Urteil
17 K 3996/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0928.17K3996.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Gewinnung von Grubengas im Grubengasfeld C-C1. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks E, G1 mit der postalischen Adresse Tstraße 36b in E. Die Kläger zu 2. und zu 3. sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks E, G2 mit der postalischen Adresse Tstraße 54i in E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für eine Grubengasförderstation in E-C. Zur Gewinnung des Grubengases aus dem C1er Feld soll unmittelbar neben dem Blindschacht a ein Bohrloch bis zu einer Tiefe von rund 640 m abgeteuft und eine stationäre Grubengasgewinnungsanlage errichtet und betrieben werden. Die Grubengasgewinnungsanlage fördert das Grubengas zur Grubengasverwertungsanlage und erzeugt den für die Verwertung benötigten Gasvordruck. Als Standort der Verdichterstation ist das Grundstück G3 am C2weg vorgesehen, das Bohrloch soll auf dem hinteren Teil des an der Tstraße gelegenen G4 errichtet werden. Der geplante Standort des Bohrlochs ist von der Grenze zum Grundstück des Klägers zu 1. etwa 50 m und vom Grundstück der Kläger zu 2. und 3. etwa 120 Meter entfernt. Die Verdichterstation soll nordöstlich des geplanten Bohrlochs am selben Standort wie das von der Beigeladenen geplante Grubengaskraftwerk errichtet werden. Der geplante Standort der Verdichterstation liegt in einem Abstand von 220 m von der Grenze des Grundstücks des Klägers zu 1. und in einem Abstand von 210 m vom Grundstück der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. entfernt. Der Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Grubengas im Grubengasfeld C-C1 in E-C der Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2009 zugelassen. Die Zulassung wurde im Wesentlichen damit begründet, die zur Errichtung und zum Betrieb beantragte Anlage halte die in den Grubengasgewinnungs-Richtlinien normierten Anforderungen ein. Es handele sich um eine Gewinnungseinrichtung in Modulbauweise, wie sie bauartgleich an vielen Standorten im Ruhrgebiet eingesetzt werde. Bei keiner dieser Anlagen sei es bisher im langjährigen Betrieb zu sicherheitlich bedeutsamen Ereignissen gekommen. Insbesondere seien keine Explosionen aufgetreten. Unter anderem durch die Festsetzung der Nebenbestimmung Nr. 1 sei sichergestellt, dass die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ohne Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung errichtet und betrieben werden könne. Zum Schutz der Anwohner vor Lärm seien in Nebenbestimmung Nr. 2 Immissionswerte festgesetzt worden. Nach der für die Grubengasverwertung erstellten Umweltverträglichkeitsstudie könne die Gewinnungsanlage ohne Gefahr für die Anwohner, die Beschäftigten und die Umwelt errichtet und betrieben werden. Im Juni 2009 wurde auf Seite 11 der Zulassung der Abstand des Verdichters zur Wohnbebauung von 250 Meter in 170 Meter geändert. Nach Angaben der Kläger ist ihnen der Bescheid vom 13. Mai 2009 am 15. Mai 2009 zugegangen. Die Kläger haben am 15. Juni 2009 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Die Antragsunterlagen seien unvollständig gewesen, da ihnen nicht zu entnehmen sei, welches Vorhaben die Beigeladene zu realisieren beabsichtige. Auch fehle in der Beschreibung der geplanten Gewinnungsanlage der Teil zwischen dem Bohrlochmund (dem oberen Ende) und dem Bohrlochtiefsten (dem unteren Ende des Bohrlochs). Nach den Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas auf der Grundlage eigenständiger Bergbauberechtigungen auf Kohlenwasserstoffe (Grubengasgewinnungs-Richtlinien) vom 13. März 2002 umfasse eine Grubengasgewinnungsanlage jedoch auch diesen Teil, so dass er in den Unterlagen hätte dargestellt werden müssen. Auch sei der für die Beurteilung der Sicherheitsbelange relevante Höhenverlauf der Grubengasleitung nicht dargestellt. Dies sei jedoch erforderlich, weil in der Tiefbohrverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVOT) Anforderungen auch an die Leitungstrasse gestellt würden. Ohne hinreichend konkrete Darstellung des geplanten Vorhabens könne nicht geprüft werden, ob die Bestimmungen der BVOT eingehalten seien. Die Antragsunterlagen hätten zudem keine prüffähige Beschreibung einer Anlage, sondern lediglich eine Beschreibung einer denkbaren Anlagenkonfiguration enthalten. Der Hauptbetriebsplan beinhalte nur einen skizzenhaften Lageplan. Der fehlende Maschinenaufstellplan werde weder durch das von der Beklagten angesprochene Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild (R&I-Fließbild) noch durch die Ansicht der Containeranlage ersetzt, da auf der Grundlage derart unscharfer Angaben die Auswirkungen des Vorhabens nicht beurteilt werden könnten. Wesentliche planbedingte Auswirkungen auf Dritte seien aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Insbesondere fehle es an einer nachvollziehbaren Lärmimmissionsprognose für die geplante Grubengasverwertungsanlage. Die von der Beklagten in Bezug genommene Schallimmissionsprognose der DEKRA für das Gesamtvorhaben sei nach dem Ergebnis des Erörterungstermins methodisch fehlerhaft, z.B. wegen der mangelnden Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche. Daher bilde sie keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der aufgrund des Gesamtvorhabens zu erwartenden Schallimmissionen. Die Beklagte habe sich in ihrer Funktion als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde für die von der Beigeladenen geplanten Errichtung und den Betrieb eines Grubengaskraftwerkes in E-C von dem dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beigefügten Schallimmissionsgutachten der DEKRA deutlich distanziert. Hinzu komme, dass die erforderliche Schornsteinhöhe des Kraftwerkes fehlerhaft berechnet worden sei. Diese Änderung des Vorhabens führe zu einer Verdopplung der Höhe dieser Emissionspunkte über dem Niveau des geplanten Standortes der Grubengasverwertungsanlage und der Verdichterstation. Die Zulassung sei auch nicht hinreichend bestimmt. Zudem habe ein Sonderbetriebsplan wegen zu erwartender Bergschäden aufgestellt werden müssen. Unzulässig sei darüber hinaus die Berichtigung der Entfernung zur benachbarten Wohnbebauung von etwa 250 m in "etwa 170 m" gewesen. Die angefochtene Hauptbetriebsplanzulassung sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle an der erforderlichen Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter der Kläger gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG. Grubengas sei ein potentiell hochexplosives Gas bzw. Gasgemisch. Bei der Förderung von Grubengas aus stillgelegten Schächten bestünden zahlreiche Gefahrenquellen. Die notwendige Vorsorge gegen Explosionsgefahren sei nicht getroffen worden. Statt zu prüfen, ob die Beigeladene im Hinblick auf die geplante Errichtung der Grubengasgewinnungsanlage die erforderliche Vorsorge zum Schutz der Kläger und anderer Anwohner vor den vorhabenbedingten Explosionsgefahren getroffen habe, habe sich die Beklagte lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass es "bisher" in möglicherweise vergleichbaren Anlagen nicht zu Explosionen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Eine konkrete Prüfung sei jedoch insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil die Grubengasgewinnung nicht auf einem Bergwerksgelände, sondern inmitten eines Wohngebiets liege. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Grubengasgewinnung an einem Standort geplant sei, der von aktiven Störungszonen durchzogen sei. Die Gebäude der Kläger seien durch Bergschäden vorgeschädigt, so dass die Widerstandskraft dieser Gebäude gegenüber den von Explosionen ausgehenden Druckwellen geringer sei als bei einem nicht vorgeschädigten Gebäude. Der zugelassene Hauptbetriebsplan enthalte keinen Sicherheitsnachweis für die geplanten Anlagen, sondern lediglich einen mehr als 5 Jahre alten Bericht über eine sicherheitstechnische Überprüfung einer Grubengasanlage in H. Soweit die Beklagte vortrage, weitere sicherheitstechnische Festlegungen über die in der angefochtenen Hauptbetriebsplanzulassung enthaltenen hinaus seien nicht erforderlich, weil die Grubengasgewinnungs-Richtlinien ausreichende Bestimmungen enthielten, sei dem entgegenzuhalten, dass nach dem von der Beigeladenen eingereichten Hauptbetriebsplan nicht erkennbar sei, wie diese Bestimmungen eingehalten werden könnten. Aufgrund der Topographie sei die Verlegung der Grubengasleitung mit dem nach Ziffer 4 Abs. 5 und Anlage 4 Nr. 2 der Grubengasgewinnungs-Richtlinie erforderliche Gefälle von mindestens 5 % unmöglich. Nach Ziffer 10 Abs. 2 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien müssten Anlagenteile von Grubengasgewinnungsanlagen, von denen bei Betriebsstörungen oder in Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen könnten, von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schätzenden Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich sei. Diese Frage betreffe die grundlegende Eignung des vom Vorhabenträger in den Blick genommenen Standortes und müsse von der Bergbehörde geprüft und entschieden werden. Hätte die Beklagte diese Prüfung durchgeführt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit erforderliche Mindestabstand zu Wohngrundstücken und – gebäuden auf dem von der Beigeladenen vorgesehenen Standort wegen der unmittelbaren Nähe zu intensiv zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nicht gewährleistet werden könne. Der Abstand vom Bohrloch zum nächstgelegenen Wohngrundstück (Verlängerung des Grundstücks Tstraße 44) betrage lediglich etwa 10 Meter. Dieses Grundstück werde derzeit als Gartenland und Abstellfläche genutzt. Der Abstand des geplanten Bohrlochstandortes zur Verlängerung des Grundstückes Tstraße 28 betrage 15,5 Meter. Dieses Grundstück werde von der Familie T1 zu Erholungszwecken, das am Ende der Stichstraße Tstraße 36 gelegene Grundstück werde als Spielplatz genutzt. Nach Ziffer 9, Tabelle 2 der Grubengas-Gewinnungsrichtlinie sei ein Mindestabstand von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen von 20 Meter um die Entgasungseinrichtung einzuhalten. Der Schutz von Leib und Leben der Wohnnachbarn sei nicht allein über technische Einrichtungen anzustreben, sondern auch durch die Wahl eines Standortes, der schon nach seinem Abstand zur benachbarten Wohnbebauung und zu den zu Wohnzwecken genutzten Außenbereichen von Grundstücken eine Gefährdung von Leib und Leben von Wohnnachbarn ausschließt. Bei einem unterstellten Zündereignis sei davon auszugehen, dass Anwohner zu Schaden kommen. Das Volumen der Brunnenstube betrage etwa 5,3 m³. Wenn sich in diesem Volumen Methangas ansammele, sei zu erwarten, dass bei einer Explosion in der Brunnenstube wesentliche Teile der Betonabdeckung abgesprengt würden. Der oberirdisch verlegte Teil der Rohrleitung sei nicht hinreichend gegen Beschädigungen durch Fahrzeugverkehr geschützt. Auch fehle ein Brandschutzkonzept. Im Übrigen sei mit Gefährdungen von Leib und Leben der Kläger deshalb zu rechnen, weil das streitbefangene Vorhaben aufgrund der Beseitigung der bisherigen Gasdichtigkeit des Deckgebirges zu einem diffusen Austritt von Grubengas in der Umgebung des Bohrlochs führen werde. