OffeneUrteileSuche
Beschluss

10a B 1522/03.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0310.10A.B1522.03NE.00
18Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 119 "S. /M. " hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist für das bereits anhängige Normenkontrollhauptsacheverfahren gegen die angegriffene Satzung im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre - und mithin auch einen hierauf bezogenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Veränderungssperre oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Veränderungssperre in einem Recht verletzt wird. Vgl. für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien folgt die Antragsbefugnis der Antragstellerin daraus, dass ihr Bauantrag für die Errichtung zweier Windkraftanlagen durch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin gerade wegen der Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre mit Bescheid vom 19. Mai 2003 abgelehnt worden ist. Dies genügt, um die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - und Beschluss vom 25. November 1997 - 10a D 131/97.NE -; OVG Weimar, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 - NVwZ - RR 2002, 415 (416). Der Senat geht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten der Antragstellerin ferner vom Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses aus. Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist ein Normenkontroll(eil)antrag dann, wenn die Außervollzugsetzung der Norm nichts dazu beizutragen vermag, dass Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25. Allerdings sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihr Ziel der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen unabhängig von der begehrten Außervollzugsetzung der Veränderungssperre nicht wird erreichen können. Nach dem von der Antragsgegnerin überreichten Lageplan (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 20. August 2003) liegt ein Fundamentteil der von der Antragstellerin geplanten (nördlichen) Windkraftanlage Nr. 1 außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone. Darüber hinaus ragen ausweislich des Lageplans die Rotorblätter beider Anlagen (bei entsprechender Windrichtung) über die (östliche) Grenze der Konzentrationszone hinaus. Aus diesen Gründen spricht Überwiegendes dafür, dass die geplanten Anlagen nicht mehr (vollständig) innerhalb der Konzentrationszone zur Ausführung gelangen sollen. Schon von daher ist ihre Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Beteiligten Streit über den genauen Standort der geplanten Anlagen bzw. ihrem exakten Abstand zur Grenze der Konzentrationszone herrscht und angesichts dessen, dass die Frage, ob die Rotorblätter einer Windkraftanlage die Grenzen einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone nicht überschreiten dürfen, in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist, geht der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens vom Vorliegen des notwendigen Rechtsschutzinteresses am Ergehen der begehrten vorläufigen Regelung aus. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezogene Begriff des "schweren Nachteils" strenger auszulegen als der Begriff des "wesentlichen Nachteils" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065. Insoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Nach diesen Maßstäben ist es nicht dringend geboten, die Vollziehung der streitigen Veränderungssperre bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 60/03.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der Antragstellerin abzuwehren. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist, dass Gründe, die zu einer (offensichtlichen) Unwirksamkeit der streitigen Veränderungssperre führen können, nicht erkennbar sind; solche ergeben sich insbesondere nicht aus den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages gemachten Ausführungen (1.). Auch im Übrigen sind schwere Nachteile zu Lasten der Antragstellerin nicht ersichtlich (2.). 1. Form- oder Verfahrensfehler in Bezug auf die Veränderungssperre sind nicht erkennbar. Ebenso wenig drängt sich auf, dass die Veränderungssperre in materiell- rechtlicher Hinsicht unwirksam wäre. Das von der Antragstellerin gerügte gleichzeitige Bekanntmachen von Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre stellt keinen Unwirksamkeitsgrund dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre gleichzeitig bekannt gemacht werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21; OVG Weimar, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 2003 - 1 MN 256/03 -, BauR 2004, 456 (457). Der Veränderungssperre ist zudem ein unter dem 13. November 2002 ergangener Beschluss des Planungsausschusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119 "S. /M. " vorausgegangen. Der Planungsausschuss war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates für diese Entscheidung zuständig. Dieser Beschluss ist entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 19 Abs. 