Beschluss
19 A 1960/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0130.19A1960.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz- lichen Festsetzung für die erste Instanz auf (32.000 DM : 1,95583 =) 16.361,34 Euro und für die zweite Instanz auf 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz- lichen Festsetzung für die erste Instanz auf (32.000 DM : 1,95583 =) 16.361,34 Euro und für die zweite Instanz auf 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn aus den von den Klägern dargelegten Gründen, die den Rahmen für die gerichtliche Prüfung des Zulassungsbegehrens abstecken, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils darzulegen sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die am 19. Mai 1955 als Kind einer deutschen Mutter und eines russischen Vaters ehelich geborene Klägerin zu 2., die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes RuStAG) in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, also - anders als ihr 1976 geborener Sohn, der Kläger zu 1. - zum erklärungsberechtigten Personenkreis gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974, BGBl I S. 3714, (RuStAÄndG) gehört, hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung nach dieser Vorschrift erworben. Danach erwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem am 1. Januar 1975 erfolgten (vgl. Art. 6 RuStAÄndG) Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht konnte allerdings nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 1974, also bis zum 31. Dezember 1977, ausgeübt werden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zu 2., deren ausweislich der Abschrift der Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 eingebürgerte Mutter unstreitig deutsche Staatsangehörige ist und einen am 30. August 1993 ausgestellten deutschen Personalausweis besitzt, eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG nicht abgegeben. Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Erklärung hat die Klägerin zu 2. erstmals mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 26. Juli 1995 an die Stadt N. unter Hinweis auf die Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 abgegeben. Die Klägerin zu 2. beruft sich ohne Erfolg auf Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben, wer ohne Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. Nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG gilt als unverschuldetes Hindernis auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist bzw. war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 zu verlegen. Aus den zum Zulassungsantrag dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. die Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG schuldhaft versäumt hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes zugrunde gelegt, dass mit der Aufhebung von Reisebeschränkungen für Staatsbürger der Ukraine, des Aufenthaltsstaates der Klägerin zu 2., zum 1. Januar 1993 die Klägerin zu 2. nicht mehr durch Maßnahmen ihres Aufenthaltsstaates gehindert gewesen sei, ihren Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen und damit das unverschuldete Erklärungshindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG weggefallen sei; dem stehe für die Folgezeit nicht entgegen, dass sie für eine Übersiedlung in das Bundesgebiet weiterhin eine "Anforderung" benötige (sog. "Wysow"-Verfahren), da das "Wysow"-Verfahren im Interesse der Bundesrepublik Deutschland der Zugangskontrolle im Aufnahmeverfahren diene, also keine Maßnahme des Aufenthaltsstaates Ukraine sei. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, das Verwaltungsgericht habe den Begriff "Verlegung des Aufenthalts" nicht wie erforderlich im Sinne der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland verstanden, sondern fälschlich auf einen Aufenthalt im Zuge einer Besuchsreise reduziert, verkennen sie, dass es auf den Wegfall des Hindernisses zur Übersiedlung, also nicht lediglich zu einem vorübergehenden Aufenthalt zu Besuchszwecken abgestellt hat. Mit dem weiteren Vorbringen der Kläger, sie seien trotz der seit Januar 1993 bestehenden Reisefreiheit nicht in der Lage gewesen, in das Bundesgebiet überzusiedeln und seien daran wegen des Erfordernisses der Vorlage des sog. "Wysow" bis heute durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert, da die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion Anträge auf eine ständige Ausreise nach Deutschland nur gegen Vorlage des sog. "Wysow" genehmigten, sind im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt, dass die Klägerin zu 2. ab 1993 