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass der Vorhabenstandort in einem erdbebengefährdeten Gebiet liege. Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials der Anlage müssten die Anforderungen entsprechend der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden. Zudem sei mit bergbaubedingten Erderschütterungen zu rechnen. Die Hauptbetriebsplanzulassung sei im Übrigen im Hinblick auf die erdbebenbedingten Gefahren verfahrensfehlerhaft, da die Beklagte gemäß § 15 BBergG wegen der Lage des Vorhabenstandortes innerhalb eines Gebietes mit häufigen seismischen Bewegungen dem Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beigeladenen hätte geben müssen. Von der Verdichterstation und der Grubengasleitung würden zudem bei einem Hochwasser besondere Gefahren ausgehen. Die Realisierung der geplanten Grubengasgewinnung lasse darüber hinaus Bergschäden von einigem Gewicht erwarten, durch die die im Eigentum der Kläger stehenden Gebäude voraussichtlich beschädigt oder sogar zerstört würden. Die Grundstücke der Kläger würden in einem Bereich vorhandener Unstetigkeiten liegen. Die Tagesoberfläche in E-C sei weiter in Bewegung. Auch sei zu erwarten, dass es auf den klägerischen Grundstücken infolge des Grubenwasseranstiegs zu erheblichen und ungleichmäßigen Berghebungen kommen werde. Da das Deckgebirge in E-C von zahlreichen Störungszonen durchzogen sei, sei damit zu rechnen, dass die durch den Grundwasseranstieg nach Einstellung der Wasserhaltung im Bergwerk X bedingten Berghebungen schon während der streitgegenständlichen Grubengasgewinnung auftreten. Zudem seien Gesamtschieflagen von mind. 30 mm/m zu erwarten. In dem angefochtenen Bescheid werde verkannt, dass die Absaugung des Grubengases zu Veränderungen der Druckverhältnisse im Untergrund und damit zu Bewegungen der Tagesoberfläche führen werde. Die entzogenen Massen seien erheblich, weil die Beigeladene einen Abbau von Grubengas in einer Größenordnung von etwa 12 Mill. Nm³/a reinem Methangas plant. Dies entspreche einem Grubengasaufkommen von 30 Mill. Nm³/a mit einer Gesamtmasse von 30.000 t/a. Die vorhandene Gasmenge werde auch nicht in geologischen Zeiträumen, sondern innerhalb weniger Jahre abgebaut. Von dem diffusen Austritt von Grubengas in geologischen Zeiträumen könne daher nicht auf das Verhalten der Tagesoberfläche an dem vorgesehenen Standort in E-C geschlossen werden. Die Grubengasgewinnungsanlage liege zudem vollständig im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes C1er Feld, und zwar in dessen Zone III A. In der geplanten Grubengasgewinnungsanlage sollten in erheblichem Umfang Schmierstoffe und andere wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden. Es liege jedoch keine Befreiung gemäß § 9 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung vor, ohne die die Hauptbetriebsplanzulassung nicht habe erteilt werden dürfen. Die Beklagte hätte zumindest prüfen müssen, ob der Erteilung einer Befreiung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, was der Fall sei. Es sei nicht erkennbar, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern würden. Es mangele darüber hinaus an dem gemäß § 22 BImSchG erforderlichen Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen. Als reine Zielvorgabe sei die Nebenbestimmung Nr. 2 nicht geeignet, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen, da durch sie nicht gewährleistet werde, dass die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte bei Inbetriebnahme tatsächlich eingehalten würden. Die Beigeladene müsse die Einhaltung der Immissionswerte erst vier Wochen nach Inbetriebnahme nachweisen. Auch sei in der bislang von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der tieffrequente Anteil der Schallemissionen nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Schutzwürdigkeit in Bezug auf den Immissionspunkt (IP) 4 fehlerhaft bestimmt worden. Das Gebiet entspreche einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO. Bei einer Prüfung, ob die festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden können, hätte die Beklagte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dies nicht der Fall sei da der Vorhabenstandort sowie dessen Umgebung einer erheblichen immissionsrelevanten gewerblichen Vorbelastung unterliege. Eine Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch das bereits genehmigte und voraussichtlich im Jahr 2010 in Betrieb gehende Steinkohlekraftwerk in X sei gemäß Ziff. 4.2 Buchst. c) TA-Lärm erforderlich. Selbst nach der fehlerhaften Schallimmissionsprognose vom 9. März 2009 würden die betriebsbedingten Immissionen den maßgeblichen Immissionsrichtwert für nächtliche Immissionen im reinen Wohngebiet von 35 db(A) nur um 3,3 bzw. 2,9 dB(A) unterschreiten. Diese Lärmzusatzbelastungen seien somit im Sinne von Nr. 4.2 c) in Verbindung mit Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA-Lärm relevant. Darüber hinaus sei gemäß Nr. 4.2 c) TA-Lärm aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar, dass die relevanten betriebsbedingten Immissionen und die für die Vorbelastung ursächlichen Immissionen zu einer Gesamtbelastung und einem Summenpegel führen werden, der die einschlägigen Immissionsrichtwerte überschreite. Schon nach der fehlerhaften Schallimmissionsprognose der DEKRA sei am IP 4 mit einer Überschreitung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte zu rechnen. Berücksichtige man die Fehlerhaftigkeit der DEKRA-Prognose, die dazu führe, dass die tatsächliche Lärmbelastung erheblich über der von der DEKRA errechneten liegen werde, sei sogar zu erwarten, dass auch an den übrigen Immissionspunkten die in der Nebenbestimmung Nr. 2 der angegriffenen Hauptbetriebsplanzulassung festgelegten Lärmimmissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Die Hauptbetriebsplanzulassung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorhaben baurechtswidrig seien. Die beabsichtigte Errichtung der Verdichterstation, der geplanten Rohrleitung und des verrohrten Bohrlochs seien Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie seien in einem faktischen reinen Wohngebiet nicht zulässig. Auch sei die Privilegierung nach § 38 BauGB nicht einschlägig. Die geplante Verdichterstation sei gemäß § 35 BauGB unzulässig. Der Vorhabenstandort sei zudem aufgrund der Bitte der Beigeladenen aus der Meldung der Erweiterungsfläche des Vogelschutzgebietes "V" ausgenommen worden, wozu der Mitgliedstaat nicht befugt gewesen sei. Die Kläger beantragen, Die von der Beklagten erteilte bergrechtliche Zulassung des Hauptbetriebsplans der Beigeladenen vom 13. Mai 2009 – Az. xxxxxxxxxxxxxxxx - in der Fassung der "Berichtigung" vom Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen durch Änderung des angefochtenen Bescheides die zum Schutz der Kläger vor planbedingten Rechtsverletzungen erforderlichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über das Erfordernis von Schutzauflagen zu Gunsten der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die angefochtene Betriebsplanzulassung sei rechtmäßig. Dem Hauptbetriebsplan sei als Anlage 3 ein Übersichtslageplan beigefügt, in welchem entgegen der Ansicht der Klägerin der Verlauf der Gasleitung enthalten sei. Lediglich weitere Details der Rohrleitung müsse die Beigeladene gem. Nebenstimmung Nr. 22 vor Aufnahme der Arbeiten an der Grubengasabsaugeleitung vorlegen. Auch etwaige sicherheitliche Auswirkungen der Gasleitung hätten beurteilt werden können. Weiterer sicherheitlicher Festlegungen habe es auch deshalb nicht bedurft, weil die Tiefbohrverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in den §§ 33 bis 39 zu der Förderbohrung und in den §§ 49 bis 55 zu der Rohrleitung ausreichende Bestimmungen enthalte. In den Anlagen 5 und 6 seien das Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild und die Bauausführung vergleichbarer Verdichterstationen dargestellt. Wenn die Beigeladene mit der tatsächlich zum Einsatz kommenden Verdichterstation hiervon abweichen wolle, müsse sie eine Änderung des Hauptbetriebsplans beantragen. Die berichtigte Entfernungsangabe sei der Beklagten durch die zur Errichtung und zum Betrieb einer Grubengasverwertungsanlage in E-C vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Büros P vom April 2009 bekannt gewesen. Da keine Erschütterungen vom Drehkolbenverdichter ausgingen, sei es in diesem Zusammenhang zudem völlig irrelevant, ob die Verdichterstation in 250 oder 170 Meter Abstand zur Wohnbebauung stehe. Die Einhaltung der sicherheitlichen Anforderungen werde durch die Nebenbestimmung Nr. 1 der Zulassung sichergestellt. Bei Einhaltung dieser Anforderungen genüge die Anlage den explosionsschutztechnischen Anforderungen für einen sicheren Betrieb. In der Grubengasleitung vom Bohrloch zur Verdichteranlage bestehe Unterdruck. Undichtigkeiten würden daher dazu führen, dass Luft in die Leitung ein- und nicht Gas aus der Leitung austrete. Da das Grubengas messtechnisch überwacht werde, würde der Zutritt von Luft nicht unbemerkt bleiben. Bei einer Unterschreitung von 25 Vol.-% CH4 bei beliebigem Sauerstoffgehalt bzw. bei Überschreitung von 6 Vol.