1 der maßgeblichen Hauptsatzung der Antragsgegnerin werden öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift - wie hier durch § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB für den Aufstellungsbeschluss - vorgeschrieben sind, im Amtsblatt für die Kreisstadt N. vollzogen. Entsprechend dieser Vorschrift ist der Aufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 am 20. Dezember 2002 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob der daneben von der Antragsgegnerin veranlasste Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt ist. Diese lediglich als zusätzlicher Service für die Bürger anzusehende Form der Veröffentlichung ist für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die nach der Hauptsatzung vorgesehene Form der Bekanntmachung eingehalten worden ist. Dies ist hier wie dargelegt der Fall. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 14 BauGB liegen vor. Gemäß dieser Vorschrift kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Danach ist materiell-rechtliche Voraussetzung einer Veränderungssperre neben dem Vorliegen eines ortsüblich bekannt gemachten Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans, dass die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Dem gemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung der Planungsabsichten vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die streitige Veränderungssperre. Sie dient in zulässiger Weise der Sicherung der Planung, die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungsabsichten in ausreichender Weise konkretisiert. Aus dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 119 ergibt sich, dass die Planung das Ziel verfolgt, "die Anzahl sowie die Höhe zusätzlicher Windenergieanlagen auf ein für das Landschaftsbild verträgliches Maß zu begrenzen". Mit dieser Zielsetzung wird ein Planungsziel verfolgt, dass gemäß § 14 BauGB mit dem Instrument der Veränderungssperre gesichert werden kann. Dass es sich bei der eingeleiteten Bebauungsplanung um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt, wie die Antragstellerin meint, lässt sich nicht feststellen. Werden mit der Aufstellung eines Bebauungsplans negative Zielvorstellungen verfolgt, ist dies nicht von vornherein zu beanstanden. Solche Ziele können durchaus den Hauptzweck einer Planung bilden. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, auf konkrete Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, die ihm die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - und Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -, BauR 2002, 1827. Den Gemeinden ist es insbesondere nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. durch Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) zu unterziehen. Betreiber von Windenergieanlagen müssen solche Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinnehmen, wenn und soweit die Aufstellung des Plans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne wird bestimmt durch die planerische Konzeption der Gemeinde. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der zitierten Verlautbarung im Aufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 nicht eine bloße Verhinderungsplanung, sondern will in Konkretisierung der Darstellung im Flächennutzungsplan die in der Konzentrationszone zulässigen Windenergieanlagen in Bezug auf deren Anzahl und Höhe steuern. In der Verwaltungsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss wird darauf verwiesen, dass durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre die Leistungsfähigkeit von Windenergieanlagen um ein Vielfaches und damit einhergehend auch die Größe der Anlagen derart gestiegen sei, dass sich daraus insbesondere unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten neue Konfliktpotentiale ergeben würden. Andererseits sei es politischer Wille, die Nutzung regenerativer Energien zu fördern. Im Hinblick auf die notwendige Schonung des Freiraums und zur optimalen Ausnutzung geeigneter Flächen sei die Errichtung von Windenergieanlagen in Windparks zu konzentrieren. Im Rahmen der vorgesehenen Planung werde es in erster Linie darum gehen, einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsansprüche herzustellen, wobei konkret der Frage nachzugehen sei, wie hoch die Zahl sowie die Höhe von Windenergieanlagen im Plangebiet sein dürfe, ohne dass damit eine nachhaltige Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft verbunden sei. Danach sollen Windenergieanlagen in dem Gebiet auch in Zukunft zulässig sein. Sie sollen lediglich aus städtebaulichen Gründen, nämlich solchen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) gesteuert werden. Das genügt für die Annahme einer positiven und hinreichend konkretisierten planerischen Vorstellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 131/02.NE -, BauR 2003, 1696. Davon, dass die Antragsgegnerin keine bestimmte Art baulicher Nutzung ins Auge gefasst hat, wie die Antragstellerin meint, kann demnach keine Rede sein. Der Einwand, Windenergieanlagen unterhalb der von der Antragstellerin für ihre beantragten Vorhaben geplanten Höhe von 130 m seien unwirtschaftlich, weshalb die eingeleitete Planung im Ergebnis auf eine vollständige Verhinderung von Windenergieanlagen gerichtet sei, greift nicht durch. Er lässt außer acht, dass nach dem Stand der Planung völlig offen ist, auf welches maximal zulässige Höhenmaß Windenergieanlagen in der dargestellten Konzentrationszone künftig beschränkt sein werden. Die Antragstellerin unterstellt damit einen Planinhalt, der im Aufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 bzw. in der zugehörigen Vorlage der Verwaltung an keiner Stelle verlautbart worden ist. