Beschluss
10 B 918/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0710.10B918.07.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 2.500,‑‑ Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 2.500,‑‑ Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. März 2007 ‑ mit der der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, die auf dem Grundstück I.-straße 1 in H. an den Balkonumwehrungen des 1. bis 4. Obergeschosses im Eckbereich zum W.-straße in H. sowie die drei über dem Eingang ohne Baugenehmigung errichteten Werbeanlagen zu beseitigen ‑ wiederherzustellen und bezgl. der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Ordnungsverfügung ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen beiden Werbeanlagen formell illegal sind. Die Errichtung der Werbeanlagen bedarf gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW der Baugenehmigung. Bei ihnen handelt es sich um bauliche Anlagen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 BauO NRW gehören. Die vier übereinander an den Balkonen befestigten unbeleuchteten Kunststoffschilder, die jeweils 7,5 m lang und 0,8 m hoch sind = 6 m 2 unterfallen nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 BauO NRW: "bis zu einer Größe von 1 m 2 ". Dasselbe gilt für die über dem Eingang des "O." angebrachten drei beleuchtbaren Flachtransparente mit einer jeweiligen Aufsichtsfläche von 0,75 x 0,75 m = 0,5625 m 2 . Diese unterschreiten zwar jeweils für sich die Größe von 1 m 2 . Werden jedoch ‑ wie hier ‑ mehrere Werbeanlagen zusammenhängend verwandt, kommt es auf das Gesamtmaß an. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar Stand: Januar 2007, § 65 Rn 150. Dieses beträgt hier 25,69 m 2 , weil ein vor dem Geschäft stehender Betrachter alle sieben von der Ordnungsverfügung erfassten Werbeanlagen mit einem Blick erfassen kann. Sonstige Freistellungstatbestände sind nicht einschlägig. Der Antragsteller verfügt nicht über die somit erforderliche Baugenehmigung. Den gestellten Bauantrag hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2007 abgelehnt. Der Antragsteller hat die früher vorhandenen Werbeanlagen (s. S. 48 und 49 der Gerichtsakte) beseitigt. Stattdessen hat der Antragsteller in Schrift und Größe abweichende Werbeanlagen errichtet, die nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW als aliud und somit als nicht durch bisher möglicherweise erteilte Genehmigungen legalisiert zu beurteilen sind. Vgl. die Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 13 Rn. 159. Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass allein die formelle Baurechtswidrigkeit einer Werbeanlage regelmäßig den Erlass einer Beseitigungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, wenn die bauliche Anlage ‑ wie hier ‑ ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2006 ‑ 10 B 2158/05 ‑ und vom 7. März 2002 ‑ 10 B 70/02 -. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem wesentlichen Substanzverlust wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung. Neben der Sache liegen dahingehende Beweisangebote, zumal eine angekündigte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bis heute nicht beigebracht wurde. Dasselbe gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einer für den Bauherrn "unbewussten Illegalität" der Anlagen, die unter Anleihen im Strafrecht die Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung begründen soll. Bei der Beseitigung von formell illegalen Werbeanlagen, die wie hier ohne wesentlichen Substanzverlust entfernt werden können, überwiegt im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Anlage. Der Schwarznutzer und Schwarzbauer soll gerade nicht ‑ wie von dem Antragsteller für sich reklamiert ‑ wirtschaftliche Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger, der die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung abwartet, daraus ziehen können, dass er unter Missachtung des formellen Baurechts eigenmächtig bauliche Anlagen errichtet und nutzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2005 ‑ 7 B 723/00 -, BRS 63 Nr. 214. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 ‑ 10 E 49/02 ‑ und vom 7. August 2002 ‑ 10 E 750/02 -. Da beim Abbau der hier streitigen Werbetafeln keine nennenswerten Kosten für die Demontage sowie für die Beseitigung anfallen, setzt der Senat den Genehmigungswert an. Dieser spiegelt nämlich den Nutzwert wieder, der darin besteht, Werbung weiter an dieser Stelle betreiben zu dürfen. Die hier zu beseitigende Werbefläche entspricht in etwa der Größe von zwei Werbetafeln im Euroformat mit einem Streitwert von 2.500,‑‑ Euro (vgl. Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003; BauR 2003, 1883). Somit ergibt sich ein Streitwert von 2 x 2.500,‑‑ Euro, der wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Verfahren nach § 80 VwGO zu halbieren ist. Die unselbständige Zwangsgeldandrohung findet keine Berücksichtigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 ‑ 10 E 160/03 -, NVwZ-RR 2005, 582. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.