-% O2 bei beliebigem Methangehalt würde die Anlage selbsttätig abschalten und sich automatisch, insbesondere durch Schließen der Schnellschlussventile in den sicheren Zustand überführen. Aufgrund der konstruktiven Auslegung, dass die Grubengasleitungen und insbesondere auch die Grubengasabsaugeleitung mindestens der Nenndruckstufe PN 6 entsprechen müssten, könnten die Gasleitungen eine Methanexplosion in ihrem Inneren schadlos überstehen. Ein Zündfunke könne nur im Verdichter entstehen, der jedoch von der Grubengasabsaugeleitung und der Gasmotorenanlage durch die Schnellschlussventile bzw. Flammensperren abgeschirmt sei. Diese Sicherungseinrichtungen würden verhindern, dass sich ein Zündereignis auf die Grubengasleitungen auswirken könne. Zudem würde sich ein Zündereignis im Bohrloch auf die nähere Umgebung des Bohrlochs bzw. den Bohrkeller beschränken. Eine seismisch aktive Verwerfung sei nach den aktuellen Erkenntnissen des Geologischen Dienstes NRW in der Gemarkung E-C nicht vorhanden. Bei den seitens der Kläger aufgezeigten Störungslinien handele es sich um Unstetigkeiten des ehemals umgegangenen Steinkohlenabbaus. Da nach Stilllegung des Bergwerks X keine neuen Abbaubetriebe auf diesen Bereich einwirkten, sei eine Vergrößerung der Unstetigkeiten oder eine Neubildung von Unstetigkeiten nicht zu erwarten. Nach allgemeiner markscheiderischer Lehrmeinung seien Bodenbewegungen spätestens ca. 3 bis 5 Jahre nach Einstellung des letzten einwirkenden Abbaubetriebs abgeklungen. Der letzte auf diesen Bereich einwirkende Abbaubetrieb liege mehr als 5 Jahre zurück. Auch aus der Grubengasgewinnung seien keine Bodenbewegungen zu erwarten. Während der Grubenwasseranstiegsphase im Karbon sei mit schädigenden Hebungen an der Tagesoberfläche nicht zu rechnen. Nach den bisherigen Erfahrungen würden erst bei Einstau des Grubenwassers in das Deckgebirge signifikante Hebungen auftreten, die sich überwiegend gleichmäßig einstellen würden. In der Phase, in der das Grubenwasser das Deckgebirge erreiche, werde das im Karbon sitzende Grubengas vom Grubenwasser bereits überstaut sein. Die Bohrung werde versiegen und eingestellt werden müssen. Die Gemarkung E-C liege nach der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen in der Erdbebenzone 0, der in der DIN 4149 kein Beschleunigungswert zugeordnet sei. Da für die Errichtung der Verdichterstation ein eigenständiges Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse, habe die DIN 4149 in der Zulassung nicht verbindlich gemacht zu werden brauchen. Grubengasleistungen müssten gemäß den Grubengas-Gewinnungsrichtlinien nach den allgemeinen Regeln der Technik ausgeführt sein, zu denen insbesondere die DIN EN 1998-4 "Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben – Teil 4: Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen" gehörten. Der Hauptbetriebsplan könne keinen aktuellen sicherheitstechnischen Prüfnachweis eines Sachverständigen enthalten, da die Anlage noch nicht errichtet sei. Die Grubengasgewinnungsanlage sei vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen hierfür benannten oder für Grubengas-Absaugeanlagen anerkannten Sachverständigen gemäß den einschlägigen Bestimmungen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zu prüfen. Die bei diesen Prüfungen zu erstellenden Protokolle seien der Beklagten gemäß Nebenbestimmung Nr. 10 der Zulassung vorzulegen. Die Beigeladene habe bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten nach § 11 Nr. 1 i.V.m. Ziffer 1.4 Anhang I der Allgemeinen Bundesbergverordnung – ABBergV einen Plan für den Brandschutz aufzustellen. Dabei habe die Beigeladene nach Maßgabe des Ergebnisses einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von Bränden sowie zu deren Erkennung und Bekämpfung zu treffen. Wesentlicher Teil des Plans sei das Brandschutzkonzept. Zur Abnahme werde eine Prüfung durch einen Sachverständigen für Brandschutz erfolgen. Erst nach positivem Testat, dass der vorbeugende und abwehrende Brandschutz sichergestellt sei, dürfe die Anlage in Betrieb gehen. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 22 der Betriebsplanzulassung habe die Beigeladene der Beklagten mit Datum vom 21. September 2009 ergänzende Unterlagen vorgelegt, die erkennen lassen, dass – sollte das Grubengas tatsächlich Kondensat führend sein – das geforderte Gefälle von 5 % nicht eingehalten werden könne. Sollte sich erweisen, dass das Grubengas Kondensat führe, werde die Beklagte von der Beigeladenen die Vorlage eines Sonderbetriebsplans oder einer Hauptbetriebsplanänderung verlangen. Dort werde darzulegen sein, wie die Abführung des Kondensats vorgenommen werden solle. Mit Bergschäden von einigem Gewicht, die die Vorlage eines Sonderbetriebsplans erforderlich gemacht hätten, sei nicht zu rechnen. Es handele sich nicht um Gas, welches unter hohem Druck stehe. Das Gas sei adsorptiv an die Steinkohle gebunden und der Gebirgskörper durch den umgegangenen Steinkohlenbergbau aufgelockert. Daher könne dem Gas keine Stützwirkung wie z.B. bei gespannten Gaslagerstätten zugeschrieben werden. Das Ausmaß einer durch Absaugung von Grubengas verursachten Bodenbewegung werde so gering sein, dass es messtechnisch nicht nachweisbar sein werde. Für die Verdichterstation sei keine eigenständige Immissionsprognose gefordert, da die Verdichterstation nur in Verbindung mit der Verwertungsanlage betrieben werde. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei eine Umweltverträglichkeitsstudie mit einer Lärmprognose erstellt worden, die die Verdichterstation einbeziehe. Wie sich aus der Berechnung der DEKRA Industrial GmbH vom 18. November 2009 ergebe, seien die Schallbeiträge der Verdichterstation nicht geeignet, einen rechnerischen Beitrag zur Erhöhung der vorhandenen Belastung zu leisten, so dass diese Schallbeiträge gemäß TA Lärm irrelevant seien. Über die zulässigen Immissionswerte und deren Überwachung sei der Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen sichergestellt. Nach den Erfahrungen der Beklagten seien die Lärmemissionen der Grubengasgewinnungsanlage nicht geeignet, entsprechende Beiträge auf der Immissionsseite zu liefern. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung sei wegen der Irrelevanz der Immissionsbeiträge nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsplanzulassung lägen die Erkenntnisse der Beklagten zu Grunde, dass tieffrequente Geräusche im vorliegenden Fall (Grubengasgewinnung mit zugehöriger Verdichterstation) keine relevante Rolle spielten. Entsprechende Erfahrungen lägen aus der behördlichen Überwachung der zur Zeit ca. 36 von der Beklagten zugelassenen Anlagen vor. Die Betriebsplanzulassung umfasse keine Baugenehmigung. Bezüglich der Verdichterstation habe die Beigeladene einen Bauantrag zu stellen. Hinsichtlich der erdverlegten Grubengasabsaugeleitung sei § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW zu beachten. Wenn man annehme, dass es sich bei der Rohrleitung um eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung handele, sei über § 48 Abs. 2 BBergG die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Betriebsplanverfahren zu prüfen. Die Grubengasabsaugeleitung diene einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb und sei daher gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB an dem vorgesehenen Standort privilegiert zulässig. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Zulassung des Hauptbetriebsplans sei formell rechtmäßig. Die Berichtigung der Entfernungsbezeichnung sei rechtmäßig erfolgt. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aufstellung eines Sonderbetriebsplans, da keine Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht zu erwarten seien. Die Antragsunterlagen seien vollständig gewesen. Da es sich insgesamt um eine in Modulbauweise herzustellende Anlage handele, habe auf baugleiche Anlagen verwiesen werden können, denn in der Art ihrer Errichtung und der Art ihres Betriebes gebe es keinen Unterschied. Zudem habe der Beklagten die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gefertigte Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgelegen, in der auch die Auswirkungen der Grubengasgewinnung untersucht und bewertet werden. Die Zulassung sei auch materiell rechtmäßig. Durch die beigefügten Nebenbestimmungen sei abgesichert, dass von der Anlage keine Explosionsgefahren ausgingen. Das Sicherheitskonzept der Beigeladenen sehe vor, überhaupt erst keinen explosionsfähigen Stoff entstehen zu lassen, weder in den Rohrleitungen, noch in Räumen, in denen mit Gas umgegangen werde. Das aus den Rohrleitungen entnommene Gas werde kontinuierlich überwacht. Sobald die Konzentration auch nur in die Nähe eines explosionsfähigen Gemisches komme, werde die Anlage automatisch abgeschaltet. Das Bohrloch sei außerdem gasdicht, so dass Methan nicht diffus austreten könne. Auch die Verdichterstation sei gegen Gasaustritte geschützt. Im Raum der Verdichterstation befinde sich ein Lüfter, der diesen so belüfte, dass sich dort erst gar kein Methangas in einer explosionsfähigen Konzentration sammeln könne. Zudem werde die Raumluft mit einem Methangassensor überwacht. Bei Erreichen einer Methangaskonzentration von 10 % der unteren Explosionsgrenze (0,48 % Methankonzentration in Luft) erfolge die Abschaltung. Ergänzt werde das Explosionsschutzkonzept durch Vorkehrungen, mit denen Zündquellen vermieden werden. In der Rohrleitung sowie der Brunnenstube würden sich grundsätzlich keine Zündquellen befinden. Mögliche Zündquellen im Verdichterraum würden bei Detektion von Methan in diesem Raum entweder abgeschaltet oder gekapselt, wie etwa der exgeschützte Lüfter. Zum Schutz vor einer Ausbreitung einer Explosion aus dem Inneren des Verdichters würden sich in der Rohrleitung Flammsperren vor und nach dem Verdichter befinden. Käme es zu einem unwahrscheinlichen Bruch der Rohrleitungen, würde die Anlage sofort in einen sicheren Betriebszustand überführt werden. Die rechnergeförderte Gasförderstation sei an ein Fernwirksystem gekoppelt, das eine Fernsteuerung sowie eine Meldungs- und Messdatenabfrage ermögliche. Das Fernwirksystem sei in eine 24-Stunden-Bereitschaft des Betreibers eingebunden. In Ziffer 4.2.2.2 der Anlage 4 der Antragsunterlagen werde beschrieben, welche Störung zu welcher Sicherungsmaßnahme