Beschluss
19 A 467/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abkömmlinge vertriebener deutscher Volkszugehöriger können im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG auch dann Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sein, wenn ihnen die Aufnahme durch einen Aufnahmebescheid wegen eigener (angenommener) Volkszugehörigkeit erteilt wurde.
• Der Begriff „Abkömmling“ im Art. 116 Abs. 1 GG ist weit auszulegen und umfasst jedenfalls eheliche Kindeskinder; es kommt auf eine enge zeitliche Verbindung zur Aufnahme der Bezugsperson nicht an.
• Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG setzt Zuzugswillen und behördliche Billigung des dauernden Aufenthalts voraus; ein Aufnahmebescheid nach dem Aufnahmeverfahren stellt eine solche Billigung dar.
• Ob die Behörde im Aufnahmeverfahren explizit die Aufnahme als Abkömmling feststellen musste, ist nicht erforderlich, wenn objektiv-rechtlich die Voraussetzungen eines Abkömmlings vorliegen und die Behörde durch Erteilung des Aufnahmebescheids der Aufenthaltsnahme nicht widersprochen hat.
• Dem Zweck von Art. 116 Abs. 1 GG entsprechend darf der Status als Deutscher nicht dadurch versagt werden, dass das Aufnahmeverfahren formell auf andere Rechtsgrundlagen (z. B. Spätaussiedlerstatus) abzielte, wenn familieneinheitliche Gründe maßgeblich waren.
Entscheidungsgründe
Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher: Erwerb des Art.116-Status trotz Aufnahmebescheids zu eigenen Gunsten • Abkömmlinge vertriebener deutscher Volkszugehöriger können im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG auch dann Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sein, wenn ihnen die Aufnahme durch einen Aufnahmebescheid wegen eigener (angenommener) Volkszugehörigkeit erteilt wurde. • Der Begriff „Abkömmling“ im Art. 116 Abs. 1 GG ist weit auszulegen und umfasst jedenfalls eheliche Kindeskinder; es kommt auf eine enge zeitliche Verbindung zur Aufnahme der Bezugsperson nicht an. • Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG setzt Zuzugswillen und behördliche Billigung des dauernden Aufenthalts voraus; ein Aufnahmebescheid nach dem Aufnahmeverfahren stellt eine solche Billigung dar. • Ob die Behörde im Aufnahmeverfahren explizit die Aufnahme als Abkömmling feststellen musste, ist nicht erforderlich, wenn objektiv-rechtlich die Voraussetzungen eines Abkömmlings vorliegen und die Behörde durch Erteilung des Aufnahmebescheids der Aufenthaltsnahme nicht widersprochen hat. • Dem Zweck von Art. 116 Abs. 1 GG entsprechend darf der Status als Deutscher nicht dadurch versagt werden, dass das Aufnahmeverfahren formell auf andere Rechtsgrundlagen (z. B. Spätaussiedlerstatus) abzielte, wenn familieneinheitliche Gründe maßgeblich waren. Die Kläger sind Kinder des als Vertriebene anerkannten Elternteils (Kläger 1). Die Eltern waren Ende Mai 1991 nach Deutschland eingereist und als Vertriebene anerkannt worden. Die Kläger stellten am 17. März 1991 einen Aufnahmeantrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung; sie reisten am 7. Dezember 1994 mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes ein. Im Aufnahmebescheid wurde bei Kläger 1 eine eigene deutsche Volkszugehörigkeit angenommen; die weiteren Kläger wurden im Registrierschein bzw. als einbezogene Personen geführt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab, weil die Kläger nicht selbst Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien. Die Berufung richtete sich darauf, dass die Kläger als Abkömmlinge der anerkannten Vertriebene Aufnahme gefunden hätten. • Anspruch der Kläger auf Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher besteht aus § 39 StAG i.V.m. einschlägigen Verwaltungsvorschriften. • Die Kläger sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, weil sie als Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in Deutschland gefunden haben. • Der Begriff ‚Abkömmling‘ ist verfassungs- und zweckgemäß weit auszulegen und umfasst jedenfalls die ehelichen Kindeskinder; dies entspricht dem Schutzfamiliengedanken und der Zielsetzung von Art. 116 Abs. 1 GG, familieneinheitlich einen angemessenen Status zu gewähren. • Aufnahme i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG setzt einen Zuzugswillen für einen dauernden Aufenthalt und eine behördliche Billigung (z. B. durch Erteilung eines Aufnahmebescheids) voraus; beides liegt hier vor. • Auch wenn der Aufnahmebescheid den Klägern aufgrund einer angenommenen eigenen Volkszugehörigkeit erteilt wurde, steht dies der Annahme der Aufnahme als Abkömmlinge nicht entgegen: für Abkömmlinge, die nach Einführung des Aufnahmeverfahrens mit einem Aufnahmebescheid eingereist sind, genügt, dass die Behörde die Aufenthaltsaufnahme durch den Aufnahmebescheid gebilligt hat und objektiv-rechtlich die Voraussetzungen eines Abkömmlings vorlagen. • Registrierschein und Inhalt des Aufnahmebescheids sind nicht bindend dahingehend, ob die Aufnahme als Abkömmling oder aus anderem Recht erfolgte; der Registrierschein dient nur der Einbeziehung in das Verteilungsverfahren und ersetzt keine substantielle Prüfung des Art. 116-Status. • Zeitlicher Abstand zwischen Aufnahme der Bezugsperson und der des Abkömmlings ist unschädlich; entscheidend ist, dass familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildete, was hier durch Antrag und Umstände belegt ist. • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung einer Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren steht der Annahme nicht entgegen, dass die Kläger Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. • Aus verfahrens- und systematischen Gründen wäre es unvereinbar mit dem Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG, den Art.116-Status Abkömmlingen dadurch zu versagen, dass das Aufnahmeverfahren formell nur die Prüfung als Spätaussiedler vorsah; andernfalls würde die Schutzwirkung für Familienangehörige weitgehend leer laufen. Der Senat hat die Berufung stattgegeben und das angefochtene Urteil abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern einen Ausweis über ihre Rechtsstellung als Deutsche auszustellen. Die Kläger sind als Abkömmlinge der als Vertriebene anerkannten Eltern des Klägers 1 Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, weil sie mit Zuzugswillen und mit behördlicher Billigung des dauernden Aufenthalts (Aufnahmebescheid) aus Gründen der familiären Einheit Aufnahme in Deutschland gefunden haben. Dem Zweck von Art. 116 Abs. 1 GG entsprechend ist maßgeblich, dass die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildete; formelle Umstände im Aufnahmeverfahren verhindern den Status nicht. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wird zugelassen.