ihren Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegen konnte, ohne daran durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates Ukraine gehindert gewesen zu sein. Selbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - die Auffassung der Beklagten zutreffen sollte, es spiele keine Rolle, ob und wie die Kläger ab Januar 1993 ihren Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland hätten verlegen können, da sich die Klägerin zu 2. nicht nur in Deutschland, sondern auch über die nächste deutsche Auslandsvertretung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte informieren können, wäre sie nicht durch eine Maßnahme des Aufenthaltsstaates an der Übersiedlung nach Deutschland gehindert gewesen. Die vorgebrachten Umstände führen nämlich nicht zu einem Hindernis des Aufenthaltsstaates für die Übersiedlung. Zu den Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die als unverschuldetes Hindernis für die Wahrung der Erklärungsfrist gelten, gehören alle Beschränkungen rechtlicher und tatsächlicher Art, die eine Aufenthaltsverlegung ausschließen. Vgl. auch die amtliche Begründung zum Entwurf des RuStAÄndG 1974, BT-Drs. 7/2175 S. 14. Ein Hindernis für die Aufenthaltsverlegung in diesem Sinne kann auch bei gegebener Reisefreiheit dann vorliegen, wenn der Aufenthaltsstaat die Ausreise zur Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland vom Vorliegen von Genehmigungsvoraussetzungen abhängig macht, die ein Umsiedlungswilliger von vorn herein nicht erfüllen kann, weil ein solcher Genehmigungsvorbehalt einem Aussiedlungsverbot gleichkommt. Bei dem angeführten Genehmigungserfordernis für eine ständige Ausreise nach Deutschland und der Genehmigungsvoraussetzung der Vorlage der sog. "Anforderung" ("Wysow") bzw. dem sog. "Wysow"-Verfahren handelt es sich nicht um Beschränkungen durch den Aufenthaltsstaat, die eine Aufenthaltsverlegung ab dem 1. Januar 1993 ausschlossen. Wie aus den von den Klägern vorgelegten Erkenntnisquellen hervorgeht, vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Oktober 1997 - Vt I 2 - 932 334/1 -, in: Info-Dienst Deutsche Aussiedler Nr. 95 vom März 1998, S. 7, und Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das Auswärtige Amt vom 30. November 1992 - RK 512.00 Ber.-Nr. 5585/92 -, wurde nach dem 1. Januar 1993 (bis jedenfalls 1997) von den Passbehörden in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion - wie auch zuvor von den zuständigen sowjetischen Behörden - die Genehmigung zur Ausreise deutscher Aussiedler bzw. die Erteilung eines hierfür notwendigen Reisepasses oder des darin einzutragenden Ausreisevisums in der Regel von einer "Anforderung" ("Wysow") durch im Bundesgebiet lebende Angehörige abhängig gemacht. Ein seinerzeit vom Deutschen Roten Kreuz entwickeltes einheitliches Muster entsprach den Forderungen der Behörden und wurde von diesen anerkannt; bei Vorlage dieser "Anforderung" erteilten dann die Passbehörden in der Regel - wenn auch ohne gesetzlichen Anspruch - ein dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland entsprechendes Ausreisevisum. Wie es auch dem von der Bundesregierung verfolgten Interesse an einer geordneten Durchführung der Ausreise entsprach, wurde das Ausreiseverfahren nach dem Recht des Aufenthaltsstaates mit seinen existenziellen Entscheidungen wie z. B. über Beschäftigung und Wohnung allerdings nicht betrieben, bevor nicht die einreiserechtlichen Voraussetzungen nach deutschem Recht, ab 1990 nach dem Aussiedleraufnahmegesetz, wie gültiger Aufnahme-, Einbeziehungs- oder Übernahmebescheid vorlagen. Daher wurden in den (vom Ausreisewilligen bei der Beantragung des Reisepasses oder des Ausreisevisums den Passbehörden vorzulegenden) Unterlagen zur "Anforderung" ("Wysow") die einreiserechtlichen Voraussetzungen von der örtlich zuständigen deutschen Kreis- oder Stadtverwaltung vermerkt und bestätigt. Dies zugrunde gelegt bedurfte die Klägerin zu 2. für die Aufenthaltsverlegung aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland zwar einer Ausreisegenehmigung der zuständigen Passbehörde des Aufenthaltsstaates. Es ist aber nichts dafür aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass sie diese in der Zeit ab 1. Januar 1993 bis Anfang 1995, auf die es hier in Bezug auf die unter dem 26. Juli 1995 abgegebene Erwerbserklärung für die Prüfung nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG ankommt, nicht erhalten hätte, wenn sie die "Anforderung" mit den zugehörigen Unterlagen, insbesondere der Bestätigung des Vorliegens der einreiserechtlichen Voraussetzungen nach deutschem Recht durch die zuständige deutsche Stelle, der Passbehörde des Aufenthaltsstaates Ukraine vorgelegt hätte. Es kann nach dem oben angeführten Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 30. November 1992 nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungspraxis der Passbehörden in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in Ausreiseverfahren deutscher Aussiedler im allgemeinen restriktiv war, der Botschaft waren seit etwa 1991 keine Beschwerden über Schwierigkeiten bei der Passerteilung mehr bekannt geworden; gegen eine restriktive Genehmigungspraxis spricht auch, dass seit 1989 die Zahl der erteilten Ausreisegenehmigungen ständig anstieg. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise gerade der Klägerin zu 2. ab 1993 von der zuständigen Passbehörde der Ukraine bei Vorlage einer "Anforderung" mit den erforderlichen Unterlagen nicht genehmigt worden wäre, sind nicht ersichtlich; hiergegen spricht schon die Tatsache, dass ihre Mutter, nachdem ihr der Aufnahmebescheid vom 28. Februar 1992 erteilt worden war, Ende Juli 1992 als Aussiedlerin ihren Aufenthalt von der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland verlegen konnte, also nach Vorlage der "Anforderung" die Ausreisegenehmigung erhielt. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. nur deshalb nicht als Aussiedlerin ausreisen konnte, weil ihr Aufnahmeantrag vom 11. Juni 1991 abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 6 des Bundesvertriebenengesetzes als nicht erwiesen angesehen wurden, und sie deshalb eine "Anforderung" ("Wysow") etwa ihrer bereits im Bundesgebiet lebenden Mutter mit der für das Ausreiseverfahren erforderlichen Bestätigung der Einreisevoraussetzungen nicht vorlegen konnte. Ihr Ausreisebegehren ist demgemäß daran gescheitert, dass sie die deutschen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen konnte, ohne daran durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert worden zu sein. Vgl. auch zum Hindernis der Aufenthaltsverlegung infolge des deutschen Aufnahmeverfahrens OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -, S. 8. Aus dem weiteren Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass die von der Klägerin zu 2. unter dem 26. Juli 1995 abgegebene Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, nicht innerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG abgegeben worden ist. Denn die Klägerin zu 2. war ab 1993 nicht ohne ihr Verschulden außerstande, die Erklärung wesentlich früher als 6 Monate vor Juli 1995 abzugeben. Mit dem Vorbringen, die Klägerin zu 2. habe angesichts der Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ungeklärt gewesen und ihr Versuch, 1985 ihre Nationalität im "russischen Inlandspass" zu ändern, gescheitert sei, keine Veranlassung gehabt, vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, und es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie auch bei Erkundigungen über die rechtlichen Vorschriften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals die Auskunft bekommen hätte, vorsorglich eine Erwerbserklärung abgeben zu sollen, machen die Kläger in der Sache geltend, dass die Klägerin zu 2. unverschuldet in Unkenntnis über die Möglichkeit des Erklärungserwerbs gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG gewesen sei. Im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten über die Möglichkeit des Erklärungserwerbs gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG beginnt die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist. Eine Frist versäumt schuldhaft, wer nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes schließen das Verschulden grundsätzlich nicht aus. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen. Dies gilt auch für Ausländer und im Ausland lebende Personen. Maßgebend ist, ab wann der Betroffene hinreichend Anlass hat, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Bereits der Umstand, dass der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet hinreichend Anlass, sich grundsätzlich schon in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfe einzuholen. Selbst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter noch nicht abschließend durch eine Behörde geklärt ist, muss von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG u.U. vorsorglich eine Erwerbserklärung abgibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 687 (688), vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71) und vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, DVBl 1996, 615 (617); zu letzterem Urteil BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f; ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -. Gemessen daran unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel, dass die Klägerin zu 2. jedenfalls ab 1993 bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht ohne Verschulden gehindert war, die Erwerbserklärung wesentlich vor Juli 1995 abzugeben. Die Klägerin zu 2. stammt aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einer deutschen Mutter und war sich dessen auch frühzeitig bewusst, da sie (1.) nach ihrem Vorbringen 1985 und 1989 versucht hatte, in ihren Inlandspass ihre deutsche Nationalität eintragen zu lassen, und, wie sie in den Schriftsätzen vom 7. und 31. Oktober 1996 zum Klageverfahren 9 K 6044/95 (VG Köln) zum Ausdruck brachte, (2.) das Familienschicksal ihrer gegen Ende des 2. Weltkrieges umgesiedelten und im X. eingebürgerten Mutter sehr genau gekannt hat und mit dem Familienschicksal ihrer Mutter groß geworden ist. Darüber hinaus ging sie in dem mit Antrag vom 11. Juni 1991 eingeleiteten Aufnahmeverfahren davon aus, Deutsche zu sein. Angesichts dessen bestand für sie schon vor 1993 hinreichender Anlass, sich Kenntnis über den in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG vorgesehenen Erklärungserwerb zu verschaffen und sich über das Bestehen einer etwaigen deutschen Staatsangehörigkeit bzw. im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter über Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu erkundigen. Jedenfalls aber im Jahre 1993, nachdem ihre Mutter den - gerade im Hinblick auf die 1944 im X. erfolgte Einbürgerung erteilten - Aufnahmebescheid vom 28. Februar 1992 erhalten hatte, Ende Juli 1992 nach Deutschland umgesiedelt war und insbesondere ihr am 30. August 1993 ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden war, konnte die Klägerin zu 2., auch wenn sie erst 1995 aufgrund anwaltlicher Beratung Kenntnis von der Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 erhalten haben sollte, die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter als hinreichend geklärt ansehen. Ihr Vorbringen, sie habe erst nach der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Juli 1995 von der immer noch bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erfahren, ist nicht nachvollziehbar. Dass sie von den ihre Mutter betreffenden Vorgängen keine Kenntnis erhalten hätte, macht die Klägerin zu 2. nicht substanziiert geltend; vielmehr kann von einem fortdauernden Kontakt zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter und sonstigen Verwandten ausgegangen werden. Konnte sie aber die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter als geklärt oder jedenfalls sehr wahrscheinlich ansehen, kommt es nicht darauf an, ob ihr zuzumuten war, vorsorglich für den Fall noch ausstehender endgültiger Klärung die Erwerbserklärung abzugeben, bzw. ob sie eine entsprechende Auskunft erhalten konnte. Selbst wenn die Klägerin zu 2., wie sie vorträgt, erst im Juli 1995 mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts - allerdings erfolgte diese nach Aktenlage bereits Ende März 1995 - von der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erfahren haben sollte, ist davon auszugehen, dass sie schon im Jahr 1992 von der Aufnahme ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland und im Jahr 1993 von der Ausstellung des deutschen Personalausweises der Mutter Kenntnis hatte; die Klägerin zu 2. hatte daher hinreichend Veranlassung, wie in der oben angeführten Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, vorsorglich die Erwerbserklärung abzugeben bzw. eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei Erkundigungen bei einer deutschen Auslandsvertretung eine Auskunft über die Möglichkeit einer vorsorglichen Erklärung nicht hätte erhalten können, sind nicht aufgezeigt worden. Die Klägerin zu 2. hat nicht einmal dargelegt, welche konkreten Bemühungen sie ins Werk gesetzt hat, um eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Unerheblich ist, dass sie in Kenntnis der Gesetzeslage der ehemaligen Sowjetunion davon ausgegangen ist, dass ihre Mutter durch Geburt die sowjetische Staatsangehörigkeit erworben hatte und eine weitere Staatsangehörigkeit nach dem Recht der ehemaligen Sowjetunion unbeachtlich sei; denn die genannten Umstände sprachen mit beträchtlichem Gewicht dafür, dass die Mutter jedenfalls neben der sowjetischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsaneghörigkeit besitze, für die deutsches Recht gilt. Ein Rechtsirrtum hinsichtlich der angenommenen Ausschlusswirkung der sowjetischen Staatsangehörigkeit wäre ebenfalls nicht unverschuldet, da