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Beschluss

9 A 4829/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anwendung kalkulatorischer Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte verbunden mit kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungs(rest)werte ist bei der Gebührenkalkulation zulässig und verletzt nicht das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. • Ein Nominalzinssatz von bis zu 8 % für die Ermittlung kalkulatorischer Zinsen bewegt sich im Rahmen des zulässigen Prognose- und Ermessensspielraums. • Die gewählten Gebührensätze und die Verteilung der Kosten auf Schmutz- (65 %) und Niederschlagswasser (35 %) sind sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. • Eine behauptete methodisch bedingte Überdeckung ist anhand der späteren Betriebsabrechnung nicht zu belegen; tatsächliche Unterdeckungen sprechen gegen eine verfahrensbezogene Überdeckung.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung bei Entwässerungsgebühren • Die Anwendung kalkulatorischer Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte verbunden mit kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungs(rest)werte ist bei der Gebührenkalkulation zulässig und verletzt nicht das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. • Ein Nominalzinssatz von bis zu 8 % für die Ermittlung kalkulatorischer Zinsen bewegt sich im Rahmen des zulässigen Prognose- und Ermessensspielraums. • Die gewählten Gebührensätze und die Verteilung der Kosten auf Schmutz- (65 %) und Niederschlagswasser (35 %) sind sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. • Eine behauptete methodisch bedingte Überdeckung ist anhand der späteren Betriebsabrechnung nicht zu belegen; tatsächliche Unterdeckungen sprechen gegen eine verfahrensbezogene Überdeckung. Der Kläger ist Miteigentümer mehrerer an die städtische Entwässerung angeschlossener Grundstücke. Der Beklagte setzte für 1997 Entwässerungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser) sowie weitere kommunale Gebühren gegen den Kläger fest. Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide und rügte insbesondere, die der Satzung und Kalkulation zugrunde liegende Methode verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot, weil Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten zusammen mit einem Nominalzins von 8 % zu einer Doppelberücksichtigung von Preissteigerungen und damit zu Überdeckungen führe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in Bezug auf die Entwässerungsgebühren statt. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die angewandte Kalkulationsmethode und die Gebührensätze. • Rechtsgrundlage sind §§ 1–6, 11 der Entwässerungsabgabensatzung der Stadt F. in Verbindung mit § 6 KAG NRW. • Die streitigen Gebührengrundsätze (Frischwassermaßstab § 4 EAS; befestigte Fläche § 5 EAS) erfüllen die Anforderungen an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 KAG. • Die kombinierte Methodik: Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten zusammen mit kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungs(rest)werte ist betriebswirtschaftlich vertretbar und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats; ein allgemeiner Lehrmeinungswandel ist nicht dargetan. • Die Verwendung eines Nominalzinssatzes von 8 % ist als Prognose langfristiger Durchschnittsverhältnisse zulässig und liegt innerhalb des zulässigen Ermessensrahmens; damit ist keine willkürliche Überschreitung gegeben. • Die konkreten Kalkulationsparameter (Abschreibungssätze, Einbeziehung anlagebezogener Ingenieureigenleistungen, Ermittlung der Anschaffungs(rest)werte) sind nach Aktenlage nicht fehlerhaft. • Die Verteilungsschlüssel der Kosten (65 % Schmutzwasser / 35 % Niederschlagswasser) sind sachgerecht und nicht bestritten. • Die spätere Betriebsabrechnung weist nicht auf eine Überdeckung hin, sondern auf erhebliche Unterdeckungen, so dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt ist. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Festsetzung der Entwässerungsgebühren richtet. Die Entwässerungsabgabenbescheide vom 10.01.1997 und die Widerspruchsbescheide sind in Bezug auf Schmutz- und Niederschlagswasser rechtmäßig und verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG oder gegen Art. 3 GG. Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt zulasten des Klägers unter Berücksichtigung des unanfechtbaren Teils der ersten Instanz; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt hat der Beklagte in der Frage der Entwässerungsgebühren obsiegt, weil die angewandte Kalkulationsmethode und die konkreten Ansätze rechtlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind und sich die tatsächliche Betriebsabrechnung nicht als Beleg für eine Überdeckung darstellt.