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Beschluss

7 B 918/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid ist unbegründet. • Ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone näher regeln will, kann sicherungsfähige Planung sein. • Eine Bebauungsplanung, die darauf zielt, die Höhenentwicklung und optische Gestaltung von Windenergieanlagen zu begrenzen, ist als Teil der städtebaulichen Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und damit mit Instrumenten wie Zurückstellung und Veränderungssperre zu sichern. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, mit der Bauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen sicherzustellen; die Abwägung erfolgt im weiteren Planverfahren.
Entscheidungsgründe
Zurückstellungsbescheid bei Bebauungsplanung für Windenergieanlagen nicht offensichtlich rechtswidrig • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid ist unbegründet. • Ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone näher regeln will, kann sicherungsfähige Planung sein. • Eine Bebauungsplanung, die darauf zielt, die Höhenentwicklung und optische Gestaltung von Windenergieanlagen zu begrenzen, ist als Teil der städtebaulichen Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und damit mit Instrumenten wie Zurückstellung und Veränderungssperre zu sichern. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, mit der Bauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen sicherzustellen; die Abwägung erfolgt im weiteren Planverfahren. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid der Stadt S vom 20.12.2001, mit dem ein Baugesuch zur Sicherung einer Bebauungsplanung zurückgestellt wurde. Die Stadt S hatte die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans für die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen (Bereich E) beschlossen. Ziel der Planung war die Konkretisierung und Beschränkung der zulässigen Höhenentwicklung und der optischen Gestaltung von Windenergieanlagen. Der Antragsteller rügte, es liege keine sicherungsfähige Bebauungsplanung vor und die Planung diene lediglich der Verhinderung seines Vorhabens; er behauptete zudem wirtschaftliche Unwirtschaftlichkeit von Anlagen über 100 m. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Prüfungsumfang der Beschwerde war auf das Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; daraus ergab sich kein Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts. • Maßgeblicher Rechtsakt ist der Aufstellungsbeschluss vom 20.12.2001; dieser verfolgt das Ziel, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone einen einfachen Bebauungsplan zur Regelung von Zulässigkeit, Höhe und Gestaltung von Windenergieanlagen zu entwickeln. • Nach §§ 14, 15 BauGB sind Veränderungssperre und Zurückstellung zur Sicherung der Bebauungsplanung zulässige Instrumente; eine Planungsabsicht ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie negative Ziele oder die Verhinderung konkreter Vorhaben verfolgt. • Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist ein Bebauungsplan erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; auch restriktive Festsetzungen zur Steuerung des Orts- und Landschaftsbildes sind hiervon erfasst. • Die konkrete Zielsetzung, die Höhenentwicklung und optische Wirkung von Windenergieanlagen aus Gründen der Landschafts- und Gestaltungsbelange zu begrenzen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), rechtfertigt die Sicherung der Planung; dies ist insbesondere wegen gestiegener Anlagenhöhen und spezifischer Kennzeichnungspflichten plausibel. • Der Einwand, Anlagen über 100 m seien durchweg unwirtschaftlich und die Planung führe faktisch zu einem Verbot, ist nicht substantiiert; vorhandene Alternativplanungen und windenergetische Gutachten sprechen dagegen. • Die Stadt kann im weiteren Bauleitplanverfahren abwägen, ob die konkreten nachteiligen Auswirkungen die vorgesehenen Beschränkungen rechtfertigen; es besteht keine Verpflichtung, die wirtschaftlich optimale Betriebsvariante zu gewährleisten. Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid abgelehnt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ist nicht offensichtlich nicht sicherungsfähig, weil er berechtigte städtebauliche Ziele verfolgt, insbesondere die Steuerung der Höhenentwicklung und der optischen Gestaltung von Windenergieanlagen zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes. Die Rüge, die Planung diene lediglich der Verhinderung des Vorhabens oder mache dessen wirtschaftlichen Betrieb unmöglich, ist nicht substantiiert dargestellt. Die Stadt hat mit dem Aufstellungsbeschluss ein im BauGB verankertes Planungsermessen ausgeübt; die Entscheidung bleibt im weiteren Bebauungsplanverfahren offen und ist dort abschließend zu überprüfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 2.000 EUR.