Beschluss
10 E 750/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Beseitigungskosten einschließlich Zeitwert der Anlage.
• Der objektive Wert der Sache für den Kläger ist maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG, nicht die subjektive Angabe des Klägers.
• Gerichtliche Gebührenfreiheit kann gemäß § 25 Abs. 4 GKG angeordnet werden; Kostenerstattung kann ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Beseitigungsanordnung • Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Beseitigungskosten einschließlich Zeitwert der Anlage. • Der objektive Wert der Sache für den Kläger ist maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG, nicht die subjektive Angabe des Klägers. • Gerichtliche Gebührenfreiheit kann gemäß § 25 Abs. 4 GKG angeordnet werden; Kostenerstattung kann ausgeschlossen werden. Der Kläger wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren, das eine Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer baulichen Anlage (Dachgaube) betrifft. Er legt als Prozessbevollmächtigter Beschwerde ein und behauptet, die Beseitigungskosten lägen bei 17.000,00 DM. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert nach den geschätzten Kosten für den Rückbau sowie dem Zeitwert der Bauteile bemessen. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob diese Festsetzung unter Berücksichtigung des objektiven Werts der Sache für den Kläger zu beanstanden ist. Es berücksichtigt die einschlägige Rechtsgrundlage zur Streitwertermittlung und frühere Rechtsprechung. Der Kläger trägt die behaupteten höheren Kosten nicht substantiiert vor. Das Verfahren wurde gerichtsgebührenfrei behandelt und Kosten nicht erstattet. • Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; maßgeblich ist der objektive Wert der Sache für den Kläger, nicht seine subjektive Einschätzung. • Bei Anfechtungsklagen gegen Beseitigungsverfügungen ist der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Beseitigungskosten zu bestimmen; diese umfassen Abbruchkosten, Beseitigung des Materials und den Zeitwert der baulichen Anlage. • Das Verwaltungsgericht hat die Kosten für den vom Kläger geforderten Rückbau der Dachgaube angemessen und nach diesen Kriterien bewertet. • Der Vortrag des Klägers, er habe Kosten von 17.000,00 DM angegeben, ist nicht hinreichend substantiiert und ändert daher an der zutreffenden Wertfestsetzung nichts. • Vorherige Rechtsprechung des Senats stützt diese Methode der Streitwertbemessung; dem Beschwerdevorbringen fehlen konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen. • Das Verfahren ist gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei geführt worden; eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung, weil sie sich nach objektiven Kriterien an den geschätzten Beseitigungskosten und dem Zeitwert der Dachgaube richtet. Die vom Kläger geltend gemachten höheren Kosten sind nicht substantiiert dargelegt und ändern daher nichts an der Bewertung. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Streitwert bestehen.