OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 504/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0912.7K504.02.00
8mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine Grundwasserförderung durch die Beigeladene, welche ihr durch die Beklagte bewilligt worden ist. Die Beigeladene stellt die öffentliche Wasserversorgung unter anderem für die Stadt Greven und den Flughafen Münster-Osnabrück sicher. In der Vergangenheit erfolgte die Wasserförderung seit 1954 über die Brunnengalerie Wentrup, seit 1973 zusätzlich über die Brunnengalerie Herbern. Hierzu wurden getrennte Wasserrechte erteilt, die die Entnahme einer Grundwassermenge von insgesamt 2.000.000 cbm/a (1.000.000 cbm/a je Brunnengalerie) erlaubten. Mit dem hier angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Bewilligung gemäß § 8 WHG, aus beiden Brunnengalerien insgesamt 2.200.000 cbm/a (10.850 cbm/d; 500 cbm/h) zu fördern. Im Bescheid ist festgelegt, dass auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der beiden Brunnengalerien zu achten ist. Des weiteren ist in den Nebenbestimmungen u.a. ausgeführt, dass sämtliches gefördertes Grundwasser durch Messeinrichtungen zu erfassen ist, Grundwassermessstellen instand zu halten und regelmäßig abzulesen sind sowie für den Absenkungsbereich land- und ggfl. forstwirtschaftliche Ertragsfeststellungen durch Sachverständige durchzuführen sowie ggfl. förderbedingte Ertragsminderungen zu dokumentieren sind. Der Kläger wendet sich gegen diese Bewilligung. Er verweist zunächst darauf, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel bestünden: Der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Antrag der Beigeladenen sei bereits im Jahr 1993 gestellt worden. Dieser Antrag sei zurückgenommen und im Jahr 2000 erneut gestellt worden. Dabei seien jedoch nicht sämtliche Antragsunterlagen ausgelegt worden, sondern nur die abweichend von den früheren Unterlagen aktualisierten. Zudem sei das Forstamt Steinfurt nicht im Erörterungstermin im Jahr 2001 beteiligt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Erst im Bewilligungsbescheid sei ein Sachverständiger mit der Erstellung eines ökologischen Gutachtens beauftragt worden; dies hätte zuvor erfolgen müssen. In materieller Hinsicht befürchtet der Kläger, dass durch die Grundwasserförderung seine eigene Entnahme von Grundwasser zu Brauch- und Nutzwasserzwecken gefährdet werde; das Grundwasservorkommen sei nicht ausreichend, so dass Absackungen zu befürchten seien, die u.a. zu forstwirtschaftlichen Schäden führen könnten. Der Kläger beantragt, den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass durch die Grundwasserentnahme keine nachteiligen Folgen für den Kläger eintreten würden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides überwiegende Gründe für den Eintritt grundwasserabhängiger nachteiliger Folgen auf Grundstücke des Klägers sprachen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Bewilligung ist § 8 WHG; gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WHG gewährt die Bewilligung das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu nutzen. Die von der Beklagten erlassene Bewilligung ist rechtmäßig. 1. Das gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob - wie der Kläger rügt - Verfahrensfehler darin zu sehen sind, dass nicht sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren offengelegt worden sind, das Forstamt Steinfurt nicht im Erörterungstermin vom 02. Juni 2001 beteiligt worden ist, ein weiteres ökologisches Gutachten erst nachträglich nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingeholt worden ist und eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Denn es besteht im Allgemeinen kein Verfahrensrechtsschutz in dem Sinne, dass die Aufhebung einer behördlichen Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis in der Sache allein wegen eines Verfahrensmangels durchgesetzt werden kann. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24. Februar 2003 - 20 A 3955/02 -. Konkret im Bewilligungsverfahren gemäß § 8 WHG ist einem Dritten kein Verfahrensrecht des Inhalts eingeräumt, dass eine Bewilligung allein wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben wäre. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 13. März 2006 - 20 A 4745/04 -. Eine Verletzung von Verfahrensrecht ist nur beachtlich, wenn sie Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen des Betroffenen hat. Ein Verfahrensfehler ist daher im Ergebnis für die Aufhebung einer Bewilligung unbeachtlich, wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 46 VwVfG NRW). Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2003 - 20 B 2357/02 -. Hier ist weder konkret vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass - das Vorliegen von Verfahrensfehlern unterstellt - eine andere Sachentscheidung getroffen worden wäre. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die (behaupteten) Verfahrensfehler in seinen Rechten etwa insoweit beeinträchtigt worden wäre, dass sein Vorbringen in Bezug auf eigene Rechtspositionen erschwert oder verhindert worden wäre. Soweit es insbesondere die vom Kläger gerügte fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, so kommt die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte. Vgl. Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2008 - 4 B 35/07 -. Entsprechend dem oben Gesagten ist hier nicht erkennbar, dass das - unterstellt rechtswidrige - Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der Durchführung zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Bestätigt wird dies dadurch, dass ausweislich des im Jahr 2002 erstellten ökologischen Gutachtens (Bl. 1051 ff der Beiakte Heft 3) eine ins Gewicht fallende Schädigung der Lebensraumqualität im betroffenen Gebiet nicht zu erwarten ist (Bl. 1086 der Beiakte Heft 3). 2. Auch in materieller Hinsicht ist die Bewilligung nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist hierbei die in § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG getroffene Regelung in den Blick zu nehmen: „Ist zu erwarten, dass die Benutzung (des Gewässers) auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden." Das ist (nur dann) der Fall, wenn derartige Einwirkungen hinreichend wahrscheinlich in dem Sinne sind, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht ausschlaggebend ist, ob grundwasserabhängige Schäden mit naturwissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden können; vielmehr wäre eine Klage nur dann erfolgreich, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt grundwasserabhängiger Schäden durch das Vorhaben positiv festgestellt werden könnte. Vgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2003 - 20 B 2357/02 -. Eine diesbezügliche positive Feststellung kann hier nach Überzeugung der Kammer nicht getroffen werden. Das im Gerichtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten kommt - im Gegenteil - zu dem Schluss, dass keine überwiegenden Gründe für den Eintritt grundwasserabhängiger nachteiliger Folgen auf Grundstücke des Klägers sprechen. Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten, die diese Schlussfolgerung stützen, sind für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Dies wird durch das gegen das Gutachten gerichtete Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Ganz allgemein ist die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig. Vgl. im Einzelnen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 - u.a. Hier käme allenfalls der Gesichtspunkt in Frage, dass das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Kläger insoweit umfangreich zum Sachverständigengutachten vorgetragen. Jedoch beschränkt sich sein Vortrag im Wesentlichen darauf, zahlreiche Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Fragen beruhen letztlich auf der seit Klageerhebung im Einzelnen vorgetragenen Ansicht des Klägers, dass weitere beziehungsweise andere Untersuchungen oder Berechnungen hätten durchgeführt werden müssen, um die Ergiebigkeit des Grundwasservorkommens (richtig) beurteilen zu können. Dabei stellt der Gutachter selbst in seinem Sachverständigengutachten nicht in Abrede, dass beispielsweise mehrere Bestimmungsmöglichkeiten zur Grundwasserneubildung bestehen; genauso unmissverständlich weist er jedoch darauf hin, dass es die (einzige) richtige Methode nicht gibt. Jedenfalls ist die vorliegend angewandte Methode nach Schroeder & Wyrwich in diesem Gebiet eine zulässige Berechnungsmethode (S. 22 ff des Gutachtens). Dasselbe gilt für den Versuch, den Uferfiltratanteil einer Wassergewinnungsanlage zu bestimmen; auch hier sind unterschiedliche Ansätze und Methoden entwickelt worden, die alle im Ergebnis nur zu einer Annäherung an die realistischen Verhältnisse führen (S. 27 des Gutachtens). Letztlich hat der Kläger bzw. der von ihm beauftragte Sachverständige dies auch nicht angezweifelt; nicht ausreichend ist jedoch demgegenüber, dass der Kläger lediglich eine bestimmte andere Methodik hätte angewendet sehen wollen. Generell lassen die Fragen des Klägers insbesondere nicht erkennen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten etwa von einer fachlich