Urteil
6 A 2042/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein zeitnah erhobener Widerspruch kann den Anspruch auf rückwirkende Besoldungskorrektur wegen verfassungswidriger Unteralimentierung umfassen, auch wenn er wörtlich nur Kindergeld nennt.
• Für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen nach dem BBVAnpG 1999 ist entscheidend, dass der Betroffene innerhalb des maßgeblichen Zeitraums Kläger oder Widerspruchsführer in einem noch nicht abschließend entschiedenen Verfahren war.
• Ein Bescheid, der dem Betroffenen nicht wirksam bekannt gegeben wurde, kann die Anspruchslage nicht zuungunsten des Betroffenen beenden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf rückwirkende Besoldungsaufbesserung bei rechtzeitig geltend gemachtem Widerspruch • Ein zeitnah erhobener Widerspruch kann den Anspruch auf rückwirkende Besoldungskorrektur wegen verfassungswidriger Unteralimentierung umfassen, auch wenn er wörtlich nur Kindergeld nennt. • Für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen nach dem BBVAnpG 1999 ist entscheidend, dass der Betroffene innerhalb des maßgeblichen Zeitraums Kläger oder Widerspruchsführer in einem noch nicht abschließend entschiedenen Verfahren war. • Ein Bescheid, der dem Betroffenen nicht wirksam bekannt gegeben wurde, kann die Anspruchslage nicht zuungunsten des Betroffenen beenden. Der Kläger ist Beamter (A 15), verheiratet und Vater von fünf Kindern. Er beantragte mit Schreiben vom 19. ... beim Landesamt höhere Leistungen wegen der verfassungsrechtlich gerügten Unteralimentierung (er sprach vor allem Kindergeld an) und bat um Aussetzung bis zur Verfassungsentscheidung. Das Landesamt erließ später einen Bescheid, in dem es das Verfahren teilweise aussetzte, aber eine Erhöhung des Orts- bzw. Familienzuschlags ablehnte. Der Kläger focht dies an und begehrte Nachzahlung des kinderbezogenen Anteils im Orts-/Familienzuschlag für das 3.–5. Kind für einen bestimmten Zeitraum. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das OVG prüft, ob das Schreiben des Klägers als zeitnaher Widerspruch zu werten ist und ob ein wirksamer ablehnender Bescheid vorliegt. • Rechtsgrundlage und Anspruchsberechnung: Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 gewährt Erhöhungsbeträge für Widerspruchsführer oder Kläger, die ihren Anspruch innerhalb des dort genannten Zeitraums geltend gemacht haben; dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zur Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung. • Widerspruchsqualität: Nach BVerwG-Rechtsprechung genügt eine schriftliche Erklärung, aus der hervorgeht, wogegen vorgegangen und was begehrt wird; die formale Bezeichnung als Widerspruch ist nicht erforderlich. Das Schreiben des Klägers ist inhaltlich nicht nur auf Kindergeld, sondern auch auf amtsangemessene Besoldung gerichtet, da die Abgrenzung für einen juristisch nicht vorgebildeten Betroffenen nicht klar ist und der Kläger auf verfassungsrechtliche Entscheidungen Bezug nahm. • Empfangs- und Bescheidsfragen: Der dem Kläger zugeschriebene ablehnende Bescheid vom 19. ... ist nicht wirksam bekannt gegeben worden; es fehlen Versandnachweise und es bestehen ernsthafte Indizien gegen den Zugang. Damit liegt keine abschließende Entscheidung im Sinne des BBVAnpG 99 vor. • Auslegung zugunsten des Betroffenen und Bindung der Behörde: Das Landesamt hatte in seinem eigenen Bescheidentwurf die Angelegenheit umfassend verstanden; die Behörde kann sich nicht nachträglich auf eine engere Auslegung berufen, insbesondere nicht bei einheitlicher Massenfertigung von Schreiben. • Zinsen und Kosten: Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit stehen dem Kläger aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu; die Kosten hat der Beklagte zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das OVG ändert das angefochtene Urteil und verurteilt das beklagte Land, dem Kläger für den Zeitraum vom ... bis ... den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte bis fünfte Kind gemäß den im BBVAnpG 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen nachzuzahlen, soweit der Kläger in diesem Zeitraum Kindergeld beanspruchen konnte. Die entgegenstehenden Bescheide werden aufgehoben, da der Widerspruch des Klägers als zeitnaher geltend gemachter Rechtsbehelf zu werten ist und ein die Ansprüche ausschließender wirksamer Ablehnungsbescheid nicht nachgewiesen ist. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit; die Kosten des Verfahrens trägt das Land. Die Revision wurde nicht zugelassen.