Urteil
1 A 5564/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Unfallfürsorge umfasst nur notwendige und angemessene Kosten des Heilverfahrens.
• Zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten im Rahmen der Unfallfürsorge kann auf das für das Beihilferecht geltende Leistungsverzeichnis zurückgegriffen werden.
• Der Leistungshöchstbetrag des Leistungsverzeichnisses begründet keine unzulässige Bindung der Verwaltung, sondern dient der Vereinheitlichung und Prüfung der Angemessenheit; die Darlegung konkreter Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, obliegt dem Leistungsberechtigten.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unfallfürsorgekosten und Anwendbarkeit des Beihilfe-Leistungsverzeichnisses • Anspruch auf Unfallfürsorge umfasst nur notwendige und angemessene Kosten des Heilverfahrens. • Zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten im Rahmen der Unfallfürsorge kann auf das für das Beihilferecht geltende Leistungsverzeichnis zurückgegriffen werden. • Der Leistungshöchstbetrag des Leistungsverzeichnisses begründet keine unzulässige Bindung der Verwaltung, sondern dient der Vereinheitlichung und Prüfung der Angemessenheit; die Darlegung konkreter Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, obliegt dem Leistungsberechtigten. Der Kläger, ehemaliger Beamter auf Widerruf, erlitt 1994 einen als Dienstunfall anerkannten Schädelhirntrauma und eine Unterschenkelfraktur. Er ließ 1996 mehrfach krankengymnastische Doppelbehandlungen und Elektrotherapie durchführen und reichte Rechnungen über insgesamt höhere Beträge ein. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) erstattete lediglich bis zu den in einem Leistungsverzeichnis des Finanzministeriums festgesetzten Höchstbeträgen. Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte der Kläger, dass weder BeamtVG noch Heilverfahrensverordnung höhenmäßige Begrenzungen vorsehen und die Leistungsverzeichnisse nur Leitlinien, nicht aber verbindliche Regelungen seien; er behauptete ferner, im örtlichen Bereich keine günstigere Behandlung erhalten zu haben. • Anspruchsgrundlage sind § 30 Abs.1, § 30 Abs.2 Nr.2 und § 33 Abs.1 und 5 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs.1 HeilvfV; Unfallfürsorge gewährt Erstattung notwendiger und angemessener Heilbehandlungskosten. • Notwendigkeit bestimmt den Grunde des Anspruchs; Angemessenheit begrenzt dessen Umfang. Kosten sind angemessen, wenn sie in vernünftigem Verhältnis zum Heilerfolg stehen und den üblichen Liquidationsrahmen nicht übersteigen. • Zum Vergleich der Angemessenheit kann auf das im Beihilferecht angewandte Leistungsverzeichnis zurückgegriffen werden, das beihilfefähige Höchstbeträge für Heilbehandlungen durch Angehörige der Heilhilfsberufe festlegt. • Das Leistungsverzeichnis wurde in Abstimmung mit Berufsverbänden erstellt und zielt auf eine einheitliche Handhabung sowie Ausgleich regionaler Kostenunterschiede; daraus folgt nicht, dass Betroffene notwendige Behandlungsmöglichkeiten zu diesen Sätzen nicht erhalten könnten. • Der Kläger hat keine hinreichend substantiierte Darlegung erbracht, dass im örtlichen Bereich keine Behandlung zu den in dem Leistungsverzeichnis festgelegten Sätzen verfügbar war; pauschale Behauptungen und eine nicht belastbare Internetverweisung genügen nicht. • Vor diesem Hintergrund waren die vom LBV erstatteten Höchstbeträge angemessen; die höhere Abrechnung der behandelnden Praxis ist nicht ohne weiteres geeignet, die Anwendbarkeit des Leistungsverzeichnisses zu widerlegen. • Die gerichtliche Klarstellung, dass die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ändert nichts an der Beurteilung zugunsten des Beklagten hier. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält die darüber hinaus geltend gemachten 1.448,72 DM nicht. Das LBV hat die erstatteten Beträge rechtmäßig auf die im Leistungsverzeichnis festgelegten Höchstbeträge begrenzt, weil die Mehrkosten nicht als angemessen nachgewiesen wurden. Der Kläger hat keine substantiierten Umstände dargetan, die eine Abweichung von den Leistungsverzeichnis-Sätzen geboten hätten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über die Revision bleibt unzulässig.