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Beschluss

20 B 2357/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO durch Abwägung der widerstreitenden Interessen über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. • Nachteilige Einwirkungen im Sinne des §8 Abs.3 WHG sind nur dann als "zu erwarten" anzusehen, wenn überwiegende Gründe für ihr Eintreten sprechen; bloße Möglichkeiten genügen nicht. • Liegt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ursächliche Schädigung vor, sind stattdessen Vorbehalte nach §10 WHG (nachträgliche Auflagen/Entschädigungen) zu prüfen. • Verfahrensfehler bei der Änderung einer Bewilligung führen nur dann zur Aufhebung, wenn die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (§46 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Abwägung bei sofortiger Vollziehung: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit grundwasserbedingter Baum-schädigung • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO durch Abwägung der widerstreitenden Interessen über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. • Nachteilige Einwirkungen im Sinne des §8 Abs.3 WHG sind nur dann als "zu erwarten" anzusehen, wenn überwiegende Gründe für ihr Eintreten sprechen; bloße Möglichkeiten genügen nicht. • Liegt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ursächliche Schädigung vor, sind stattdessen Vorbehalte nach §10 WHG (nachträgliche Auflagen/Entschädigungen) zu prüfen. • Verfahrensfehler bei der Änderung einer Bewilligung führen nur dann zur Aufhebung, wenn die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (§46 VwVfG NRW). Der Antragsteller klagte gegen einen Änderungsbescheid zur Grundwasserförderung der Antragsgegnerin, der durch Widerspruchsbescheid in die sofortige Vollziehung genommen wurde. Daraufhin hob ein vorangegangener Senatsbeschluss die aufschiebende Wirkung nicht mehr auf, weshalb im Beschwerdeverfahren über deren Wiederherstellung zu entscheiden war. Der Antragsteller machte geltend, die Änderung der Grundwasserförderung werde den Baumbestand schädigen, und forderte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Auflagen nach §10 WHG. Die Behörden legten gutachterliche Stellungnahmen vor (Büros M. und N.), die das Verwaltungsgericht ausführlich würdigte. Streitig war insbesondere, ob die Bäume in grundwasserabhängigem Maße versorgt werden und ob ein Grundwasserkontakt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Vorhaben unterbrochen würde. Zudem rügte der Antragsteller mögliche Verfahrensmängel bei Erlass des Änderungsbescheids. • Rechtliche Grundlage der Abwägung: Nach Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die Erfolgsaussichten der Klage einzustellen sind. • Begriff der "zu erwartenden" nachteiligen Einwirkungen: §8 Abs.3 WHG verlangt für das Kriterium des "zu erwarten" überwiegende Eintrittsgründe; bloße Möglichkeiten rechtfertigen dies nicht. Ergibt sich lediglich eine konkrete Möglichkeit, sind Vorbehalte nach §10 Abs.1 WHG zu erwägen; nicht voraussehbare Nachteile sind durch §10 Abs.2 WHG geschützt. • Gutachterliche Würdigung: Die vorgelegten Gutachten (M. und N.) rechtfertigen nicht die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die Änderung der Förderung den Grundwasserkontakt in einem für die Wasserversorgung der Bäume ursächlichen Maße unterbricht. Zeitlich und räumlich begrenzte Grundwasserkontakte einzelner Bäume reichen nicht aus, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Schädigungen zu begründen. • Faktische Befunde: Messreihen zeigen überwiegend Grundwasserflurabstände über den ermittelten Grenzflurabständen (ca. 2,3–2,5 m); nur gelegentlich treten höhere Stände auf, typischerweise im Frühjahr. Wurzelverteilung und Vitalität der Bäume sprechen dafür, dass Niederschlagswasser die Wasserversorgung überwiegend sichert. • Beweislast und Prognoseunsicherheiten: Eine Umkehr der Beweislast kommt nicht in Betracht; die Prognose stützt sich auf stichtagsübergreifende Auswertung des Materials, nicht auf Unaufklärbarkeit zum Stichtag. • Verfahrensfragen: Etwaige Verfahrensfehler bei der Änderungsentscheidung sind nur aufhebungsrelevant, wenn sie die Sachentscheidung beeinflusst haben können; hier ist ein solcher Einfluss nicht dargetan. • Ergebnis der Abwägung: Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage nicht zu gering bewertet; gewichtige Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit schädigender Auswirkungen fehlen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kammer bestätigte die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts: Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die zugelassene Änderung der Grundwasserförderung ursächlich und überwiegend schädlich für den Baumbestand wirkt. Vielmehr sind mögliche, aber nicht ausreichend wahrscheinliche Beeinträchtigungen Gegenstand von Vorbehalten nach §10 WHG oder nachträglichen Auflagen/Entschädigungen, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wurde. Verfahrensfehler beim Erlass des Änderungsbescheids wurden nicht als entscheidungsrelevant angesehen, da nicht dargetan ist, dass sie die Sachentscheidung hätten beeinflussen können.