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Urteil

15 K 4999/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:0826.15K4999.03.00
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Leitsätze

Die Gemeinde hat für in Übergangsheimen untergebrachte sog. Kontingentflüchtlinge (hier: jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion) Anspruch auf Zuweisung der Aufwendungspauschale nach § 9 LAufG i. d. F. vom 28.02.2003

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, der Klägerin eine Aufwendungspauschale nach § 9 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes - LAufG - in Höhe von 20.200,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 20.200,00 EUR ab dem 7. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gemeinde hat für in Übergangsheimen untergebrachte sog. Kontingentflüchtlinge (hier: jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion) Anspruch auf Zuweisung der Aufwendungspauschale nach § 9 LAufG i. d. F. vom 28.02.2003 Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, der Klägerin eine Aufwendungspauschale nach § 9 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes - LAufG - in Höhe von 20.200,00 EUR zu gewähren. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 20.200,00 EUR ab dem 7. Oktober 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Gewährung einer Aufwendungspauschale für die Unterhaltung von Übergangsheimen für den Personenkreis der sogenannten Kontingentflüchtlinge nach §§ 10 a Abs. 1 Nr. 1, 9 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG). Mit Antrag vom 9. Mai 2003 (Eingang bei der Beklagten am 22. Mai 2003) begehrte die Klägerin die Zuweisung einer Vierteljahrespauschale nach § 9 LAufG für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen für den Personenkreis des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 LAufG (sogenannte Kontingentflüchtlinge) zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 (53 Personen) in Höhe von insgesamt 10.600,00 Euro und 31. März 2003 (48 Personen) in Höhe von insgesamt 9.600,00 Euro. Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2003 (Az.: 323 - 9054/9064) ab. In diesem Erlass heißt es sinngemäß, dass die in dem neuen § 10 a LAufG vorgesehene Landeserstattung für drei Jahre seit der Einreise in Höhe von 1.036,00 Euro pro Quartal und Person eine Sondervorschrift für die Kostenerstattung für jüdische Immigranten sei, die für diesen Personenkreis eine weitere Kostenerstattung nach § 9 Abs. 2 LAufG ausschließe. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die in § 10 a Abs. 3 LAufG geregelte Vierteljahrespauschale für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) diene einem anderen Zweck als der in § 9 LAufG normierte Aufwendungsersatz für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Kosten. Deshalb schließe erstere letzteren nicht aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In der in § 10 a Abs. 3 LAufG geregelten Vierteljahrespauschale sei bereits eine Beteiligung des Landes an den den Gemeinden entstandenen Kosten für die Unterbringung des Personenkreises der sogenannten Kontingentflüchtlinge (insbesondere jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion) enthalten. Eine zusätzliche Kostenerstattung nach § 9 Abs. 2 LAufG für diesen Personenkreis sei daher ausgeschlossen. Mit der am 7. Oktober 2003 erhobenen Klage beharrt die Klägerin auf ihrer Rechtsansicht und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufwendungspauschale nach § 9 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes - LAufG - in Höhe von 20.200,00 EUR zu gewähren, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 20.200,00 EUR ab dem 7. Oktober 2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage, soweit es um den Hauptanspruch geht, und hinsichtlich des Zinsanspruchs als Leistungsklage zulässig. Sie ist auch begründet. Der Anspruch aus dem Hauptantrag ergibt sich aus § 9 Abs. 2 i. V. m. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 LAufG in der Fassung vom 28. Februar 2003 - GV. NRW. 2003, S. 95 - (in Kraft seit dem 1. Januar 2003). Danach hat die Klägerin für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Kosten für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung (sogenannte Kontingentflüchtlinge) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuweisung einer Vierteljahrespauschale von 200,00 Euro für jeden in einem Übergangsheim untergebrachten Ausländer im oben genannten Sinne zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. März 2003. Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahrespauschale ist gemäß §§ 9 Abs. 3, 10a Abs. 2 LAufG der Bestand der an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September in Übergangsheimen untergebrachten Ausländer im Sinne des § 10 a Abs. 1 LAufG, der von den Gemeinden der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober gemeldet wurde. Sofern eine Gemeinde zu einem Stichtag keinen Bestand meldet, wird davon ausgegangen, dass keine Berechtigten in einem Übergangsheim untergebracht sind. Die Zuweisung der Aufwendungspauschale erfolgt dann jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch die Bezirksregierung (§ 9 Abs. 2 LAufG). Der Bestand an Ausländern zum Stichtag 31. Dezember 2002 ist hier nicht von der Gewährung einer Aufwendungspauschale ausgeschlossen, auch wenn die hier einschlägige Fassung des Landesaufnahmegesetzes erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung des § 12 LAufG erfasst auch Personen, deren Bestand erst unter