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Urteil

1 A 2430/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0904.1A2430.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Ministerialrat (BesGr. B3 BBesO) in den Diensten des Bundesministeriums für W. , C. - und X. . 2 Er ist allein erziehender Vater von vier Söhnen gewesen, die in den Jahren von 1965 bis 1972 geboren sind. 3 Unter dem 09. Januar 1989 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium für W. und verwies auf bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, die die einkommensbezogene Bemessung des Kindergeldes zum Gegenstand hätten. Da eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für ihn Nachzahlungsansprüche mit sich bringen könne, bat er um Auskunft, wie er in dieser Hinsicht mögliche Rechtsverluste verhindern könne. Mit Schreiben vom 20. Januar 1989 legte der Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 1989 Widerspruch ein, soweit darin Kindergeld und kindergeldbezogene Anteile im Ortszuschlag aufgrund von Vorschriften gewährt wurden, die strittig seien und gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Mit weiterem Schreiben vom 25. Januar 1989 legte der Kläger bezogen auf "Kindergeld und kindergeldbezogene Anteile des Ortszuschlages für seine Söhne" Widerspruch gegen die ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Bescheide vom 01. Februar 1988 und vom 22. November 1988 ein, mit denen ihm wegen zweier Söhne Kindergeld in gesetzlicher Höhe weiterbewilligt worden war. Unter dem 11. September 1990 legte der Kläger darüber hinaus gegen alle seit dem Jahre 1979 ergangenen "Gehaltsfestsetzungsbescheide" Widerspruch ein und beantragte, ihm spätestens ab dem Haushaltsjahr 1990 kinder- bzw. familienbezogene Gehaltsbestandteile nebst Zinsen nachzuzahlen. Zur Begründung führte er aus, die gewährten kinderbezogenen Gehaltsanteile bei Beamten mit mehr als zwei Kindern seien zu gering angesetzt, was mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. 4 Das Bundesministerium für W. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 1996 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai 1996 als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen, das Gesetz biete für die Zahlung eines höheren Ortszuschlages keine Rechtsgrundlage. 5 Mit Bescheid der X. - und T. des Bundes/X. und T. West als Pensionsfestsetzungs- und regelungsbehörde im Dienstbereich des C. vom 14. März 2000 wurde dem Kläger aufgrund des Art. 9 § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (BBVAnpG 99) für die Zeit vom 01. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1993 ein Nachzahlungsbetrag gewährt. Auf den gegen diesen Bescheid mit dem Begehren eingelegten Widerspruch, dass auch für die Zeiten vor dem 01. Januar 1990 eine Nachzahlung zu erfolgen habe und der Betrag zu verzinsen sei, änderte die X. - und T. West den Bescheid vom 14. März 2000 mit Bescheid vom 24. Mai 2000 dahingehend ab, dass dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 Erhöhungsbeträge gewährt werden. Die Zinsforderung blieb unberücksichtigt. 6 Unter dem 02. Juni 2000 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte, nunmehr noch für das Jahr 1988 eine Nachzahlung zu gewähren und diesen Betrag vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen. Mit formlosem Schreiben vom 14. August 2000 teilte die X. - und T. West dem Kläger ihre Rechtsauffassung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen mit und führte hinsichtlich der noch nicht beschiedenen Widersprüche vom 28. März 2000 und vom 02. Juni 2000 aus, dass wegen der bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage kein Widerspruchsbescheid mehr ergehe. 7 Bereits am 27. Juni 1996 hat der Kläger Klage erhoben. Mit dieser Klage hat er zunächst die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm für den Zeitraum ab dem 01. Januar 1989 den Differenzbetrag zur tatsächlich kinder- und familiengerechten Alimentation nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 14. März 2000 und vom 24. Mai 2000 für die Zeit ab dem 01. Januar 1989 die begehrte Nachzahlung gewährt hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger im Klageverfahren nur noch begehrt, dass ihm auch für das Jahr 1988 ein entsprechender Nachzahlungsbetrag und im Übrigen Zinsen auf den noch begehrten und den schon erhaltenen Betrag gewährt werden. 8 Zur Begründung hat er ausgeführt: Zumindest für das Jahr 1988 habe er gegen die Bescheide der Beklagten fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dies ergebe sich aus dem Aktenvermerk der Beklagten vom 24. Februar 1989. Eine rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Lage habe das Bundesverfassungsgericht für die Fälle ermöglicht, in denen die Ansprüche auf familiengerechte und amtsangemessene Alimentation "zeitnah" geltend gemacht worden seien. Dies gelte jedenfalls für das Jahr 1988. Insoweit sei auch ein Zinsanspruch gegeben. Die widersprechende Argumentation der Beklagten, für das Jahr 1988 könne aufgrund der Regelungen des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 keine Nachzahlung gewährt werden, sei unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht habe die Gerichte ermächtigt, Beamten familienbezogene Bezügebestandteile entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen bis zum Ende des Jahres 1999 nicht erfülle. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für W. vom 27. März 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1996 in der Fassung der Bescheide der X. - und T. West vom 14. März 2000 und 24. Mai 2000 zu verpflichten, ihm für das Jahr 1988 Nachzahlungen für seine Kinder gemäß den Sätzen des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes vom 19. November 1999 nebst 4 % Prozesszinsen seit dem 27. Juni 1996 zu zahlen, sowie desweiteren 4 % Prozesszinsen von einem Betrag von 18.592,61 DM für die Zeit vom 27. Juni 1996 bis 30. April 2000 und von 4.189,19 DM für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2000. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem 01. Januar 1989 mangels Anspruchsgrundlage nicht verlangt werden könnten. Der Kläger habe sich erst 1989 gegen die Höhe der familienbezogenen Bestandteile seiner Bezüge gewandt. Abgesehen davon sei auch ein Zinsanspruch des Klägers nicht gegeben, selbst wenn ihm ein weiterer Nachzahlungsanspruch zustünde. Es fehle auch insoweit an einer Rechtsgrundlage. 14 Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes eingestellt und die Klage mit Urteil vom 05. April 2001 abgewiesen, soweit für das Jahr 1988 eine Nachzahlung begehrt worden ist. Hinsichtlich der auf die erfolgten Nachzahlungen begehrten Prozesszinsen hat es der Klage stattgegeben. 15 Mit seiner von dem Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung begehrt der Kläger nur noch die von dem Verwaltungsgericht nicht antragsgemäß zugesprochene Verpflichtung zur Nachzahlung kinderbezogener Anteile im Ortszuschlag für das Jahr 1988. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe den von dem Bundesverfassungsgericht herangezogenen Begriff der "zeitnahen" Beantragung unzutreffend ausgelegt. Tatsächlich habe er - der Kläger - die streitige Nachzahlung im Jahre 1988 beantragt. Er habe hinsichtlich seiner vier Söhne - je nach Fälligkeit getrennt - mehrfach den kindergeldbezogenen Anteil seiner Besoldung gefordert. Erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 1988 sei sein Antrag beschieden worden. Sein gegen die 1988 ergangenen übrigen Bescheide eingelegter Widerspruch sei fristgerecht gewesen, wie ihm durch das zuständige Referat der Beklagten bestätigt worden sei. Ein zeitnäherer Gebrauch des Rechtsbehelfs sei nicht möglich gewesen. Als allein erziehender Vater von vier Söhnen habe er seine Zeit effizient einteilen müssen. Er habe daher nicht gegen jeden der 1988 ergangenen Bescheide Widerspruch einlegen können und müssen. Es habe genügt, die Einwendungen (fristgerecht) noch Anfang 1989 zu erheben. 16 Der Kläger beantragt, 17 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für W. vom 27. März 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1996 in der Fassung der Bescheide der X. - und T. West vom 14. März 2000 und vom 24. Mai 2000 zu verpflichten, ihm für das Jahr 1988 Nachzahlungen für seine Kinder gemäß den Sätzen des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes vom 19. November 1999 nebst 4 % Prozesszinsen seit dem 27. Juni 1996 zu zahlen, 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit mit ihm der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Anspruch abgewiesen worden ist. Ergänzend führt sie aus: Es sei zutreffend, dass der Kläger bereits im Jahre 1988 den kinderbezogenen Anteil der Besoldung beantragt habe. Seine Beanstandungen gegen die Höhe der Leistungen habe er aber erst im Jahre 1989 angebracht, sodass er nicht dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BBVAnpG 99 unterfalle. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - betont, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten sei. Die Rückwirkung könne vielmehr auf diejenigen Beamten beschränkt werden, die ihre Ansprüche während des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht hätten. So habe er während des Jahres 1987 und noch 1988 hinsichtlich seiner Söhne Bescheide erhalten, gegen die er Einwendungen hätte erheben können. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Bände und zwei Urteilskopien aus dem Verfahren Sozialgericht Köln - S 10 (21) Kg 15/96 -) ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 23 Für den streitig gebliebenen Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere monatliche Erhöhungsbeträge zum Ortszuschlag für das dritte und vierte Kind, soweit ihm in dieser Zeit für alle vier seiner Söhne Kindergeld zugestanden hat. Die entgegen stehenden Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 24 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der im Jahre 1988 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), bezogen auf die einschlägigen Normen zuletzt geändert am 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) in Verbindung mit der Anlage V zu diesem Gesetz wurde der sogenannte Ortszuschlag gewährt, unter Geltung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) in modifizierter Form als sogenannter Familienzuschlag. Die Höhe des Orts- bzw. Familienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entsprechen, wobei namentlich der Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - (grundsätzlich) besteht, maßgebende Bedeutung zukommt. Diese Leistungen sind dem Kläger für das hier allein noch streitbefangene Jahr 1988 in der damals maßgebenden gesetzlichen Höhe wegen seiner vier Söhne gewährt worden. 25 Ein Anspruch auf weitere kinderbezogene Leistungen, insbesondere eine Nachzahlung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) entsprochen hat, 26 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 27 besteht nicht. Kinder- oder familienbezogene Bestandteile der Besoldung dürfen ebenso wie das Grundgehalt und sonstige Bestandteile der Bezüge nur aufgrund eines Gesetzes gewährt werden (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BBesG). Zur Umsetzung der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist Art. 9 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) geschaffen worden. Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - für den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind bestimmte monatliche Erhöhungsbeträge. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch ersichtlich nicht. 