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Urteil

11 K 4461/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:1013.11K4461.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen L. -C. .... Mit diesem Fahrzeug wurde am 26. Juni 2003 um 18. 44 Uhr auf der A 59, Fahrtrichtung Bonn, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Erweislich mehrerer Lichtbilder einer automatischen Verkehrsüberwachungsanlage wurde bei einer Geschwindigkeit von 142 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten. Auf den Zeugenfragebogen der ermittelnden Polizeidienststelle (VV/5) erfolgte zunächst keine Reaktion. Erst unter dem 13.08.2003 bat ein Herr M. , der Geschäftsführer bei der Klägerin, um die Übersendung eines Lichtbildes. Der am 04.09.2003persönlich aufgesuchte Geschäftsführer, machte gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten keine weiterführenden Angaben (VV/ 9). Daraufhin wurde das Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren eingestellt (VV/1). Am 18.11.2003 wurde die Klägern zur Auferlegung eines Fahrtenbuches angehört (VV/11). Auf die Anhörung antwortete die Klägerin über deren Bevollmächtigte unter dem 27.11.2003, die um Akteneinsicht baten (VV/13). Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 (VV/19) legte der Beklagte der Klägerin gem. § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug L. -C. ... für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2005 und damit für insgesamt 18 Monate auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück (VV/52). Mit der am 15. Juni 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, der Geschäftsführer der Klägerin habe in jeder erdenklichen Weise zur Aufklärung beigetragen. Da die Mitteilung vom Verkehrsverstoß verspätet erfolgt sei, sei ihr die Ermittlung des Fahrers des sog. Pool-Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. Mai 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage in den Bescheiden vom 28. Januar 2004 und 14. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 31 a StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn mit dem Fahrzeug gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird und der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 01.10.1992 - 10 SZ 173/92 -, NZV 1993, 47. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - (JURIS DokNr. 576068); Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N. Sie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert. Vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdrn. 4, 5, § 46 Rdnr. 10. Nach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde hier ausreichend ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes wurde eingestellt, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Weitergehende Ermittlungen musste auch der Beklagte nicht anstellen, da die Klägerin nicht die erforderliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes hat erkennen lassen. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im frag-lichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt es auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit nicht an. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.11.2002 - 8 B 2315/02 -. Zu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den Halter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu benachrichtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit der Halter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fahrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.1987, Buchholz a. a. O. Nr. 17; OVG NW, Urteil vom 28.11.1991 - 13 A 2401/90 -. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist - wie hier - ist jedoch dann unerheblich, wenn die verspätete Anhörung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Kann er keine Angaben zum Fahrer machen, liegt ein Organisationsverschulden vor, da er als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts nach §§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorgänge ergibt. Im Hinblick hierauf entspricht es sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten zu rekonstruieren, festzustellen, wem ein Firmenwagen zu welcher Zeit überlassen wurde und so den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für buchführungspflichtiger Formkaufleute wie die Klägerin. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 ff. Dafür kommt es nicht auf die Qualität des Fahrerfotos an. Im übrigen ist die Fertigung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, auch generell nicht erforderlich und häufig auch gar nicht möglich. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. OVG NW, Beschluss vom 11.12.1002 - 8 A 1580/02 -. Die Klägerin hat aber zur Überzeugung des Gerichts durch die Einlassungen ihres Geschäftsführers im Verwaltungsverfahren den Nachweis geliefert, im damaligen Zeitpunkt den Fahrzeugpark nicht so organisiert zu haben, dass sie einen jederzeitigen und vollständigen Überblick darüber gehabt hätte, wer ein Firmenfahrzeug jeweils benutzt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um - unabhängig von der Qualität des Radarfotos - an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken zu können. Dem Halter eines Fahrzeugs wird vom Gesetzgeber zugemutet, darauf zu achten, wer mit seinem Fahrzeug fährt. Er muss deshalb den Betrieb des Fahrzeugs so organisieren, dass er jederzeit Kenntnis darüber hat, wer mit dem Fahrzeug unterwegs ist. Für Formkaufleute wie die Klägerin gilt dies - wie ausgeführt - in besonderem Maße. Kann oder will der Halter jedoch unter Vernachlässigung dieser Aufsichtspflichten nicht dartun, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, gefährdet er selbst die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Er darf dann - ohne dass hierin eine Bestrafung läge - zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung durch das Führen eines Fahrtenbuches angehalten werden. Vgl. insgesamt OVG NW, Urteil vom 27.09.1993 - 13 A 1023/92 -, S. 9 der Ausfertigung. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, bereits bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von achtzehn Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998, BGBl. S. 2214, bemessen werden. Denn durch die Punktebewertung und die auf sie gestützten Maßnahmen soll ebenso wie durch die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verhindert werden, dass von ungeeigneten Kraftfahrern Gefahren ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher bereits bei erstmaliger Feststellung eine Fahrtenbuchauflage. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439. Hier wurde die Geschwindigkeit um immerhin 42 km/h außerhalb geschlossener Orts-lage überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach Ziff. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und ist deshalb von hinreichendem Gewicht, so dass eine Fahrtenbuchauflage von achtzehn Monaten gerechtfertigt ist. Die Dauer entspricht der vom erkennenden Gericht gebilligten Ermessenspraxis des Beklagten (je Punkt sechs Monate Fahrtenbuch) Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.