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Einwand der Antragstellerin hinsichtlich der Anforderungen an einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen zutreffend ist. Im Vortrag der Antragstellerin fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu. Die Antragsgegnerin wird bei der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Planaufstellung im Rahmen der Abwägung zu prüfen haben, ob und inwieweit insbesondere die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes es rechtfertigen, die bei der Planung ebenfalls zu berücksichtigenden Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) in Gestalt des Interesses an einem möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zurückzustellen. Eine Verpflichtung der Gemeinde auf Sicherstellung eines maximalen Gewinns besteht allerdings nicht. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 1 LA 238/02 -, ZfBR 2003, 785 (787); OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -, a.a.O. Ob der Rat alle für die Abwägung der von dem zu erwartenden Bebauungsplan betreffenden Belange bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre zutreffend erkannt hat, ist ohne rechtliche Relevanz. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt deshalb nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird. Es kommt nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, dass - wie hier - mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 und OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1994 - 11a B 184/94.NE -, BRS 56 Nr. 88. 2. Ist die Veränderungssperre danach nicht offensichtlich nichtig, drängt sich als Ergebnis der Abwägung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auf, die Veränderungssperre als Satzung für die Allgemeinheit und damit auch anderen Bauwilligen gegenüber wirken zu lassen. Dieses Ergebnis entspricht den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in den Vorschriften über die Veränderungssperre zum Ausdruck kommen. Der Gesetzgeber hat damit das Ergebnis der Abwägung für eine Fallgestaltung wie hier vorgenommen. Würde die Veränderungssperre außer Vollzug gesetzt, könnte die Antragstellerin und könnten unter Umständen auch weitere Eigentümer ggfs. Baugenehmigungen für eine Nutzung ihrer Grundstücke erhalten, die nicht den in zulässiger Weise verfolgten planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin entspricht. Diese Entwicklung wäre kaum rückgängig zu machen, wenn im Hauptsacheverfahren die Gültigkeit der Veränderungssperre festgestellt würde, denn die einmal erteilten Baugenehmigungen dürften schwerlich widerrufbar sein. Hätte der Normenkontrollantrag in der Hauptsache dagegen Erfolg, so wäre die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung möglicherweise durch die Veränderungssperre an der Bebauung ihres Grundstücks gehindert worden, soweit die Veränderungssperre ihr gegenüber dann noch gelten sollte. Eventuelle Verzögerungen bei der Bebauung seines Grundstücks mutet der Gesetzgeber dem Grundstückseigentümer indes grundsätzlich zu, wenn die Gemeinde ihre Planung dagegen sichern will, dass sie vor ihrem Abschluss unterlaufen wird. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Nachteilen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu ihren Lasten, die eine andere Bewertung erfordern würden. Die von ihr geltend gemachten negativen finanziellen Folgen in Form von Einnahmeausfällen in Höhe eines Betrages von 6.000,-- EUR jährlich geben dafür vor allem mit Blick auf eine jährliche Gesamtvergütung von immerhin noch 528.000,-- EUR nichts her. Der der Antragstellerin nach ihren Angaben ferner drohende Rücktritt des Grundstückseigentümers von dem zwischen ihnen geschlossenen Nutzungsvertrages begründet gleichfalls keinen schweren Nachteil im genannten Sinne, der eine Außervollzugsetzung der wie dargestellt nicht offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre rechtfertigen könnte. Abgesehen davon, dass ein Rücktritt des Grundstückseigentümers vom Nutzungsvertrag derzeit keinesfalls feststeht, fällt dieser Gesichtspunkt in die Risikosphäre der Antragstellerin, die der "Gefahr" von nicht auszuschließenden planerischen Hindernissen für ihr Vorhaben durch entsprechend gestaltete Vertragsregelungen hätte begegnen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.