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Beschluss

18 B 1267/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schwangerschaft der deutschen Verlobten begründet allein nicht stets Unzumutbarkeit der Ausreise nach § 55 Abs. 2 AuslG; konkrete gesundheitliche Risiken können aber einen Duldungsanspruch rechtfertigen. • Bei glaubhaft gemachter Risikoschwangerschaft kann die Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur Geburt bestehen und eine einstweilige Duldung geboten sein. • Für Zeiträume nach der Geburt ist eine Duldung nur zu gewähren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine unzumutbare Erschwernis der nachträglichen Familienzusammenführung belegen.
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch wegen belegter Risikoschwangerschaft bis zur Geburt • Eine Schwangerschaft der deutschen Verlobten begründet allein nicht stets Unzumutbarkeit der Ausreise nach § 55 Abs. 2 AuslG; konkrete gesundheitliche Risiken können aber einen Duldungsanspruch rechtfertigen. • Bei glaubhaft gemachter Risikoschwangerschaft kann die Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur Geburt bestehen und eine einstweilige Duldung geboten sein. • Für Zeiträume nach der Geburt ist eine Duldung nur zu gewähren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine unzumutbare Erschwernis der nachträglichen Familienzusammenführung belegen. Der Antragsteller begehrt eine Duldung seines Aufenthalts, damit er bis zur Geburt seines Kindes durch seine deutsche Verlobte bei ihr bleiben kann. Die Verlobte erwartet das Kind Ende Oktober 2002; die Parteien beabsichtigen zu heiraten. Zuvor wohnte das Paar an weit voneinander entfernten Orten. Der Antragsteller war inhaftiert und machte geltend, die Verlobte benötige Unterstützung wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft. Im Beschwerdeverfahren legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor, das eine Risikoschwangerschaft und die Gefahr einer Frühgeburt feststellte. Das Verwaltungsgericht hatte die Duldung nur teilweise abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Gründe und traf eine Entscheidung zur einstweiligen Duldung bis zur Geburt. • Rechtliche Grundlage ist § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeprüfung und die verwaltungsrechtliche Duldungspraxis nach § 55 Abs.2 Ausländergesetz (Unzumutbarkeit der Ausreise). • Eine bloße Schwangerschaft der deutschen Partnerin genügt nicht automatisch zur Begründung von Unzumutbarkeit; entscheidend sind konkrete, glaubhaft gemachte gesundheitliche Risiken. • Das vorgelegte Attest des Arztes belegt eine Risikoschwangerschaft mit erhöhtem Risiko einer Frühgeburt und schildert erhebliche seit der Inhaftierung des Antragstellers aufgetretene gesundheitliche Beschwerden der Verlobten. • Aufgrund dieser konkreten medizinischen Befunde ist die Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers bis zur Geburt des Kindes gegeben und rechtfertigt die einstweilige Verpflichtung zur Duldung. • Für die Zeit nach der Geburt gab das Attest keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Unzumutbarkeit; der Antragsteller hat zudem nicht dargelegt, dass eine spätere Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft durch visa- oder verfahrensrechtliche Hindernisse unzumutbar wäre. • Kosten und Streitwertregelungen beruhen auf §§ 155 Abs.1 VwGO sowie § 14 Abs.1 i.V.m. §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Der Tenor wurde abgeändert: Der Antragsgegner ist durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Geburt seines Kindes zu dulden, weil ein ärztlich belegtes Risiko der Schwangerschaft und die drohende Frühgeburt die Ausreise unzumutbar machen. Die weiter gehende Beschwerde (Duldung bis 15.12.2002) wurde zurückgewiesen, da für die Zeit nach der Geburt keine medizinischen oder sonstigen konkreten Gründe vorgetragen wurden, die eine fortdauernde Unzumutbarkeit begründen oder unzumutbare Erschwernisse der späteren Familienzusammenführung darlegen würden. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.