einsatz ca. 9:20 Minuten in Anspruch genommen. Ferner kam es im Jahr 2011 zu 20.988 Krankentransporten mit einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich 6:30 Minuten und zu 6.783 sonstigen Einsätzen mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 2:00 Minuten. Aus diesen Werten ergibt sich ein Anteil des Brand- und Katastrophenschutzes an der Gesamtbearbeitungszeit aller auf der Leitstelle aufgelaufener Einsätze von 32,92 %, des Rettungsdienstes von 64,92 % und der sonstigen Einsätze von 2,16 %. Die durch den Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht mithin nahezu den in dem Gutachten dokumentierten tatsächlichen Gegebenheiten. Unschädlich ist insoweit, dass das Gutachten Einsatzzahlen aus dem Jahr 2011 zugrunde legt. Denn es liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die Aufgabenverteilung wesentlich verändert hat. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Feststellungen in dem Gutachten der Firma Q. vom 9. April 2018 zur Personalbemessung für die integrierte Leitstelle des Beklagten. Zwar wird dort dargestellt, dass es zu einem Anstieg der Anrufe bei der Kreisleitstelle im Bereich des Krankentransportes gekommen sei. Dass es durch diesen Anstieg zu einer signifikanten Veränderung der Aufgabengewichtung gekommen ist, ist dem Gutachten hingegen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist die von dem Beklagten vorgenommene Kostenaufteilung aber auch bei einem unterstellten Anrufaufkommen von unter 30 % in dem Bereich des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nicht zu beanstanden, weil neben der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz umlagefähige Kosten entstehen. Denn die Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz muss unabhängig von den konkreten Anrufzahlen nach § 28 Abs. 1 BHKG ständig besetzt und derart ausgestattet sein, dass sie in der Lage ist, Großeinsatzlagen und Katastrophen zu bewältigen. Des Weiteren bestehen gegen den auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 KrO NRW in § 6 Buchst. a) der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz für die Kreisumlage von 29,21 v. H. der Bemessungsgrundlage keine Bedenken. Insbesondere hat der Kreistag des Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, in der Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2020 hinsichtlich der Aufwendungen für die Kreisleitstelle, die auf den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entfallen, eine Minderbelastung der Klägerin nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW zu beschließen. Ungeachtet der Finanzhoheit und des Selbstverwaltungsrechts des Kreises unterliegt das hinsichtlich der Kreisumlage in der Haushaltssatzung gefundene Entscheidungsergebnis der gerichtlichen Nachprüfung. Das gilt insbesondere für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen der Umlagefestsetzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. Der Berechnung des Kreisumlagesatzes dürfen Aufwendungen nicht zugrunde gelegt werden, die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW gegenüber einzelnen Teilen des Kreises nicht oder nur in geringerem Umfang umgelegt werden dürfen und anderen Teilen des Kreises vollständig oder in größerem Umfang aufzuerlegen sind. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW enthält ein gesetzliches Verbot, solche Aufwendungen in die allgemeine Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW einzubeziehen. Das legislative Ermessen des Kreistages bei der Bemessung des Kreisumlagesatzes ist insoweit gesetzlich eingeschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 13. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW muss der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile beschließen, wenn Einrichtungen des Kreises einzelnen Kreisteilen ausschließlich, in besonders großem oder besonders geringem Maße zustattenkommen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW liegen im Hinblick auf die umgelegten Kosten der Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz nicht vor. Diese kommt der Klägerin jedenfalls nicht in besonders geringem Maße zustatten. Die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz stellt zunächst eine Einrichtung des Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW dar. Zum Begriff der Einrichtung gehört die Vereinigung persönlicher und sachlicher Mittel in der Hand des Kreises zur dauernden Wahrnehmung öffentlicher Zwecke, wobei die öffentliche Sache, die benutzt oder mit der eine Verwaltungsleistung erbracht wird, im Vordergrund steht. Der Begriff ist damit mit dem in § 6 KrO NRW verwendeten Einrichtungsbegriff überwiegend identisch, gleichzeitig aber – soweit er Einrichtungen im Verwaltungsgebrauch mit umfasst – weiter. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris, Rn. 5 f., und vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m.w.N.; Dietlein, in: Dietlein/Heusch, BeckOK KommR Nordrhein-Westfalen, KrO NRW, § 56 Rn. 16. Diese Begriffsbestimmung dient vornehmlich der Abgrenzung einer Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW von dem allgemeinen Verwaltungsapparat des Kreises, für den eine Mehr- oder Minderbelastung nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn.16 f. m.w.N. Die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Trägerschaft des Kreises erfüllt – ohne dass es weiterer Vertiefung bedürfte – die begrifflichen Voraussetzungen der Definition der Einrichtung. Es bedarf insoweit auch keiner abschließenden Klärung, ob die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und die Leitstelle für den Rettungsdienst aufgrund des räumlichen, rechtlichen und organisatorischen Zusammenhangs eine einheitliche Einrichtung darstellen oder es sich bei dem Rettungsdienst um eine eigenständige Einrichtung handelt, weil den Beklagten als Träger des Rettungsdienstes weitergehende Aufgaben und Pflichten treffen als im Brandschutz und der Hilfeleistung, deren Träger die Gemeinden sind, §§ 6 Abs. 1, 7 RettG NRW, §§ 2, 28 Abs. 1 BHKG. Vgl. zum Rettungsdienst: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn.14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2017 – 1 K 8677/16 –, juris, Rn. 42 ff. Denn bei der Prüfung des Zustattenkommens der Einrichtung ist der Rettungsdienst, auch wenn die Kreisleitstelle für diesen nach § 28 Abs. 1 BHKG, § 7 Abs. 1 RettG NRW ebenfalls unterhalten wird, jedenfalls nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Die Aufwendungen der Kreisleitstelle im Hinblick auf den Bereich des Rettungsdienstes deckt der Beklagte durch die Erhebung der Leitstellenumlage nach § 14 Abs. 6 RettG NRW i. V. m. der Leitstellensatzung und finden damit keinen Eingang in die vorliegend ausschließlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfende Kreisumlage. Die Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz kommt der Klägerin auch in einem nicht nur besonders geringen Maße zustatten. Der Begriff des „Zustattenkommens“ ist weit gefasst. Es genügt, dass die Gemeinde tatsächlich von der Einrichtung profitiert. Vgl. in Bezug auf Schulen: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N. Ob eine Einrichtung einem Kreisteil nicht, ausschließlich, in besonders großem oder besonders geringem Maß zustattenkommt, ist nicht schematisch, etwa durch einen Rechenvorgang, zu bestimmen, der allenfalls als Ausgangspunkt für die Überlegungen herangezogen werden kann, sondern nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles. Vgl. VG Minden, Urteil vom 2. Februar 2000 – 10 K 159/98 –, juris. Das Maß des Zustattenkommens ist durch einen Vergleich des betroffenen Kreisteils mit den übrigen Kreisteilen zu beurteilen, wobei als Anknüpfungspunkt einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden in den Blick zu nehmen sind, denn nur diesen gegenüber ist eine Umlagefestsetzung möglich. Ergibt sich hiernach, dass eine Einrichtung einem Kreisteil gegenüber dem übrigen Kreisgebiet in erheblich größerem Maße zustattenkommt, muss – sofern das Maß des durch die Einrichtung vermittelten Vorteils für die übrigen Gemeinden erheblich unterschritten wird – eine Minderbelastung dieser betroffenen Gemeinden beschlossen werden. Kommt die Einrichtung nur bestimmten Kreisteilen zugute und sind damit andere von dem durch die Kreiseinrichtung vermittelten Vorteil ausgeschlossen, muss zu Lasten der von der Einrichtung profitierenden Kreisteile eine ausschließliche Belastung festgesetzt werden. Raum für eine Abstufung nach dem Umfang des durch die Einrichtung vermittelten Vorteils gibt es dann nicht mehr bei der Frage, ob überhaupt eine ausschließliche Belastung festgesetzt wird, sondern nur noch bei der Bemessung ihrer Höhe im Vergleich zu den anderen bevorteilten Gemeinden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris, Rn. 19, und vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 24; Dietlein, in: Dietlein/Heusch, BeckOK KommR Nordrhein-Westfalen, KrO NRW, § 56 Rn. 17. Nach diesen Grundsätzen liegt jedenfalls ein besonders geringes Zustattenkommen der Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz für die Klägerin nicht vor. Zwar nimmt die Kreisleitstelle für die acht aufgeschalteten kreisangehörigen Städte neben ihren übergeordneten Funktionen auch noch die Aufgabe der Notrufannahme wahr. Diese Leistung führt auch dazu, dass die Klägerin an der Kreisleitstelle in dem maßgeblichen Bereich geringer partizipiert als die aufgeschalteten Städte. Allerdings kommt die Kreisleitstelle der Klägerin in dem Bereich des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr insoweit wahrgenommenen Aufgaben nicht in einem von § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW geforderten besonders geringen Maße zustatten. Denn ausschlaggebend für das Maß des Zustattenkommens sind hier nicht die im konkreten Einzelfall erbrachten Leistungen der Kreisleitstelle (wie etwa die tatsächliche Entgegennahme von Anrufen) und die damit verbundenen Kosten, sondern der Vorteil, der der Klägerin gerade für den Katastrophenfall oder sonstige Großlagen durch das Vorhandensein der Einrichtung zuteilwird. Dieser nicht als besonders gering anzusehende Vorteil besteht bereits in der im Notfall durch die Kreisleitstelle sichergestellten abrufbaren Bereitschaft, sodass für die Kammer auch keine Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestand und der Beweisantrag der Klägerin nach § 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung analog abzulehnen war. Der von der Kreisleitstelle in dem Bereich des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes allen kreisangehörigen Städten vermittelte Vorteil, der sich nicht unmittelbar anhand der für den Betrieb der Kreisleitstelle entstehenden Kosten darstellen