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Beschluss

8 A 1580/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht durchgreifen. • Ein Ermittlungsdefizit der Behörde ist unbeachtlich, wenn der Halter nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zur Fahrerbenennung zeigt. • Eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen von einem der genannten Gerichte aufgestellten verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz abweichend aufstellt; bloße Fehler in der Anwendung von Rechtssätzen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung bei mangelnder Mitwirkung des Fahrzeughalters • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht durchgreifen. • Ein Ermittlungsdefizit der Behörde ist unbeachtlich, wenn der Halter nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zur Fahrerbenennung zeigt. • Eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen von einem der genannten Gerichte aufgestellten verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz abweichend aufstellt; bloße Fehler in der Anwendung von Rechtssätzen genügen nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem seine Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen wurde. Er rügt, die Verwaltungsbehörde habe keine ausreichenden Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers durchgeführt und insbesondere das Ermittlungsfoto nicht übermittelt. Der Kläger behauptet, ohne Einsicht in das Foto nicht benennen zu können, wer das Fahrzeug geführt hat. Die Behörde hatte jedoch zur Vernehmung geladen; der Kläger erschien der Vorladung am 15. Januar 1999 nicht ausreichend entschuldigt nicht. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Fahrtenbuchauflage als rechtmäßig angesehen; der Kläger macht zudem eine angebliche Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Es wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO gestellt. • Zulassungsmaßstab (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils bestehen; hierzu sind die in der Antragsbegründung vorgetragenen Darlegungen maßgeblich. • Mitwirkungspflicht des Halters: Es ist grundsätzlich Sache des Fahrzeughalters, Angaben zur Person zu machen, die das Fahrzeug geführt hat; das Fehlen eines aussagekräftigen Ermittlungsfotos macht die Behörde nicht schutzlos. • Unbeachtlichkeit von Ermittlungsdefiziten: Ein mögliches Ermittlungsdefizit (z.B. Nichtübersendung des Fotos) ist unerheblich, wenn der Halter die erforderliche Bereitschaft zur Mitwirkung nicht erkennen lässt; der Kläger erschien nicht zur vorgesehenen Vernehmung und hat somit die Aufklärung erschwert. • Beurteilung der Divergenzrüge (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz aufstellt, der von einem der in der Vorschrift genannten Gerichte abweicht; rein fehlerhafte Anwendung bereits aufgestellter Rechtssätze genügt nicht und wurde vom Antragsteller nicht konkret dargelegt. • Rechtsfolgen: Mangels darlegbarer und substantiierter Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist die Berufung nicht zuzulassen; Kosten- und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften (§154 Abs.2 VwGO, §§13,14 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass die vom Kläger vorgebrachten Einwände die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in ernstliche Zweifel ziehen. Insbesondere ist ein etwaiges Ermittlungsdefizit der Behörde unbeachtlich, weil der Halter die erforderliche Mitwirkung zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht gezeigt hat und der Kläger einer Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Eine behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht substantiiert dargelegt und daher unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1500 Euro festgesetzt.