falschen Methodik oder unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wäre. Maßgeblich ist letztlich in diesem Zusammenhang, dass der Kläger hier keine Umstände vorträgt, aus denen - wie oben angeführt - positiv hergeleitet werden könnte, dass durch die Bewilligung nachteilige grundwasserabhängige Folgen eintreten könnten. Die Kammer sieht daher lediglich Veranlassung, noch auf die folgenden Punkte einzugehen: Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich angeführt, für seine Beurteilung allein die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar 2002 vorhandenen Unterlagen herangezogen zu haben (S. 35), und dies in der mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt. Soweit er in seinem Gutachten Fachliteratur aus der Zeit nach 2002 verwendet hat, kann die Kammer nicht ansatzweise erkennen, dass dadurch etwa die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt werden könnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Sachverständige auch Emswasserstände aus den Jahren ab 2002 im Gutachten angeführt hat (S. 29); hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass dies deswegen geschah, um von vornherein Diskussionen über das besonders trockene Jahr 2003 entgegenzutreten, und die Einbeziehung dieser Jahre nichts an der Gesamtbeurteilung ändert. Soweit der Kläger vorgetragen hat, bereits im Jahr 1997 Schäden im Bereich Forstwirtschaft angemeldet zu haben, hat er keine Nachweise eingereicht oder sonst wie konkret dargelegt, dass derartige Schäden tatsächlich eingetreten und auf die hier in Rede stehende Grundwasserförderung zurückzuführen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Brauch- und Trinkwasserversorgung des klägerischen Anwesens und die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass sich dort das Grundwasser um 0,30 cm abgesenkt habe. Wie der Sachverständige im Rahmen seines Ortstermins feststellte, waren die diesbezüglichen Brunnen nicht einmal zugänglich, so dass keine Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten bzw. können, ob eine Grundwasserabsenkung stattgefunden hat, worauf sie zurückzuführen ist bzw. ob generell die eigene Grundwasserentnahme konkret gefährdet sein könnte. Nach Vortrag des Klägers umfasst das Wasserschutzgebiet lediglich einen Teilbereich des Grundwassereinzugsgebietes. Dieser (angebliche) Umstand ist jedoch rechtlich irrelevant für die allein durch Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse zu beantwortenden Frage, ob das zur Verfügung stehende Grundwasservorkommen ausreichend ist. Soweit der Kläger gerügt hat, dass eine einzige Wasserentnahmemenge für beide Brunnengalerien festgelegt wurde und damit theoretisch die Möglichkeit bestünde, die gesamte Menge auch aus nur einer Galerie zu entnehmen, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass ein derartiges Summenwasserrecht üblich ist und in fachlicher Hinsicht keine Probleme bestehen, da ein Wasserversorger schon aus Eigeninteresse keine Maßnahmen ergreifen wird, die im Falle einer einseitigen Auslastung letztlich die eigene Wasserförderung gefährden würden. Soweit es die Einbeziehung des sog. Erschließungsfaktors betrifft (S. 25 des Gutachtens), hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, dass es angesichts der zu beurteilenden geologischen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung des diskontinuierlichen Pumpbetriebes keiner Korrektur der Grundwasserneubildungsrate bedarf. Letztlich weist die Kammer darauf hin, dass gerade auch für den Kläger günstige Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid eingefügt worden sind. Gemäß Nr. 6 sind land- und ggf. forstwirtschaftliche Ertragsfeststellungen durch Sachverständige durchzuführen und ggf. förderbedingte Ertragsminderungen zu dokumentieren; dazu sind von der Beigeladenen jährlich Grundwassergleichen- und Grundwasserdifferenzenpläne vorzulegen. Gemäß Nr. 3 und 4. müssen die geförderten Wassermengen durch Messeinrichtungen erfasst und die Grundwassermessstellen instandgehalten und regelmäßig abgelesen werden. Die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge werden abgelehnt: zu 1.: Es besteht kein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten darauf, dass ein Sachverständiger zu Fragen schriftlich Stellung beziehen müsste (vgl. §§ 98 VwGO, 411 Abs. 3 ZPO). zu 2.: Der Beweisantrag ist unzulässig, weil die Einholung eines weiteren Gutachtens nur in Frage käme, wenn das bereits eingeholte Gutachten nicht verwertbar wäre; dies trifft - wie dargelegt - nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.