der Geltung des neuen LAufG vom 28. Februar 2003 gemeldet werden konnte. Auch wenn die Meldung zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. März 2003 erst im Mai 2003 bei der Landesstelle eingegangen ist und der entsprechende Antrag auf Zuweisung der Vierteljahrespauschalen erst zu der selben Zeit beim Beklagten gestellt wurde, ist die Klägerin mit ihrem Begehren nicht wegen etwaiger Verfristungen der Meldung bzw. des Antrages von der Aufwendungserstattung ausgeschlossen. Zwar hätte die Meldung für beide Stichtage bereits spätestens am 15. April 2003 erfolgen können (das Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 wurde am 14. März 2003 verkündet), jedoch ist die tatsächlich erst am 22. Mai 2003 erfolgte Meldung und Antragstellung nicht anspruchsvernichtend. Denn § 9 Abs. 3 LAufG begründet keine gesetzliche Frist, sondern stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2002 - 15 A 2351/00 -. Der Anspruch der Klägerin ist auch in der Sache gegeben. Gemäß § 10 a Abs. 1 LAufG finden die Vorschriften der §§ 1 bis 10 dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung für (soweit hier von Interesse) Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung. Die hier streitgegenständliche Ausländergruppe, für die die Klägerin die Aufwendungspauschale begehrt, unterfällt unstreitig der Nr. 1 des § 10 a Abs. 1 LAufG. Die entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 10 LAufG führt auch zur Anwendung des § 9 LAufG. Nach dessen Abs. 1 tragen die mit der Errichtung und Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Kosten die Gemeinden. Nach Abs. 2 erhalten die Gemeinden für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen vom Land eine Vierteljahrespauschale von 200,00 Euro für jeden in einem Übergangsheim untergebrachten Berechtigten. Die Höhe der geltend gemachten Vierteljahrespauschale ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die entsprechende Anwendung des § 9 LAufG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie nur „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4" gilt. Der in diesem Zusammenhang hier nur interessierende Abs. 3 des § 10 a LAufG enthält keine die Anwendung des § 9 verdrängende eigene Regelung, welche die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen betrifft. Für eine entsprechende Anwendung auch des § 9 LAufG spricht bereits der Wortlaut des § 10 a Abs. 1 LAufG, der die entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 10 des Gesetzes vorschreibt. Hätte der Gesetzgeber § 9 von der Anwendung ausschließen wollen, so hätte es nahe gelegen lediglich „§§ 1 bis 8 und 10" in die entsprechende Anwendung einzubeziehen. Selbst wenn man den an sich klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 1 noch für auslegungsbedürftig hielte, so wäre die Anwendung des § 9 durch die Formulierung „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4" nur dann ausgeschlossen, wenn die Pauschalzuwendungen nach § 10 a Abs. 3 LAufG und nach § 9 Abs. 2 LAufG dem selben Zweck dienten. Nur in diesem Falle ginge die Regelung des § 10 a Abs. 3 aufgrund der gesetzlichen „Maßgabe" dem § 9 vor. Das ist aber nicht der Fall, wie insbesondere die Entwicklung der Erstattungs- und Zuwendungsregelungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zeigt: Die nunmehr seit dem 1. Januar 2003 in § 10 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAufG geregelten beiden Gruppen von Ausländern waren bis zum 31. Dezember 2002 im Flüchtlingsaufnahmegesetz erfasst (§ 2 Nr. 2 und 3 in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29.November 1994 - GV. NRW. S. 1087 -). Das Flüchtlingsaufnahmegesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. März 1984 (GV. NW. 1984 S. 214) sah in § 6 eine umfassende Kostenerstattung sowohl für die Aufwendungen der Gemeinden für die Errichtung (Erstellung, Erwerb, Herrichtung), die erstmalige Einrichtung und die Unterhaltung von Übergangsheimen einschließlich deren notwendigen Aufwendungen für die Betreuung der ausländischen Flüchtlinge in Übergangsheimen (Pauschalbetrag) vor als auch für die den Trägern der Sozialhilfe entstehenden Aufwendungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Erstere war der verfassungsrechtlich (vgl. Art. 78 Abs. 3 Verf NRW) gebotene Ausgleich für die Verpflichtung der Gemeinden, geeignete Übergangsheime für die Aufnahme und Unterbringung der ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge im erforderlichen Umfang zu errichten und zu unterhalten (§ 4 FlüAG). Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 trat eine Änderung insoweit ein, als die Gemeinden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1995 nicht mehr verpflichtet waren, Übergangsheime vorzuhalten; dementsprechend entfiel eine Regelung über die Kostenerstattung insoweit. Das Land gewährte nach § 4 FlüAG nur noch Vierteljahrespauschalen in Höhe von zuletzt 999,00 Euro für ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielten sowie eine Vierteljahreskopfpauschale in Höhe von 46,00 Euro für die soziale Betreuung der Flüchtlinge durch die Gemeinden. Diese Gesetzesänderung wurde damit begründet, dass seit der Neuregelung des Asylverfahrens eine zentrale Erfassung und Unterbringung von Asylbewerbern in Landesunterkünften erfolge und nur diejenigen Asylbewerber, deren Asylanträge nicht offensichtlich unbegründet seien, auf die Kommunen verteilt würden. Damit erscheine es sachgerecht, nicht weiter durch Landesgesetz die Unterbringung in Übergangsheimen und den Bau weiterer Übergangsheime zu fordern. Auch habe sich der Zugang der Asylbewerber weiter verringert, was bedeute, dass in den Kommunen eine wesentliche Entschärfung der Unterbringungssituation eingetreten sei. Eine besondere Hilfestellung hinsichtlich der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge, wie zuvor durch das Konzept der Übergangsheime angeboten, erscheine daher nicht mehr erforderlich. Bestehende teure Unterbringungseinrichtungen könnten aufgegeben werden. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG), des 4. Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und des 2. Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 9. Juni 1994 (Landtagsdrucksache 11/7319). Geregelt wurde in § 4 FlüAG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 nur noch die pauschalierte Abgeltung für Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Bundessozialhilfegesetz der kreisfreien Städte bzw. der nach § 3 AG BSHG herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden. Begründet wurde dieser Übergang von der Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen zu einem pauschalen Aufwendungsersatz mit dem hohen Verwaltungsaufwand nach der alten Erstattungsregelung (a.a.O.). Dass damit zugleich eine pauschalierte Kostenerstattung für den Betrieb von Übergangsheimen geregelt werden sollte, lässt sich weder dem Wortlaut des § 4 FlüAG i.d.F. vom 29. November 1994 noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Letztere stellt vielmehr darauf ab, dass es der Fortführung von teuren Unterbringungseinrichtungen nicht mehr bedürfe. Der Gesetzeswortlaut knüpft an den Leistungsbezug an und macht die Zahlung der Vierteljahrespauschale insoweit von der Leistungspflicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Gemeinden nach dem AG AsylbLG) bzw. dem Bundessozialhilfegesetz unmittelbar (kreisfreie Stadt oder nach § 3 AG BSHG herangezogene kreisangehörige Gemeinde) abhängig. Die Pauschale für besonderen Betreuungsaufwand (§ 4 Abs. 2 FlüAG) bezieht sich ausschließlich auf die soziale Betreuung der Flüchtlinge durch die Gemeinden, unabhängig von der Art der Unterbringung, beinhaltet also ebenfalls keine Beteiligung des Landes an den Kosten für den Betrieb von Übergangsheimen. Zwar enthält die Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG i.d.F. vom 29. November 1994 undifferenziert auch die Aufwendungen für die Aufnahme und die Unterbringung der Flüchtlinge, weil diese Aufgabe weiterhin in § 1 FlüAG den Gemeinden obliegt, vgl. NWVerfGH, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 38/95 -, NVwZ 1997, 797, jedoch erfasst sie - wie oben ausgeführt - nicht die besonderen Kosten für den Betrieb noch bestehender Übergangsheime. Das 6. Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und das 3. Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 haben nun die hier interessierenden beiden Gruppen von Ausländern aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz herausgenommen und in das Landesaufnahmegesetz übernommen. Die in § 10 a LAufG geregelte entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 10 des Gesetzes hat für die beiden Gruppen von Ausländern nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAufG zur Folge, dass diese nach § 4 LAufG vorläufig in Übergangsheimen unterzubringen sind, wenn eine angemessene Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist. Die Gemeinden sind nach § 5 LAufG verpflichtet, die erforderlichen Übergangsheime zu errichten und zu unterhalten und als Folge der entsprechenden Anwendung der Norm auch für die hier interessierenden beiden Gruppen von Ausländern vorzuhalten. Damit ist für diese Gruppen über die Verpflichtung der Gemeinde zu deren Aufnahme und wohnungsmäßigen Unterbringung hinaus (§ 3 LAufG), die auch schon - wie ausgeführt - nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz bestand, die Unterbringung in dafür vorzuhaltenden Übergangsheimen verpflichtend, soweit die örtliche Wohnungssituation dies verlangt. Die in der Praxis relevante Einbeziehungen insbesondere jüdischer Migranten aus der ehemaligen Sowjetunion in die erforderlichenfalls eintretende Verpflichtung der Gemeinden zur Unterbringung in Übergangsheimen dürfte durch die Zunahme des Zuzugs dieser Gruppe begründet sein. So sind im Jahre 2001 bundesweit 18.000 jüdische Migrantinnen und Migranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgenommen worden, von denen 3.845 Personen in Nordrhein-Westfalen den Aufenthalt genommen haben (vgl. Begründung des Entwurfs der Landesregierung zum 6. Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zum 3. Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 11. November 2002, Landtagsdrucksache 13/3202). Verfassungsrechtlich konsequent hat der Landesgesetzgeber die hier interessierenden beiden Gruppen von Ausländern durch die Inbezugnahme der §§ 1 bis 10 LAufG in § 10 a Abs. 1 auch der Kostenregelung für die Unterhaltung der Übergangsheime in § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz unterstellt. Denn die „Heimförderung" wird - wie die Gesetzesentwicklung zeigt - gerade nicht durch die im Wesentlichen unverändert - nur durch die Hereinnahme des Grundsicherungsgesetzes erweiterte - aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz übernommene Regelung in § 10 a Abs. 2 LAufG abgedeckt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB analog, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2002 - 15 A 2351/00 - für die hier vorliegende Fallgestaltung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.