führe, also in der Regel zu einer Alarmmeldung, zu einer Abschaltung des Verdichters und zu einem Auslösen der Schnellschlussklappen, die die Gaszufuhr sperrten. Da die Schnellschlussklappen federschließend seien, würden sie sofort schließen, sobald die Stromzufuhr unterbrochen sei. Für den unerwarteten Fall, dass Kondensat am Tiefpunkt der Anlage anfallen würde, würde ein Kondensatabscheider eingebaut werden. Das beschriebene Sicherheitskonzept entspreche den Vorgaben der Grubengasgewinnungs-Richtlinien. Ergänzt werde das Sicherheitskonzept durch ein Brandschutzkonzept, das die DMT unter dem 26. Mai 2008 vorgelegt habe. Da der Standort der Grubengasgewinnungsanlage in der Erdbebenzone 0 liege, gebe es keine Anhaltspunkte für Erdstöße, die so wahrscheinlich und so schwer seien, dass mit Explosionen zu rechnen sei. Aktive Störungszonen seien nicht vorhanden, Bodenbewegungen aufgrund der Stilllegung des Bergwerks X nicht mehr zu erwarten. Die Rohrleitungen würden in einem Sandbett verlegt. Zudem könne selbst bei einem durch ein von außen kommendes Ereignis verursachten Bruch der Grubengasleitung aufgrund der Betriebsweise im Unterdruck grundsätzlich kein Gasaustritt erfolgen. Durch die Sicherheitsüberwachung würde das Eindringen von Umgebungsluft erkannt und die Anlage automatisch abgeschaltet. Die Kläger würden auch nicht in ihrem Recht auf Gesundheit durch Geräuschimmissionen verletzt. Aufgrund der Festsetzung der Immissionswerte in der Nebenbestimmung Nr. 2 und ihrer Überwachung könne es aufgrund des Betriebs der Anlage nicht zu einer Überschreitung der gemäß Nr. 6 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte kommen. Auch die von den Klägern gerügte Einordnung des Immissionsortes IP 4 als allgemeines Wohngebiet sei zutreffend. Es liege kein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor. Bei den von den Klägern vorgetragenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum handele es sich nicht um solche, die nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar seien. Die Beklagte habe auf Grundlage ihrer umfassenden Erfahrung mit Grubengasanlagen und der Tatsache, dass die von den Klägerin befürchteten Explosionsgefahren noch niemals aufgetreten seien, den Sachverhalt ermittelt und prognostiziert, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Explosionsgefahr bestehe und Bergschäden von einigem Gewicht nicht zu erwarten seien. Aus dem Umstand, dass die Anlage innerhalb eines Wasserschutzgebiets liege, könnten die Kläger keinerlei Abwehrrechte ableiten. § 51 WHG i.V.m. § 14 LWG und der Wasserschutzgebietsverordnung C1erfeld seien nicht drittschützend. Auch sei die Stadt E beteiligt worden. Diese habe auf der Grundlage des Zulassungsentwurfs bestätigt, dass alle Anforderungen in Bezug auf Arbeiten innerhalb des Wasserschutzgebietes umgesetzt seien. Im Übrigen seien keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften verletzt. Bei der Grubengasgewinnungsanlage handele es sich um eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Anlage. Das Bohrloch und die Rohrleitung seien im Außenbereich angesiedelt. Zudem handele sich weder bei dem Bohrloch noch bei den Rohrleitungen um bauliche Vorhaben im Sinne der §§ 29 ff. BauGB. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das verrohrte Bohrloch und die Rohrleitungen eine bodenrechtliche Relevanz haben sollten. Entgegen der Äußerung der Kläger sei kein zusätzlicher Kfz-Verkehr zu erwarten, da dieser über den C2weg geführt werde, soweit dies überhaupt erforderlich sei. In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2010 hat die Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 2 der Zulassung dahingehend ergänzt, dass die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen tieffrequenten Geräuschimmissionen in benachbarten Aufenthaltsräumen, die Wohnzwecken dienen und in benachbarten Räumen mit vergleichbarer Schutzwürdigkeit die in DIN 45680 Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger als in der Umgebung der Anlage wohnende Anwohner aus §§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) klagebefugt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Betriebsplanzulassung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger sind nicht aufgrund formeller Mängel der Betriebsplanzulassung in subjektiven Rechten verletzt. Die Antragsunterlagen der Beigeladenen waren zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend. Notwendiger Inhalt eines Betriebsplans sind die Darstellung von Umfang, technischer Durchführung, Dauer des Vorhabens und der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 mit Ausnahme der Tatsachen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG, vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 52, Rn. 14. Die Zulassungsbehörde muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Unterlagen müssen eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ermöglichen, vgl. zum Planfeststellungsverfahren Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 18. Die eingereichten Antragsunterlagen der Beigeladenen erfüllen diese Voraussetzungen. In der Anlage 4 zum Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans wird die Grubengasförderstation beschrieben. Anlage 5 enthält ein R&I-Fließbild. Nach der Beschreibung in Anlage 4 handelt es sich zwar lediglich um das R&I-Fließbild einer vergleichbaren Gasförderstation. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei der Ausführung Abweichungen von dem in Anlage 5 zum Antrag beigefügten R&I-Fließbild möglich sind. Vielmehr ist die in den Unterlagen dargestellte Anlagenausführung zugelassen worden. Änderungen würden eine Änderung der Zulassung erfordern. Dies gilt gleichermaßen für den Maschinenaufstellungsplan in Anlage 6 zum Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans. Die Zulassung ist auch hinreichend bestimmt, da ihr entnommen werden kann, welche Anlage gebaut werden darf. Entgegen der Ansicht der Kläger kann eine formelle Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans nicht aus einer fehlenden Durchführung eines Sonderbetriebsplanverfahrens resultieren. Der Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" wurde aufgrund des N-L-Urteils entwickelt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es als zulässig angesehen, die Prüfung der Beschränkung oder Untersagung des Abbaus zu Gunsten betroffener Grundeigentümer wegen schwerer Bergschäden von der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auszuklammern und auf nachfolgende Sonderbetriebspläne zu verweisen. Es sei zulässig, bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans solche Fragen auszuklammern, die sich sachgerecht erst beantworten lassen, wenn räumlich und zeitlich beschränkte Abschnitte genauer betrachtet werden könnten, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 2006 – 7 C 6/06 -, NVwZ 2007, 704, 705. Daraus folgt jedoch nur, dass eine solche Ausklammerung möglich, nicht jedoch, dass sie zwingend geboten ist. In dem vorliegenden Hauptbetriebsplan ist eine derartige Ausklammerung der Prüfung der Beeinträchtigung der Oberflächeneigentümer nicht erfolgt. Die Kläger könnten daher allenfalls durch eine im Rahmen des Hauptbetriebsplans fehlende Berücksichtigung der von ihnen befürchteten schweren Bergschäden in ihren Rechten verletzt sein, nicht jedoch durch die fehlende Durchführung des Sonderbetriebsplanverfahrens. Die Frage, ob Bergschäden von einigem Gewicht zu erwarten sind, ist jedoch eine materielle und keine formelle Frage. Dahinstehen kann, ob die Berichtigung der Entfernung des Drehkolbenverdichters in der Begründung der angefochtenen Hauptbetriebsplanzulassung von etwa 250 m auf etwa 170 m nach § 42 VwVfG NRW zulässig war. Unrichtigkeit i.S.v. § 42 VwVfG bedeutet, dass der mit der Entscheidung erklärte Wille vom wahren Willen abweicht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 42, Rn. 1. Nicht hierunter fallen Irrtümer bei der Willensbildung, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 42, Rn. 8. Ein Zahlendreher dürfte bei einer Änderung von 250 in 170 ausgeschlossen sein. Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, dass die falsche Entfernung die Willensbildung betraf, würde dies lediglich bedeuten, dass die Begründung der Betriebsplanzulassung in diesem Punkt fehlerhaft wäre. Da es sich bei der Betriebsplanzulassung jedoch nach § 55 BBergG um eine gebundene Entscheidung handelt, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Zulassungsbescheides führen, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45, Rn. 46. § 15 BBergG, dessen Verletzung von den Klägern gerügt wurde, betrifft das Verfahren der Erteilung der Bewilligung und Erlaubnis. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen nach § 46 VwVfG NRW, der über § 5 BBergG anwendbar ist, unbeachtlich wäre, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Oktober 2005 – 11 A 1751/04 -, Rn. 104 (juris). Die Hauptbetriebsplanzulassung verletzt keine drittschützenden materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen. Eine Hauptbetriebsplanzulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BBergG vorliegen und Verbote und Beschränkungen aus § 48 BBergG nicht entgegenstehen. Als drittschützende Normen kommen allein §§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 40 (juris). Hinsichtlich der Rechtsgüter der Kläger liegt keine Verletzung von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG vor. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG darf ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren unter anderem für Leben und Gesundheit getroffen ist. Die Vorschrift dient auch dem Schutz von Dritten außerhalb des Betriebes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 7 C 18/09 -, Rn. 18 (juris). Eine entsprechende Vorsorge ist erforderlich, wenn eine gewisse (überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es ohne entgegensteuernde Maßnahmen zu Gefahren kommen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 58 (juris). Ob der tatsächliche Betrieb der Anlage den Anforderungen der Zulassung entspricht, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 D 22/07.AK – Rn. 154-156 (juris). Die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Explosionen und Bränden ausgehen könnten, ist in der Hauptbetriebsplanzulassung getroffen. Bei Grubengas handelt es sich um ein in der Steinkohlenlagerstätte natürlich vorkommendes Gasgemisch, das überwiegend aus Methan, Kohlendioxid und Stickstoff besteht und mit Sauerstoff eine explosionsfähige Mischung bilden kann, vgl. die Begriffsbestimmung in Ziffer 2.1 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien. Aus diesem Grund sind grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen und explosionsbedingten Gefahren zu treffen. Ziel der Sicherheitsvorkehrungen muss sein, zunächst die Entstehung von Explosionen zu verhindern. Zudem muss sichergestellt sein, dass selbst bei Versagen dieser Schutzvorkehrungen die Auswirkungen einer Explosion durch geeignete Maßnahmen beschränkt werden. Aufgrund der in der Nebenbestimmung Nr. 1 der Hauptbetriebsplanzulassung vorgeschriebenen Einhaltung der Grubengasgewinnungs-Richtlinien vom 13. März 2002 ist die erforderliche Vorsorge getroffen. Die Nebenbestimmung, die Anlage nach dem Stand der Technik unter Einhaltung der Grubengasgewinnungs-Richtlinien zu errichten und zu betreiben, ist hinreichend bestimmt. Dies erfordert nicht die Vorgabe einer konkreten Maßnahme. Vielmehr kann auch ausreichen, wenn die zu erfüllende Vorgabe eindeutig bestimmt und dem Betreiber lediglich freigestellt ist, mit welchem Mittel diese Vorgabe erfüllt werden soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 D 22/07.AK -, Rn. 164 (juris). Die Grubengasgewinnungs-Richtlinien enthalten hinreichend konkrete Vorgaben zum Brand- und Explosionsschutz, die einen sicheren Betrieb der Anlage gewährleisten. Nach Ziffer 3 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien gehört zu den allgemeinen Anforderungen, dass die Anlage bei Abschaltungen sofort in einen sicheren Zustand überführt werden muss, der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 ABBergV zu beschreiben ist. Das Anfahren der Anlage oder das Wiederanfahren nach dem Ansprechen von in den Richtlinien genannten Sicherheitseinrichtungen darf nur manuell und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen. Gasgewinnungsanlagen müssen durch Gasmesseinrichtungen mit Warn- und Schaltfunktionen kontinuierlich überwacht sein. Alle Teile einer Grubengasgewinnungsanlage müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Anlagenteilen nicht entstehen kann oder die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werden. Um zu verhindern, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den Grubengasleitungen oder den Verdichtern entstehen kann, ist nach den Grubengasgewinnungs-Richtlinien – und somit auch für die streitgegenständliche Anlage – der Gewinnungsvorgang zu unterbrechen, wenn durch die Gasmesseinrichtungen festgestellt wird, dass bei Methan-Überwachung 25 Vol.-% CH4 bei beliebigem Sauerstoffgehalt unterschritten oder bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 bei beliebigem Methangehalt überschritten wird. Bezüglich der Grubengasleitungen fordern die Grubengasgewinnungs-Richtlinien, dass alle gasbeaufschlagten Rohrleitungs- und Ausrüstungsteile von Grubengasleitungen entsprechend den Erläuterungen in Anlage 4 auszuführen und gegen unbefugte Manipulation zu sichern sind. Grubengasleitungen müssen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik ausgeführt und beständig in Bezug auf die zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Einflüsse sein. Sie müssen so verlegt sein, dass Beschädigungen durch Setzungen und den Fahrzeugverkehr sowie Kondenswasseransammlungen vermieden werden. Absperreinrichtungen sind in Grubengasleitungen so vorzusehen, dass jeder Leitungszweig getrennt absperrbar ist. Über Flur verlegte Grubengasleitungen müssen aus Stahl sein. Grubengasleitungen einschließlich deren Bestandteile müssen mindestens der Nenndruckstufe PN 6 entsprechen. Vor der Prüfung zur Inbetriebnahme der Anlage ist von einem Sachverständigen eine Eignungsfeststellung hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe zu treffen. Nach Anlage 4 Ziffer 2 müssen kondensatführende Grubengasleitungen in setzungsempfindlichen Bereichen unter Flur mit einem Gefälle von mindestens 5 % bzw. über Flur von mind. 2,5 % verlegt sein. Die Forderung nach Gefälle ist auch erfüllt, wenn das Kondensat entgegen der Strömungsrichtung des Gases abfließt. Nach Ziffer 5 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien muss der Konstruktionsdruck von Druckbehältern in Grubengasgewinnungsanlagen mindestens 6 bar betragen (drucktechnische Auslegung), soweit der Betriebsdruck auf 0,3 bar Überdruck begrenzt ist. Für jeden Verdichter muss nach Ziffer 6 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien eine Herstellerbescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass sein Gehäuse eine Druckprobe entsprechend PN 6 bestanden hat. Verdichter müssen mit einer Temperaturbegrenzung an der Gasaustrittsseite ausgerüstet sein, soweit nicht durch andere technische Maßnahmen ein Überschreiten der zulässigen Betriebstemperaturen verhindert wird. Die Temperaturbegrenzung muss so eingestellt werden, dass die vom Hersteller angegebene, ggfls. niedrigere Verdichtungsendtemperatur nicht überschritten werden kann. Bei Überschreitung der Grenztemperatur muss der Verdichter selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden. Gemäß Ziffer 7 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien müssen Grubengasausblase- und Grubengassaugeleitungen mit Explosionssperren versehen sein. Zusätzlich muss grundsätzlich eine weitere Sperre die Fortpflanzung einer Explosion in der Verbraucherleitung verhindern. Die Schnellabsperrvorrichtung muss als selbsttätige und bei Energieausfall schließende Armatur ausgeführt sein, die bei bestimmten Ereignissen geschlossen wird. Es muss sichergestellt sein, dass sich eine Flamme nicht über Zuleitungen von Grubengasmessgeräten in das Rohrleitungssystem der Grubengasgewinnungseinrichtung fortpflanzen kann. Die zugelassene Anlage kann diese Anforderungen auch erfüllen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Sicherheitskonzept der Beigeladenen Bestandteil der Hauptbetriebsplanzulassung. Nach der Begründung der Maßnahme in Anlage 1 zum Zulassungsantrag entspricht die technische Ausführung der Gasgewinnungsanlage den in der Grubengasgewinnungs-Richtlinie aufgeführten sicherheitstechnischen Anforderungen. Alle eingesetzten Armaturen und Rohrleitungen sind nach der Anlagebeschreibung in Anlage 4 zum Zulassungsantrag gemäß den Grubengasgewinnungs-Richtlinien ausgeführt. Die Anbindung der ca. 200 Meter langen Gaszuleitung (Stahl verzinkt, DN 300, PN 6) erfolgt direkt an die Bohrlochentgasungsleitung. Alle gasführenden Rohrleitungen werden in der Nenndruckstufe mindestens PN 6 ausgeführt, ebenso wie die in den gasführenden Leitungen integrierten Armaturen und Anlagenteile wie Flammendurchschlagssicherung. Notwendige Flanschverbindungen werden in technisch dichter Ausführung hergestellt. Bezüglich der Grubengasförderstation ist ausgeführt, dass Maschinen- und Schaltanlagenraum durch eine gasdichte Wand getrennt sind. Die Kabeldurchführungen und die Durchführung der Messgasleitungen durch diese Wand sind gasdicht ausgeführt. Die Anlage wird mit einem maximalen Überdruck von 95 mbar betrieben. Die CH4- Konzentration und der Volumenstrom des geförderten Gases werden in der Verdichteranlage kontinuierlich gemessen. Die rechnergesteuerte Gasförderstation ist an ein Fernwirksystem gekoppelt, das eine Fernsteuerung sowie eine Meldungs- und Messdatenabfrage ermöglicht. Das Fernwirksystem ist in eine 24-Stunden-Bereitschaft eingebunden. Der Saugdruck vor Verdichter muss mindestens -300 mbar gegen Umgebung betragen, die Gastemperatur max. 90 °C. Die Methankonzentration im Container darf max. 1,0 Vol.-% betragen. Der Spezialcontainer wird mit einer Gaswarnanlage überwacht. Bei Meldung eines Gasaustritts wird ein explosionsgeschützter Lüfter eingeschaltet und alle anderen Betriebseinrichtungen spannungsfrei geschaltet. Eine Warnung erfolgt bei einer Konzentration von größer als 0,5 %Vol. CH4, eine Störung bei mehr als 1,0 %Vol. CH4. Bei einer Störung wird die Anlage sofort abgeschaltet und direkt eine Meldung über das Fernwirksystem an den zuständigen Bereitschaftsdienst gesendet. Bei der Abschaltung fährt die Anlage automatisch in einen sicheren Zustand. Die Schnellschlussklappen (federschließend) sind alle geschlossen. Das Unterschreiten der min.-CH4-Konzentration führt zu einer Alarmmeldung, der Abschaltung der Verdichter und der Auslösung des Schnellschlusses. Die Überschreitung der max. Gastemperatur führt ebenfalls zu diesen Folgen. Das Ansprechen der Gaswarnanlage im Verdichterraum hat eine Alarmmeldung, die Einschaltung der explosionsgeschützten Raumbelüftung, die Abschaltung der Verdichter und das Auslösung des Schnellschlusses zur Folge. Ein Hand-Not-Aus bewirkt eine Alarmmeldung, die Abschaltung des Verdichters und das Auslösen des Schnellschlusses. Die Unterschreitung des Saugdruckes vor Verdichter sowie die Überschreitung des Gasdruckes nach Verdichter führt zu einer Alarmmeldung und der Abschaltung der Verdichter. Die Anlage wird im Rahmen der Inbetriebnahme durch einen zugelassenen Sachverständigen abgenommen, wobei das Abnahmeprotokoll nachgereicht wird. Der Methangehalt des zu fördernden Grubengases liegt bei 40 % und somit außerhalb der explosionsfähigen Konzentration. Ein explosionsfähiges Methan-/Luftgemisch ist lediglich in den Grenzen von 4,8 – 16,5 % Methan bei Vorhandensein von mindestens 13 – 21 % Sauerstoff explosionsfähig. Um das Entstehen eines explosionsfähigen Gemisches zu vermeiden, wird das aus den Rohrleitungen entnommene Gas überwacht und die Anlage bei bestimmten Konzentrationen abgeschaltet. Die Verdichterstation ist gegen Gasaustritte geschützt. Im Raum der Verdichterstation befindet sich ein Lüfter. Wird über den Methangassensor eine Methangaskonzentration von 10 % der unteren Explosionsgrenze im Raum der Verdichterstation festgestellt, wird die Anlage abgeschaltet. Bei Detektion von Methan in dem Raum der Verdichterstation werden mögliche Zündquellen entweder abgeschaltet oder gekapselt. Zum Schutz vor der