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Beschluss

9 A 2522/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.9A2522.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 439,57 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 439,57 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dem Zulassungsantrag lassen sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. Das Zulassungsvorbringen liefert keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem der Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten stattgegeben worden ist, soweit darin Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es der Heranziehung zu Entwässerungsgebühren an einer wirksamen Rechtsgrundlage mangelt, weil die satzungsrechtliche Regelung der Grundgebühr zwingenden gebührenrechtlichen Grundsätzen widerspreche. Die Finanzierung der Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung über eine jährliche Grundgebühr von 650,-- DM je Grundstücksanschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf das Verhältnis zwischen Vorhalte- und sonstigen Kosten bzw. die Kostenverursachung abgestellt, eine Differenzierung sei bei der Grundgebühr wegen im wesentlich gleicher Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung durch die Gebührenzahler nicht erforderlich - es gebe nur einen atypischen Fall, der zu vernachlässigen sei -, vermag das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Vorhalte- und sonstigen Kosten keine Aussagekraft in Bezug auf die Wirksamkeit des Maßstabes für eine Grundgebühr hat. Solange die Vorhaltekosten richtig berechnet sind - insoweit sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich -, können diese insgesamt über eine Grundgebühr umgelegt werden, auch wenn auf sie der weit überwiegende Teil der Gesamtkosten entfällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20/81 - KStZ 1982, 31, wonach eine Grundgebühr, auf die 85 % der Gesamtkosten entfielen, für zulässig angesehen wurde. Ebenso wenig kommt es für die Maßstabsbildung nach § 6 Abs. 3 KAG NRW auf die Kostenverursachung an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -. Dennoch geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Gebührenmaßstab in § 9 Abs. 6 der hier anzuwendenden 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde S. vom 28. Dezember 1998 (BGS) wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und die Satzung deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entwässerungsgebühren darstellt. Nach § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Satz 1). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung stehen darf (Satz 2). Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW ist die Erhebung einer Grundgebühr zulässig. Dennoch hält die hier in Streit stehende Grundgebühr einer rechtlichen Kontrolle nicht Stand. Wesen der Grundgebühr ist es, die Fixkosten, die unabhängig vom jeweiligen Verbrauch allein durch die Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehen, ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Hierbei muss der Satzungsgeber wie bei einer reinen Verbrauchsgebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf Bemessungsgrößen abstellen, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -, NWVBl. 1997, 271= NVwZ-RR 1998, 136. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr ist Bezugspunkt für das Maß der Inanspruchnahme allerdings lediglich die von der Einrichtung erbrachte Vorhalteleistung der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft. Diesen Anforderungen wird die Satzungsregelung des § 9 Abs. 6 BGS, die den Grundstücksanschluss zum Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr macht, nicht gerecht. Die diesem Maßstab zu Grunde liegende Prämisse, dass über jeden Grundstücksanschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser die Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung „Abwasserentsorgung" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch genommen wird, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen, die mit der Grundgebühr von 650,-- DM je Grundstücksanschluss abgedeckt werden sollen, ist bei den hier betroffenen Gebührenschuldnern so unterschiedlich, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühr und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist. Eine Rechtfertigung, die Vorhaltekosten auf jeden Grundstücksanschluss gleichmäßig umzulegen, besteht hier nicht, weil ein wesentlicher Teil der Vorhalteleistung nicht jedem Anschluss an die Abwasserentsorgung gleichmäßig zugerechnet werden kann. Nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurden für nur eine Gebührenschuldnerin allein - die Firma E. - Reinigungskapazitäten von 2.500 Einwohnerwerten (EW) vorgehalten. Dieses Volumen entsprach der Kapazität, die für die Entwässerung aller privaten Haushalte über die Kläranlage I. im Bereich der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung prognostiziert war. Die restliche Kapazität des Klärwerks, die auf 6.000 EW ausgelegt ist, entfiel neben einem geringen Anteil von 300 EW, der für das Kleingewerbe vorgesehen war, auf die Regenwasserbehandlung und die Behandlung für den "inneren Kreislauf", kam also im Wesentlichen allen zugute. Ist aber ein nicht unerheblicher Teil der Vorhalteleistung nur einem Gebührenschuldner zuzurechnen, der wie die meisten anderen Grundstückseigentümer nur über einen Anschluss verfügt, ist mit dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu bejahen, wenn gleichwohl von allen Gebührenschuldnern eine einheitliche Grundgebühr verlangt wird. Daraus folgt, dass die Annahme des Satzungsgebers, ein Abwasseranschluss eines Grundstücks biete allen Gebührenpflichtigen einen in etwa identischen Vorteil der Vorhalteleistung, hier nicht als Prämisse zu Grunde gelegt werden kann. Denn in der dörflich geprägten Gemeinde bestimmt sich die Vorhaltung für den prognostizierten Abwasseranfall je Abrechnungseinheit offensichtlich nicht nach der Zahl der Abwasseranschlüsse, sondern maßgeblich nach der mutmaßlichen Dauer und Intensität der Nutzung des Kanalanschlusses. Die Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der Bemessung der Grundgebühr lässt sich auch nicht mit sachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen grundsätzlich gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, NWVBl. 1998, 445, und Beschluss vom 17. Januar 2003 - 9 A 4829/99 - . Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar weist das Zulassungsvorbringen zur Recht daraufhin, dass nur eine einzige Gebührenschuldnerin vom Regelfall erheblich abweicht. Gleichwohl wirkt sich dieser einzige Fall nicht unerheblich auf die anderen hier betroffenen Gebührenschuldner aus. Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten hat der Satzungsgeber nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen u.a. die Nutzungsentgelte für die Kommunale Abwasser-Investitionsgesellschaft S. mbH (KAIRO), deren Anteil an den gesamten kalkulierten Vorhaltekosten 51,76 % beträgt, angesetzt. In diesen Nutzungsentgelten sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für das Klärwerk I. enthalten. Dabei entfallen mehr als 75 % der kalkulierten Abschreibungen auf das Klärwerk. Bei den angesetzten Zinsen beträgt der Anteil für das Klärwerk knapp 64 %. Umgerechnet werden die gesamten kalkulierten Nutzungsentgelte der KAIRO zu knapp 69 % vom Klärwerk I. verursacht. Damit entfallen 35,67 % der gesamten kalkulierten Vorhaltekosten auf das Klärwerk. Da es - wie bereits oben dargelegt - im wesentlichen zur Hälfte für nur eine Gebührenschuldnerin vorgehalten wird, entfallen auf diese somit fast 18 % der gesamten Vorhaltekosten, während die restlichen gut 82 % auf 2149 weitere Anschlüsse entfallen, d.h. auf jeden einzelnen sonstigen Anschluss nur ca. 0,04 %. Auch wenn der Satzungsgeber mit der Grundgebühr von 650,-- DM nicht die gesamten kalkulierten Vorhaltekosten von 1.456.610,-- DM (dies entspräche einer Grundgebühr von 677,50 DM), sondern nur 95,94 %, nämlich 1.397.500,-- DM, verteilt hat, beträgt der von allen zu tragende Anteil der Vorhaltekosten, der nur auf die oben genannte Gebührenschuldnerin entfällt, immer noch ca. 14 % und ist damit so hoch, dass die Umlegung dieser Kosten auf alle Gebührenschuldner nicht unerheblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).