Urteil
15 A 2351/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die in § 9 Abs. 3 LAufG 1994 genannten Meldetermine begründen keine gesetzliche Antragsfrist für die Landeserstattung; sie dienen der Ordnung des Melde- und Auszahlungsverfahrens.
• Eine in § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994 enthaltene Vermutungsregel, wonach bei fehlender Meldung von keiner Unterbringung auszugehen ist, ist widerlegbar und steht der nachträglichen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen.
• Bei einer Verpflichtungsklage steht einer Zinsforderung für eine fällige Geldforderung der analoge Anwendung des § 291 BGB nicht entgegen; Ansprüche zwischen öffentlichen Rechtsträgern sind insoweit anwendbar, sofern das Fachrecht nichts Abweichendes regelt.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Antragsfrist aus § 9 Abs. 3 LAufG 1994 für Quartalserstattungen • Die in § 9 Abs. 3 LAufG 1994 genannten Meldetermine begründen keine gesetzliche Antragsfrist für die Landeserstattung; sie dienen der Ordnung des Melde- und Auszahlungsverfahrens. • Eine in § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994 enthaltene Vermutungsregel, wonach bei fehlender Meldung von keiner Unterbringung auszugehen ist, ist widerlegbar und steht der nachträglichen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen. • Bei einer Verpflichtungsklage steht einer Zinsforderung für eine fällige Geldforderung der analoge Anwendung des § 291 BGB nicht entgegen; Ansprüche zwischen öffentlichen Rechtsträgern sind insoweit anwendbar, sofern das Fachrecht nichts Abweichendes regelt. Die Klägerin beantragte für das 3. Quartal 1997 die pauschalierte Erstattung von Aufwendungen für 16 Personen (6.240 DM) bei der Landesstelle; der Antrag ging am 16. Juli 1997 ein, einen Tag nach dem in § 9 Abs. 3 LAufG 1994 genannten Meldezeitpunkt (15. Juli). Die Klägerin bat später um Wiedereinsetzung mit Bezug auf Personalengpass und Krankheit. Die Landesstelle lehnte die Wiedereinsetzung ab. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage und begehrte neben der Erstattung Zinsen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, § 9 Abs. 3 LAufG 1994 setze eine verbindliche Antragsfrist und schließe verspätete Meldungen aus. • § 9 Abs. 2 LAufG 1994 begründet den Erstattungsanspruch für Quartale (Vierteljahrespauschale pro Berechtigtem). • Die in § 9 Abs. 3 LAufG 1994 genannten Meldetermine sind nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck als Organisations- und Berechnungsgrößen zu verstehen und nicht als gesetzliche Fristen zur Beantragung der Landeserstattung. • Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994, wonach bei fehlender Meldung von keiner Unterbringung auszugehen sei, schafft lediglich eine widerlegbare Vermutung; eine widerlegbare Vermutung steht einer nachträglichen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen. • Die Gesetzgebungsgeschichte und der mit der Neuregelung verfolgte Zweck (vereinfachtes, zeitnahes Pauschalverfahren) sprechen nicht dafür, die Rechtsstellung der Gemeinden durch Einführung einer kurzen Ausschlussfrist zu verschlechtern. • Vorherige Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Meldebestimmungen (FlüAG) ist auf das Landesaufnahmegesetz übertragbar und stützt die Auffassung, dass keine gesetzliche Antragsfrist besteht. • Der Zinsanspruch folgt analog aus § 291 BGB; diese Analogie ist zwischen öffentlichen Rechtsträgern anwendbar, soweit das einschlägige Fachrecht nichts Gegenteiliges regelt. • Unter den gegebenen Voraussetzungen war die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung zum Erlass des Erstattungsbescheids verpflichtet, sodass die Forderung fällig wurde. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 6.240,00 DM für das 3. Quartal 1997, weil die in § 9 Abs. 3 LAufG 1994 genannten Meldetermine keine gesetzliche Antragsfrist begründen und der Erstattungsanspruch auch bei einer am 16. Juli eingegangenen Meldung besteht. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Verzinsung der Forderung ab Eintritt der Rechtshängigkeit; der Zinsanspruch ergibt sich analog aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen der gerichtlichen Entscheidung; eine Revision wird nicht zugelassen.