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Beschluss

10 B 669/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einstweiliger Anordnung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse am Verbleib von der Vollziehung einer Baugenehmigung, wenn sich in summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass nachbarliche Schutzrechte nicht verletzt werden. • Bei Windenergieanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren nach § 22 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG zu prüfen; Immissionsgrenzwerte allein als Zielvorgabe sichern den Nachbarschutz nicht, wenn nicht gewährleistet ist, dass diese Werte bereits ab Inbetriebnahme eingehalten werden. • Die Zumutbarkeit von Lärm-, Schatten- und optischen Auswirkungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen Lage des Wohnorts (z.B. Außenbereich vs. Wohngebiet) zu prüfen; im Eilverfahren sind hierfür oft weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung einer Windenergieanlage • Bei einstweiliger Anordnung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse am Verbleib von der Vollziehung einer Baugenehmigung, wenn sich in summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass nachbarliche Schutzrechte nicht verletzt werden. • Bei Windenergieanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren nach § 22 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG zu prüfen; Immissionsgrenzwerte allein als Zielvorgabe sichern den Nachbarschutz nicht, wenn nicht gewährleistet ist, dass diese Werte bereits ab Inbetriebnahme eingehalten werden. • Die Zumutbarkeit von Lärm-, Schatten- und optischen Auswirkungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen Lage des Wohnorts (z.B. Außenbereich vs. Wohngebiet) zu prüfen; im Eilverfahren sind hierfür oft weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich. Der Antragsteller rügt, die ihm erteilte Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (WEA) verletze seine Nachbarrechte durch Lärm, Schattenwurf und optische Beeinträchtigungen. Der Beigeladene hat eine Baugenehmigung vom 30. August 2001 erhalten und im Genehmigungsverfahren eine Schall‑immissionsprognose vorgelegt. Die WEA soll in einem Abstand von höchstens etwa 250 m zum maßgeblichen Immissionspunkt am Wohnhaus des Antragstellers errichtet werden. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zu Immissionsgrenzwerten (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sowie Nachweispflichten und Abschaltmechanismen gegen Schattenwurf. Das Verwaltungsgericht verweigerte zunächst aufschiebende Wirkung; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und führte eine Interessenabwägung durch. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und der Eilantrag formell antragsgemäß gestellt (Verwaltungsrechtlicher einstweiliger Rechtsschutz). • Rechtliche Prüfpflichten: Nach § 22 BImSchG sind auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mögliche schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 BImSchG zu prüfen; hierzu zählen Lärm, Schatten und optische Effekte. • Summarische Erfolgsaussichten: In der summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Genehmigung die geschützten Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Die vorgelegte Schallprognose ist hinsichtlich ihrer Qualität unklar; das Umweltamt weist auf eine mögliche Unsicherheit von rund 2,5 dB(A) hin, sodass eine Richtwertüberschreitung nicht ausgeschlossen werden kann. • Unzureichender Nachbarschutz durch Nebenbestimmungen: Die festgelegten Immissionsgrenzwerte (Nebenbestimmung Nr. 8) und die messtechnische Nachweisanordnung (Nebenbestimmung Nr. 9) genügen nicht, weil sie nicht sicherstellen, dass die Grenzwerte bereits mit Beginn der Inbetriebnahme eingehalten werden; daher bleibt ein Risiko für den Schutzanspruch des Nachbarn. • Schatten- und optische Wirkungen: Die Frage der Zumutbarkeit von Schattenwurf und optischer Beeinträchtigung ist einzelfallabhängig und kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden; die planungsrechtliche Lage (Außenbereich: eingeschränkter Schutz) ist zu berücksichtigen. • Interessenabwägung nach §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 80 Abs.5 VwGO: Da die Erfolgsaussichten ungewiss sind, überwiegt das Interesse des Antragstellers, vor möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen bis zur Entscheidung der Hauptsache geschützt zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §§ 154,162 VwGO; Streitwert jeweils 7.500 EUR gemäß einschlägiger Praxis bei Abstand Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dahin geändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet wird. Dem Beigeladenen ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Ausnutzung der Genehmigung untersagt. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass in der summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass Lärm‑, Schatten‑ und optische Auswirkungen die Nachbarrechte nicht verletzen, und die bestehenden Nebenbestimmungen den Schutz des Nachbarn nicht zuverlässig gewährleisten. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte; der Streitwert wird je Rechtszug auf 7.500 EUR festgesetzt.