Ausbreitung einer Explosion befinden sich in der Rohrleitung Flammsperren vor und nach dem Verdichter. Da die Rohrleitung der Druckstufe PN 6 entspricht, würde sie selbst eine Explosion in ihrem Innern unbeschadet überstehen. Auch für die Umgebung droht keine Bildung eines explosionsfähigen Gemisches aufgrund eines Austritts und anschließenden Vermischung von Grubengas mit Umgebungsluft. In der Grubengasleitung sowie dem Bohrloch und dem abgesaugten untertägigen Grubengebäude besteht ein Unterdruck, so dass im Fall von Undichtigkeiten Umgebungsluft in die Leitung ein – und nicht Gas aus der Leitung austreten wird. Aufgrund der messtechnischen Überwachung wird im Fall des Zutritts von Luft bei Über- bzw. Unterschreitung bestimmter Grenzwerte die Anlage selbsttätig abgeschaltet und schließen die Schnellschlussventile. Aufgrund dieser Vorkehrungen ist auch bezüglich des oberirdisch verlegten Teils der Gasleitung eine hinreichende Vorsorge zu bejahen. Nach Nebenbestimmung Ziffer 4 der Hauptbetriebsplanzulassung ist die Anlage so zu betreiben, dass evtl. frei werdendes Gas gefahrlos abgeführt wird und das Ansaugen von Luft in die Gasleitung sowie eine Zündung von außen ausgeschlossen ist. Nach Nebenbestimmung Ziffer 17 ist das Betriebsgelände dauerhaft gegen unbefugten Zugang zu sichern. Ein besonderer Schutz gegen Fahrzeugverkehr war nicht erforderlich, da im Bereich der Leitung kein Fahrzeugverkehr stattfinden wird. Auch die Tatsache, dass das in Anlage 4 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien geforderte Gefälle von 5 % für kondensatführende Grubengasleitungen vorliegend nicht erfüllt werden kann, führt nicht zu einer Aufhebung der Hauptbetriebsplanzulassung. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass sie die Vorlage eines Sonderbetriebsplans oder einer Hauptbetriebsplanänderung verlangen wird, falls das Grubengas Kondensat führt. In der streitgegenständlichen Zulassung ist aufgrund der Forderung nach Einhaltung der Grubengasgewinnungs-Richtlinien für kondensatführende Grubengasleitungen ein Gefälle von 5 % erforderlich. Die Frage, ob diese Forderung schließlich eingehalten wird, ist nicht Gegenstand der Überprüfung der Hauptbetriebsplanzulassung. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Forderung nach der Einhaltung des Gefälles von 5 % für kondensatführende Leitungen dem Explosionsschutz dient. Aus dem konkreten Standort der Anlage folgt kein Bedürfnis nach weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen. Die von den Klägern geltend gemachten Gefahren durch Bodenbewegungen, Erdbeben, bergbaubedingten Erschütterungen sowie Hochwasser führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung. Offen bleiben kann, ob es im Bereich des Anlagenstandortes auch nach Stilllegung des Bergwerks X noch immer zu Bewegungen der Tagesoberfläche kommt. Nach allgemeiner markscheiderischer Lehrmeinung müssten mittlerweile die Bodenbewegungen abgeklungen sein, nachdem die Beendigung des Steinkohlenabbaus im Bergwerk X in diesem Bereich mehr als 5 Jahre zurück liegt. Auch die von den Klägern vorgetragenen Bergschäden aus neuerer Zeit belegen nicht zwingend, dass es tatsächlich noch zu Bewegungen der Tagesoberfläche kommt. Schäden können auch erst später auftreten oder bemerkt werden. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch beim Auftreten von weiteren Bodenbewegungen keine über die Sicherheitsvorkehrungen der Anlage hinausgehende Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Kläger erforderlich ist. Bodenbewegungen wie Pressungen und Zerrungen könnten allenfalls – falls sie nicht durch das Sandbett, in welchem die Rohrleitung verlegt ist, aufgefangen werden – zu Undichtigkeiten der Rohrleitung führen. In diesem Fall würden jedoch die dargestellten Sicherheitsvorkehrungen der Anlage eingreifen, so dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Kläger droht. Dies gilt auch hinsichtlich möglicher durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung im Bergwerk X bedingten Hebungen der Tagesoberfläche. Selbst wenn es bereits entgegen der Erfahrungen der Beklagten vor dem Einstau des Grubenwassers in das Deckgebirge zu signifikanten Hebungen kommen würde, wäre aufgrund der Schutzvorkehrungen auch bei hierdurch bedingten Undichtigkeiten der Leitung keine Gefahr für die Kläger zu besorgen. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Gefahren durch Erdbeben und bergbaubedingten Erderschütterungen gehen von der Anlage unter Berücksichtigung der Schutzvorkehrungen keine Gefahren für Leben und Gesundheit aus, die eine weitergehende Vorsorge erforderten. Der vorgesehene Standort der Grubengasgewinnungsanlage liegt nach der DIN 4149 in der Erdbebenzone 0. Nach § 1 Abs. 3 der DIN 4149 ist der Grad der Erdbebengefährdung außerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 als so gering einzuschätzen, dass die Norm dort nicht angewendet werden muss. Einen gewissen Schutz der Rohrleitung gegen Bodenbewegungen bietet bereits das Sandbett, in welchem die Leitung verlegt wird. Entgegen der Ansicht der Kläger findet sich das Sandbett auch in den Antragsunterlagen, sowohl in der Darstellung der Brunnenstube in Anlage 4 als auch in der Beschreibung der Anlage auf Seite 4 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung von April 2009. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen gehen von der Anlage auch im Übrigen im Fall von durch Erdbeben bedingten Undichtigkeiten keine weitergehenden Gefahren aus. Dies gilt ebenso für erdbaubedingte Erdschütterungen, so dass der Frage, ob von den von dem noch andauernden Steinkohleabbau im Bergwerk X1 ausgehenden Erderschütterungen am Standort der Anlage derartige Schwinggeschwindigkeiten erreicht werden können, dass Schäden zu erwarten sind, nicht weiter nachgegangen werden musste. Auch aufgrund von Hochwassergefahren waren für die Anlage keine weitergehenden Schutzvorkehrungen zu treffen. Der Schutz vor einem Rheinhochwasser wird durch die Deiche sichergestellt. Im Übrigen greifen auch bei einem Hochwasser die von der Beigeladenen ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen der Anlage. Der Einwand der Kläger, die in Ziffer 9 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien vorgegebenen Sicherheitsabstände würden nicht eingehalten, greift nicht durch. Das Bohrloch ist von dem Grundstück des Klägers zu 1. etwa 50 Meter und vom Grundstück der Kläger zu 2. und 3. etwa 120 Meter entfernt. Der Standort der Verdichterstation liegt etwa 220 Meter von der Grenze des Grundstücks des Klägers zu 1. und etwa 210 Meter vom Grundstück der Kläger zu 2. und 3. entfernt. Auf die Entfernung zu Grundstücken, die anderen Personen gehören und von diesen genutzt werden, können sich die Kläger nicht berufen. Nach Ziffer 10 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien ist die Eignung des Baugrunds für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage zu prüfen. Anlagenteile von Grubengasgewinnungsanlagen, von denen bei Betriebsstörungen oder in Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen soweit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist. Dies beschreibt lediglich die bereits aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG folgende Zulassungsvoraussetzung der erforderlichen Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit näher. Da der Standort mit der Zulassung bereits festgelegt ist, handelt es sich hierbei trotz des Verweises in den Nebenbestimmungen der Hauptbetriebsplanzulassung auf die Grubengasgewinnungs-Richtlinien nicht lediglich um eine durch Nebenbestimmung sicherzustellende Anforderung. Vorliegend ist jedoch zu den Grundstücken der Kläger ein hinreichender Abstand insbesondere zu der Verdichterstation eingehalten. Durch die Grubengasgewinnungsanlage wird zur Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr eines diffusen Gasaustrittes begründet. Grundsätzlich gehört E-C nicht zu den Gebieten, in welchen mit Gasaustritten zu rechnen ist. Das Gas, welches sich in dem durch die Bohrung erschlossenen Feld befindet, wird kontrolliert durch die Rohrleitung abgesaugt. Die Absaugung von Grubengas dient in Gebieten, welche durch Grubengasaustritte gefährdet sind, sogar der Gefahrenabwehr. Die Frage, ob die Bohrung, welche möglicherweise durch aufgrund des Bergbaus zerklüftete Schichten führt, gasdicht ausgeführt werden kann, bleibt der Zulassung des entsprechend Betriebsplans für die Bohrung überlassen. Das von den Klägern gerügte Fehlen eines Sicherheitsnachweises kann nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Hauptbetriebsplanzulassung führen. Da die Anlage noch nicht besteht, kann für diese konkrete Anlage noch kein Sicherheitsnachweis vorgelegt werden. Nach den Vorgaben der Grubengasgewinnungs-Richtlinien ist jedoch vor Inbetriebnahme eine Prüfung durch einen Sachverständigen vorgesehen. Nach Ziffer 11 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien sind Grubengasgewinnungsanlagen vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch hierfür benannte oder für Grubengas-Absaugeanlagen anerkannte Sachverständige gemäß den einschlägigen Bestimmungen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zu prüfen. In Abständen von längstens drei Monaten sind Grubengasgewinnungsanlagen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel von sachkundigen Personen zu prüfen. Der Einwand eines fehlenden Brandschutzkonzeptes führt ebenfalls nicht zur Verletzung subjektiver Rechte der Kläger. Nach Ziffer 3 der Grubengasgewinnungs-Richtlinien ist für den Brand- und Explosionsschutz nach § 11 ABBergV in der Fassung vom 10. August 1998 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.5 ABBergV ein Plan aufzustellen. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verlangt die Berücksichtigung des Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter bereits im Betriebsplanverfahren. Die Bergbehörde ist über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 7 C 18/09 -, Rn. 35 (juris). Es ist nicht zu erwarten, dass von der mit dem angefochtenen Hauptbetriebsplan zugelassenen Grubengasgewinnung Bergschäden von einigem Gewicht an den Gebäuden der Kläger verursacht werden. Nach den Hinweisen des Länderausschusses Bergbau vom 23. Oktober 1992 können Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht, d.h. solche, die über kleinere und mittlere Schäden im üblichen Umfang hinausgehen, vor allem im Steinkohlenbergbau mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit insbesondere eintreten 1) in Bereichen vorhandener oder zu erwartender Unstetigkeitszonen, 2) in Bereichen, in denen bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m zu erwarten ist (liegen der Behörde Messergebnisse vor, aus denen sich ganz oder teilweise die bisher eingetretene mittlerweile Schieflage ergibt, so kann es zweckmäßig sein, bei der Prüfung der Beteiligungspflicht anstelle der maximalen die mittlere Schieflage zugrundezulegen; in diesen Fällen ist der Mindestschieflagenwert von 30 mm/m angemessen herabzusetzen), 3) darüber hinaus auch bei geringeren Einwirkungen in besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. bei Gewerbebetrieben, wenn eine Betriebseinstellung oder nachhaltige –unterbrechung zu erwarten ist oder bei Gebäuden, die besonderen bergbaulichen Beanspruchungen, etwa durch wechselnde Schieflagerichtungen ausgesetzt waren). Die bisherige durchschnittliche Schieflage des Hauses der Kläger zu 2. und 3. beträgt nach einer im Jahr 2007 vorgenommen Messung -2,1 mm/m. Am Haus des Klägers zu 1. ergab sich am 9. September 2005 eine Gesamtschieflage von 2,82 mm/m. Zudem ist das Gebiet von Unstetigkeiten betroffen. Die bereits bestehenden Bergschäden an den Häusern der Kläger sowie die möglicherweise durch eine Hebung der Tagesoberfläche aufgrund der Beendigung der Grundwasserhaltung im Bergwerk X entstehenden Schäden sind nicht durch die streitgegenständliche Grubengasgewinnungsanlage verursacht. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass von der Grubengasgewinnung keine derartigen Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind, dass schwere Bergschäden zu befürchten wären. Das vorhandene Grubengas steht nicht unter Druck. Dem Gas kann keine Stützwirkung zugesprochen werden, da das Gas adsorptiv gebunden und der Gebirgskörper durch den umgegangenen Steinkohlenbergbau aufgelockert ist. Für diese Annahme der Beklagten spricht auch deren bisherige Erfahrung mit den seit geraumer Zeit betriebenen Grubengasanlagen. Die Kläger haben demgegenüber inhaltlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Verursachung schwerer Bergschäden durch die Grubengasgewinnung vorgebracht. Angesichts des Verhältnisses der durch die Grubengasgewinnung entnommenen Gasmengen zu den bereits durch den Steinkohlenbergbau dem Boden entnommenen Massen erscheinen die voraussichtlich zu entnehmenden Gasmengen eher untergeordnet. Der Einwand der Kläger, die streitgegenständliche Grubengasgewinnungsanlage sei nicht mit natürlich vorkommenden Ausgasungsorten vergleichbar, kann diese Erfahrung mit bereits betriebenen Grubengasgewinnungsanlagen nicht entkräften. Der Beweisantrag der Kläger war bereits nicht auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet. Die Frage, ob es sich bei Folgen der Grubengasgewinnung um Bergschäden von einigem Gewicht handelt, unterliegt der Wertung des Gerichts. Unabhängig davon war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der durch die Grubengasgewinnung zu erwartenden Bodenbewegungen entbehrlich. Die Kläger haben die Einschätzung der Beklagten, die über umfangreiche Erfahrungen sowohl mit Bodenbewegungen durch untertägigen Abbau als auch mit Grubengasgewinnungsanlagen verfügt, nicht durch konkrete Anhaltspunkte in Zweifel gezogen. Da hinreichende Vorsorge vor Explosionen getroffen wurde, kann auch aus solchen keine Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums der Kläger resultieren. Von dem streitgegenständlichen Vorhaben drohen den Klägern darüber hinaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen. Zu den überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehört auch das für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 22 BImSchG geltende Gebot, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare auf ein Mindestmaß zu beschränken, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 – 4 C 31/84 -, Rn. 24 (juris). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nachbarn, die durch Immissionen eines bergrechtlich zugelassen Gewinnungsbetrieb erheblich belästigt werden, können Rechtsschutz gegen diese Betriebsplanzulassung ebenso in Anspruch nehmen, wie wenn über derartige Immissionen in einem anderen Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 – 4 C 31/84 -, Rn. 29 (juris); VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2007 – AN 16 K 05.03403 -, Rn. 42 ff. (juris). Immissionen umfassen nach § 3 Abs. 2 BImSchG auch Geräusche. Entgegen der Ansicht der Kläger ist jedoch die Nebenbestimmung Nr. 2 der Hauptbetriebsplanzulassung in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung geeignet, einen ausreichenden Nachbarschutz vor Lärm sicherzustellen. Es handelt sich bei den nach dieser Nebenbestimmung einzuhaltenden Werten um Grenzwerte, die von der Anlage einzuhalten sind. Die Ansicht, die Benennung einer bloßen Zielvorgabe sei im Fall einer Windkraftanlage ungeeignet zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 – 7 B 956/98 -, Rn. 21 (nrwe), kann auf eine Anlage der vorliegenden Art nicht übertragen werden. Die von der Windkraftanlage ausgehenden Lärmeinwirkungen, die im Wesentlichen von der Windrichtung und Windstärke bestimmt werden, sind durch den Betreiber der Windkraftanlagen nicht steuerbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 – 7 B 956/98 -, Rn. 21 (nrwe). Demgegenüber ist es der Beigeladenen jedoch möglich, die von der Anlage ausgehenden Lärmeinwirkungen zu steuern, ggf. sogar durch eine Einstellung des Betriebs. In diesem Fall ist eine derartige Nebenbestimmung grundsätzlich geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn das Vorhaben bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 15 CS 07.389 -, Rn. 20 (juris); vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 24. März 2009 – Au 5 S 09.32 -, Rn. 42 (juris). Die maßgeblichen Immissionswerte wurden in der Nebenbestimmung Ziffer 2 der Hauptbetriebsplanzulassung für die Immissionspunkte 1 bis 3 entsprechend der in Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) für reine Wohngebiete festgelegten Immissionsrichtwerte festgesetzt. Für Immissionspunkt 4 wurden die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete herangezogen. Die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind. Die hierdurch vorgenommene Konkretisierung des Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen hat auch für das gerichtliche Verfahren Bindungswirkung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 2010 – 20 A 3379/07 -, Rn. 61 (juris). Nicht angegriffen wurde die Festlegung der Immissionswerte für reine Wohngebiete entsprechend Ziffer 6.1 der TA Lärm für die Immissionspunkte 1, 2 und 3. Unerheblich ist vorliegend die Frage, ob für den Immissionspunkt 4 zutreffend die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anstelle der für reine Wohngebiete festgelegt wurden. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner näheren Aufklärung der Eigenarten des näheren Umfeldes dieses Immissionspunktes. Immissionspunkt 4 ist nicht relevant für die im vorliegenden Verfahren allein entscheidende Frage der Verletzung subjektiver Rechte der Kläger. Immissionspunkt 4 liegt an der Tstraße 22a, hinter der Bebauung an der Tstraße. Für die Kläger zu 2. und 3. liegt Immissionspunkt 4 von der Anlage aus gesehen in entgegengesetzter Richtung. Es ist nicht ersichtlich, wie eine – unterstellte – Überschreitung der Richtwerte an diesem Immissionspunkt zu einer Beeinträchtigung dieser Kläger führen könnte. Das Grundstück des Klägers zu 1. liegt zwar näher an dem Immissionspunkt 4, jedoch ist auch hier nicht ersichtlich, wie eine Überschreitung am Immissionspunkt 4 zu einer Beeinträchtigung des Klägers zu 1. führen könnte, wenn die Richtwerte für reine Wohngebiete am Immissionspunkt 3 eingehalten werden. Im Übrigen dürfte sich der Immissionspunkt 4, der hinter der Bebauung an der Tstraße liegt, auch am Rande des Außenbereichs befinden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass, selbst wenn man die Umgebung grundsätzlich als reines Wohngebiet einstufen müsste, derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, dort nur Immissionen von außerhalb abwehren kann, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Maßgeblich sind daher die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27. August 1998 – 5 K 5/08 -, Rn. 108 (juris). Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich kann nicht damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, Rn. 28 (juris); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1989 – 7 B 956/98 -, Rn. 14 (nrwe). Offen bleiben kann letztlich, ob dies auch für die Kläger zutrifft, so dass auch für diese die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet maßgeblich wären. Dass die maßgeblichen Immissionswerte überschritten werden, lässt sich auch unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Mängel des von der DEKRA erstellten Lärmgutachtens nicht annehmen. Nach dem Schreiben der DEKRA Industrial GmbH vom 18. November 2009 ergeben sich für den Verdichter unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand folgende Teilbeurteilungspegel, wobei die aktuellen Höhenangaben der Stadt E sowie die geänderten Anlagendaten in diesen Werten noch nicht enthalten sind: IP 1: 27,8 dB(A) tags/24,2 dB(A) nachts; IP 2: 24,9 dB(A) tags/21,3 dB(A) nachts; IP 3: 24,8 dB(A) tags/21,2 dB(A) nachts; IP 4 25,1 dB(A) tags/21,5 dB(A) nachts. Mit Schreiben vom 23. September 2009 legte die Beigeladene eine Stellungnahme des TÜV Nord vor, in welcher die Schallimmissionen für die Wohnhäuser der Kläger berechnet wurden. Für beide ergab sich hieraus ein gerundeter Beurteilungspegel Lr von tags 27 dB(A) und nachts 23 dB(A). Die nach beiden Berechnungen zu erwartenden Werte liegen so weit unterhalb der Richtwerte, dass auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgebrachten Kritik an dem Gutachten der DEKRA nicht mit einer Überschreitung zu rechnen ist. Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens war entbehrlich. Die Frage der Schornsteinhöhe dürfte sich im Übrigen lediglich auf die Verwertungs- und nicht auf die Gewinnungsanlage beziehen. Auch eine Berücksichtigung der Vorbelastung, unter anderem des Kraftwerks X, war nicht erforderlich, da von der Grubengasgewinnungsanlage keine relevante Zusatzbelastung ausgeht. Nach Ziffer 4.2 c) der TA Lärm ist bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Berücksichtigung der Vorbelastung nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nummer 3.2.1 Abs. 2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 beitragen wird und Abhilfemaßnahmen nach Nummer 5 bei den anderen zur Gesamtbelastung beitragenden Anlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich nicht in Betracht kommen. Nach Ziffer 3.2.1. Abs.2 ist ein Immissionsbeitrag in der Regel nicht als relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Auch unter Berücksichtigung möglicher Kritikpunkte an den vorgelegten Gutachten sind die berechneten Werte des Verdichters so weit von den entsprechenden Immissionsrichtwerten entfernt, dass nicht von einem relevanten Beitrag der Anlage auszugehen ist. Der Schutz der Kläger vor tieffrequenten Geräuschen wird durch die Ergänzung der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Hauptbetriebsplanzulassung sichergestellt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist trotz der Frist, die die Zulassung der Beigeladenen zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte einräumt, ein ausreichender Nachbarschutz gewährleistet. Dies widerspricht nicht der Ansicht des OVG NRW, wonach eine Baugenehmigung nur dann mit den Nachbarrechten vereinbar ist, wenn gewährleistet ist, dass die genannte Anlage die maßgeblichen Lärmgrenzwerte schon ab Beginn ihrer Inbetriebnahme einhält, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 10 B 669/02 -, Rn. 11 (juris). Nach der Nebenbestimmung Nr. 2 der vorliegenden Betriebsplanzulassung ist die Einhaltung der Nebenbestimmung frühestmöglich, spätestens aber 4 Wochen nach Inbetriebnahme und zum lärmtechnisch ungünstigsten Zeitpunkt von einer sachverständigen Stelle feststellen zu lassen. Für die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse ist die TA Lärm maßgebend. Der entsprechende Messbericht ist der Beklagten innerhalb von vier Wochen nach Messung vorzulegen. Die Einhaltung der Richtwerte ist bereits ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme gefordert. Die Nebenbestimmung Ziffer 2 gibt der Beigeladenen lediglich einen Spielraum von maximal 8 Wochen (4 Wochen bis zur Messung und weitere 4 Wochen bis zur Vorlage des Messberichts) ab Inbetriebnahme, bis eine mögliche Überschreitung der Richtwerte aufgrund der Vorlage des Messberichts bei der Beklagten festgestellt werden würde. Es ist ausgeschlossen, vor Inbetriebnahme eine Überprüfung und Messung vorzunehmen, da die Überprüfung der durch den Betrieb entstehenden Lärmeinwirkungen denknotwendig erst mit Aufnahme des Betriebs möglich ist. Eine gewisse Frist für den Nachweis ist daher zwingend erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass eine tatsächliche Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei Inbetriebnahme nicht zu erwarten ist, ist die gesetzte Frist auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Nachbarschutzes nicht zu lang. Auch liegt keine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG aufgrund von entgegenstehenden drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. Handelt es sich um baugenehmigungsbedürftige Tatbestände, fällt die Prüfungspflicht nicht der Bergbehörde, sondern den Baugenehmigungsbehörden zu. Im Übrigen hat jedoch die Bergbehörde im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 – 4 C 25/86 -, Rn. 62 (juris); VGH Kassel, Urteil vom 12. September 2000 – 2 UE 924/99 -, NVwZ-RR 2001, 300. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW gilt die Bauordnung nicht für Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden. Das Bohrloch und die Leitung unterfallen somit nicht der Bauordnung und bedürfen daher keiner Baugenehmigung. Entgegenstehende bauplanungsrechtliche Vorschriften wären im Rahmen der Betriebsplanzulassung zu prüfen. Offen bleiben kann vorliegend, ob es sich bei dem Bohrloch und der erdverlegten Leitung überhaupt um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt und ob sich diese im Außen- oder Innenbereich befinden, da jedenfalls subjektive Rechte der Kläger nicht verletzt sind. Selbst wenn man vom Vorliegen baulicher Anlagen im Sinne des § 29 BauGB im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart einem reinen Wohngebiet entspricht, ausginge, wäre der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht verletzt. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn nachbarschützende Funktion zugunsten der Planbetroffenen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87/99 -, Rn. 9 (juris). Die nachbarschützende Funktion von Festsetzungen eines Baugebiets gilt ebenso im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – 4 B 36/07 -, Rn. 2 (juris). Jeder Planbetroffene soll grundsätzlich das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung eines Baugebiets verhindern können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87/99 -, Rn. 9 (juris); Beschluss vom 27. September 2007 – 4 B 36/07 -, Rn. 2 (juris). Die schleichende Umwandlung eines Baugebietes und damit eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist jedoch bezüglich eines eindringenden Vorhabens dann ausgeschlossen, wenn das fragliche Vorhaben nicht von solchem bodenrechtlichen Gewicht ist und solche planerisch unerwünschten Folgewirkungen auslösen kann, dass ein "Umkippen" des Gebietscharakters droht, vgl. VGH Kassel, Urteil vom 9. August 2007 – 3 UE 684/07 -, Rn. 39 (juris). Angesichts der geringen bodenrechtlichen Relevanz des Bohrlochs und der Rohrleitung ist vorliegend eine Verletzung der Kläger in ihrem Gebietserhaltungsanspruch ausgeschlossen. Das Bohrloch wird mit einem Deckel bedeckt sein, der zwar größer als ein normaler Kanaldeckel sein wird, jedoch grundsätzlich einem solchen nicht unähnlich ist. Die Rohrleitung wird zumindest in dem Bereich, der in der Nähe der Wohnbebauung liegt, erdverlegt sein. Ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung können das Bohrloch und die Rohrleitung allenfalls in geringem Maße hervorrufen. Angesichts der standortgebundenen Voraussetzungen einer Grubengasgewinnungsanlage und der im Umfeld des Bohrlochs nach den vorgelegten Luftbildern bestehenden Bebauung besteht auch nicht die Gefahr, dass das Gebiet entsprechend "umkippen" könnte. Ob bezüglich der Verdichterstation eine Baugenehmigung erforderlich und somit die baurechtliche Prüfung auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert ist, kann vorliegend offen bleiben, da auch diesbezüglich eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger nicht vorliegt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 – (juris). Einzig das Gebot der Rücksichtnahme verleiht dem Nachbarn einer im Außenbereich erteilten Baugenehmigung ein Abwehrrecht. Eine gesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots findet sich in dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. November 2005 – AN 18 S 05.02588 - , Rn. 37 (juris). Bezüglich der Frage der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87/99 -, Rn. 7 (juris). Da wie festgestellt, hinreichend Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen wurde, liegt insoweit auch bauplanungsrechtlich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Eine darüber hinausgehende schutzwürdige Abwehrposition der Kläger, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre, ist nicht erkennbar. Eine solche Position kann sich nicht aus einer objektivrechtlichen Unzulässigkeit eines Vorhabens ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 -, Rn. 19 (juris). Offen bleiben kann, ob es sich bei der Verdichterstation um ein im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, da es sich insoweit nicht um eine nachbarschützende Vorschrift handelt, vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. April 2008 – B 2 K 07.910 -, Rn. 20 (juris). Der von den Klägern geltend gemachte Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, den Darstellungen eines Landschaftsplans sowie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stellt keine schutzwürdige Abwehrposition der Kläger dar. Schließlich wäre ohnehin fraglich, ob sich selbst im Fall einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts hieraus ein Aufhebungsanspruch bezüglich der Betriebsplanzulassung ergeben würde. Grundsätzlich kann sich bei der nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotenen abwägenden Entscheidung ein nachbarlicher Rücksichtnahmeanspruch, soweit er allein auf drittschützende Bestimmungen des einfachen Bauplanungsrechts gestützt ist, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht durchsetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 – 4 C 25/86 -, Rn. 62 (juris). Mangels eigener subjektiver Rechte können die Kläger nicht geltend machen, die Anlage verstoße gegen die Vorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage C1er Feld der X2 GmbH (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung C1er Feld – vom 01. August 1996. Nach § 1 Wasserschutzgebietsverordnung C1er Feld wird das Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt. Die Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung dienen nicht dem Schutz von Rechten von Grundstücksnachbarn, vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 – Nr. 2 B 83 A.1315 -, BayVBl. 1985, S. 179. Die Festsetzung dient vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit, vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Mai 1990 – 22 B 88.763 -, NVwZ 1990, S. 998. Ebenso wenig können die Kläger Gesichtspunkte des Naturschutzes oder des Vogelschutzes geltend machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 -, Rn. 30 ff. (juris). Mangels Verletzung subjektiver Rechte der Kläger besteht auch kein Anspruch auf Schutzvorkehrungen, so dass auch die Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.