lässt, ergibt sich aus der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages. Die Kreisleitstelle des Beklagten muss entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 28 Abs. 1 BHKG ständig besetzt sein und Großeinsatzlagen und Katastrophen bewältigen können. Dementsprechend muss – auch für die Klägerin – Personal sowie die notwendige Infrastruktur vorgehalten werden, um bei Großlagen und Katastrophen effektiv tätig werden zu können. Darüber hinaus sind nach § 28 Abs. 2 BHKG alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten der Leitstelle zu melden. Im Bedarfsfall können über die Leitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung und den Krisenstab. Die koordinierende Funktion besteht darin, dass die Schadensbekämpfung vor Ort, wenn sie mit den kommunalen Kräften nicht alleine bewältigt werden kann, überörtlich geführt wird. Der Kreis stellt die erforderlichen Verbindungen zu den benachbarten Feuerwehren her, zu den Hilfsorganisationen, zu anderen Behörden sowie gegebenenfalls zu Firmen und Einrichtungen, die über zur Schadensbekämpfung erforderliches technisches Gerät oder Fachkenntnisse verfügen. Vgl. PdK NW K-16, NRW_180_2015_0886 § 4 4., beck-online. Zudem muss der Beklagte für das Mitführen und Dokumentieren der Einsätze im Stadtgebiet der Klägerin Personal einsetzen und die Kreisleitstelle mit der für die Kopplung der Notrufsysteme notwendigen Technik ausstatten. Denn auch wenn der Notruf aus den Gebieten der Klägerin nicht wie bei den acht anderen kreisangehörigen Städten bei der Kreisleitstelle, sondern der Feuerwache in J. eingeht, ist die Kreisleitstelle verpflichtet, die bei der Stadt J. für die Klägerin eingehenden Notrufe mitzuführen und zu dokumentieren, § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG. Die Kreisleitstelle muss zudem bei einem Notrufüberlauf oder einem Ausfall der Notrufannahmestelle in J. in der Lage sein, die Bearbeitung der Notrufe zu übernehmen. Ferner bearbeiten die Disponenten der Kreisleitstelle originär die von der Polizei weitergeleiteten Notrufe aus dem Stadtgebiet der Klägerin ebenso wie Anrufe aus dem Mobilfunknetz bei unklarer Netzzellenzuordnung. Zu den Kernaufgaben der Disponenten gehört neben der Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie der Disposition und Alarmierung die Information und Dokumentation. Weiterhin gehören die Aktualisierung von Einsatzunterlagen, Pflege der Rückfallebene und Funktionsprüfung der vorhandenen Technik im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen zu ihrem Aufgabenfeld. Jedenfalls die letztgenannten Aufgaben kommen auch der Klägerin zugute. Vgl. Gutachten der Q. vom 9. April 2018, S. 10. Aus dem Vorstehenden wird bereits deutlich, dass eine klare – von der Klägerin geforderte – Abgrenzung der Tätigkeiten der Disponenten nicht möglich ist, da diese nicht nur die Notrufannahme und Alarmierung für die aufgeschalteten kreisangehörigen Städte wahrnehmen, sondern weitere leitstellenspezifische Aufgaben übernehmen. Darüber hinaus verkennt die Klägerin bei ihrer geforderten Aufschlüsselung der konkret von den Disponenten wahrgenommenen Aufgaben und der darauf entfallenden Kosten, die auch Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages war, dass, auch wenn mit § 56 Abs. 4 KrO NRW dem Äquivalenzgedanken Raum verschafft wird, es bei der Kreisumlage nicht um die Abgeltung von konkret erbrachten Leistungen des Kreises geht. Die mit § 56 Abs. 4 KrO NRW einhergehende Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Erhebung der Kreisumlage ohne Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung erfolgt und letztlich steuerähnlich auf die Abdeckung des Finanzbedarfs des Kreises gerichtet ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1996 – 15 A 1190/93 –, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 18, ist nur für den Fall eines signifikanten Missverhältnisses der den kreisangehörigen Städten von einer Einrichtung des Kreises vermittelten Vorteils vorgesehen. Zwar können die Kosten, die durch die Leistung des Kreises für bestimmte Kreisteile anfallen, ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses sein. Allerdings sind diese, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der auf das Zustattenkommen und nicht die verursachten Kosten abstellt, nicht maßgeblich. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung des Zustattenkommens einer Einrichtung der Betrachtung der Gesamtumstände. Diese ergibt – wie bereits dargestellt –, dass ein solches Missverhältnis im Hinblick auf die Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung erfolgt. Das Gericht hatte keinen Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 766.118,52 Euro, für die Zeit danach auf 680.675,82 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Mit der ursprünglichen Klage hat die Klägerin den Heranziehungsbescheid in Höhe von 766.118,52 Euro angegriffen. Von diesem Gesamtbetrag entfielen 85.442,70 Euro auf die umgelegten Aufwendungen für die Frühförderung des Beklagten und 680.675,82 Euro auf die umgelegten Kosten für die Kreisleitstelle. Die teilweise Klagerücknahme bezog sich auf die umgelegten Kosten für die Frühförderung des Beklagten, sodass lediglich über die Umlage der anteiligen Kosten für die Kreisleitstelle in Höhe von 680.675,82 Euro streitig zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.