die Klägerin sich auch insofern nicht um Aufklärung bemüht hat. Ein Verschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG liegt allerdings dann nicht vor, wenn eine sachgerechte Auskunft über das Erklärungsrecht nicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, a. a. O. (72). Diese Voraussetzungen lagen jedoch in Bezug auf die Klägerin zu 2. ab 1993 nicht vor. Sie hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es ihr jedenfalls 1993 nicht möglich war, eine sachgerechte Auskunft über das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 und Abs. 7 RuStAÄndG einzuholen. Sie hätte sich etwa über ihre in Deutschland lebenden Verwandten informieren oder bei der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine die relevanten Auskünfte einholen können. Wie dem oben angeführten Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 30. November 1992 zu entnehmen ist, wurde der sowjetischen Bevölkerung im Zuge der politischen Umwälzungen ab 1989 die Kontaktaufnahme zu den deutschen Auslandsvertretungen gestattet und war die Möglichkeit gegeben, sich über die deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zu informieren. Dass dies für die Klägerin zu 2. nicht möglich war, hat diese ebensowenig aufgezeigt wie etwa, dass sie eine unrichtige Auskunft erhalten habe. Die Klägerin zu 2. befand sich ab 1993 auch sonst nicht in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum. Sie beruft sich insbesondere ohne Erfolg darauf, dass das Bundesverwaltungsamt sie im Aufnahmeverfahren nicht über das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 RuStAÄndG aufgeklärt habe. Das Bundesverwaltungsamt hatte keine dahingehende Aufklärungspflicht. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus staatsangehörigkeitsrechtlichen oder vertriebenenrechtlichen Regelungen noch etwa aus § 25 VwVfG herleiten. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 25 Satz 1 VwVfG). Die Behörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten (§ 25 Satz 2 VwVfG). Die sich aus diesen Regelungen ergebenden Beratungspflichten der Behörde beziehen sich jedoch nur auf Erklärungen und Anträge im jeweiligen Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsamt genügt deshalb im Verfahren auf Aufnahme als Aussiedler seinen Beratungspflichten aus § 25 VwVfG, wenn es diejenigen Erklärungen und Anträge des Aufnahmebewerbers anregt, die für die vom jeweiligen Antragsteller angestrebte Aufnahme als Aussiedler nützlich und zweckmäßig erscheinen. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, bereits im Aufnahmeverfahren vorsorglich auch für andere Verwaltungsbereiche, etwa für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, die sich für den Betroffenen als hilfreich bzw. zweckmäßig erweisen können. Eine derart weit gehende Beratungspflicht ist in § 25 VwVfG nicht gemeint, weil sie die Grenze zur Rechtsberatung überschreiten würde. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -, S. 6 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 - , S. 20 f. Eine solche allgemeine, sich auf alle Verwaltungsbereiche erstreckende Beratungspflicht stünde auch nicht damit in Einklang, dass im Aufnahmeverfahren lediglich eine vorläufige Prüfung der für die Aufnahme maßgeblichen Voraussetzungen erfolgt, BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387 (387 f.); OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2002 - 19 A 467/01 -, Beschlussabdruck S. 11, und dass das Aufnahmeverfahren ebenso wie das vor Einführung des Aufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1990, durchzuführende Registrierscheinverfahren staatsangehörigkeitsrechtlich "neutral" ist. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 - InfAuslR 1998, 504 (504) und vom 21. November 1994 - 1 B 143/94 -, NVwZ-RR 1995, 540 (541); OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, S. 21 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 73 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm §§ 13 Abs. 1, 14, GKG alter und neuer Fassung. Als Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist - ohne degressive Steigerung bei Klagen mehrerer Familienangehöriger - für jeden Kläger der doppelte Auffangstreitwert (früher 8.000 DM, ab 1. Januar 2002 4.000 Euro) und damit ein Betrag von 16.000 DM bzw. 8.000 Euro zugrunde zu legen; der sich für das erstinstanzliche Verfahren ergebende Betrag von 32.000 DM ist wegen der Einführung des Euro als Währungseinheit in Euro umzurechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 19 E 205/02 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).