28 Die vorgenannten Erhöhungsbeträge nach Satz 1 könnten dem Kläger deswegen (nur) nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift zustehen. Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 erfordert, dass der Kläger dem dort genannten Personenkreis der "Kläger" und "Widerspruchsführer" zuzurechnen ist, die ihren Anspruch innerhalb des in Satz 1 der Vorschrift genannten Zeitraums - vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 - geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt, erfolgt die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 01. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat, Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99. Indes sind auch diese Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Anspruch in der Person des Klägers nicht erfüllt. 29 Der von dem Kläger für entscheidend gehaltene Umstand, dass er gegen die Bescheide vom 01. Februar 1988, vom 22. November 1988 und vom 06. Januar 1989, mit denen ihm für das Jahr 1988 wegen seiner vier Söhne Kindergeld und damit indirekt auch familienbezogene Anteile im Ortszuschlag (weiter-)gewährt worden waren, im Januar 1989 noch fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, ist im Ergebnis nicht maßgebend. Denn für das Bestehen bzw. Entstehen des Anspruchs aus Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 genügt es nicht, für den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 höheren Orts- bzw. Familienzuschlag geltend gemacht zu haben und dass über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 bestimmt ergänzend zu Satz 2 dieser Vorschrift, dass die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 01. Januar des Haushaltsjahres erfolgen kann, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Durch diese Bestimmung wird der von Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 erfasste zehnjährige Zeitraum in Zeitabschnitte - die jeweiligen Haushaltsjahre - aufgeteilt und das Recht auf Nachzahlung daran geknüpft, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieser Haushaltsjahre das jeweilige Vorverfahren begonnen hat. Mit der Anknüpfung an die Verfahrensposition eines Widerspruchsführers oder Klägers und an den Beginn eines Vorverfahrens lehnt sich Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ersichtlich an allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen und Begrifflichkeiten an, sodass der Beginn des Vorverfahrens nach § 69 VwGO in der Erhebung eines Widerspruchs zu sehen ist. Dieses Vorverfahren ist hier vom Kläger aber erst im Jahre 1989 eingeleitet worden. 30 Denn der Kläger hat einen förmlichen Widerspruch gegen die Kindergeldbescheide erst im Januar des Jahres 1989 eingelegt. Erstmals in diesem Zusammenhang hat er im Übrigen auf bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, die die einkommensbezogene Bemessung des Kindergeldes zum Gegenstand hätten, hingewiesen und deswegen erst Anfang 1989 für sich selbst insoweit Nachzahlungsansprüche im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 geltend gemacht. Dass die Höhe des Kindergeldes und der kindergeldbezogene Anteil im Ortszuschlag aufgrund von Vorschriften gewährt werde, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, hat er mit Schreiben vom 20. Januar 1989 ausdrücklich ausgeführt, sodass bei objektiver Betrachtung des Vorbringens erst ab diesem Zeitpunkt fest stand, dass von ihm wegen der im Ortszuschlag zu berücksichtigenden Kinder eine Nachzahlung verlangt wird. Das Haushaltsjahr 1988 war zu diesem Zeitpunkt der Geltendmachung des - höheren - Anspruchs und der Erhebung des Widerspruchs allerdings schon verstrichen. Damit besteht nach dem insoweit nicht weiter auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut des Gesetzes ein Nachzahlungsanspruch nach Maßgabe des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 erst ab dem Jahre 1989 und damit für einen Zeitraum, der infolge der im Jahre 2000 außergerichtlich gewährten Nachzahlung zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit steht. Zugleich steht fest, dass es entgegen der Auffassung des Klägers mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und seine zuvor beschriebene Auslegung auch nicht mehr darauf ankommen kann, dass seine Widersprüche vom Januar 1989 auch hinsichtlich der im Jahre 1988 ergangenen Bescheide fristgerecht erfolgt sind und insoweit noch keine Bestandskraft eingetreten war. 31 Aus alledem folgt zugleich, dass in der Beantragung des in gesetzlicher Höhe zustehenden Kindergeldes im Jahre 1988 nicht die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 allerdings entschieden, dass der Beamte nicht zwingend ausdrücklich Widerspruch eingelegt und auch nicht in jedem Falle schon Klage erhoben haben muss, um anspruchsberechtigt im Sinne des Gesetzes zu sein. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350. 33 Dies beruht auf der Erwägung, dass Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 mit der Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen "Kläger" und "Widerspruchsführer" der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 34 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 35 genügen will. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern sollte rückwirkend zugunsten derjenigen Beamten behoben werden, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder - zunächst einmal - Widerspruch geltend gemacht hatten. Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in den vorgenannten Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch soll verfolgen können. Wenn das Bundesverfassungsgericht diejenigen Beamten für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend gemacht haben, und die Dauer des nach § 126 Abs. 3 BRRG grundsätzlich durchzuführenden Vorverfahrens als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs erachtet, 36 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 und vom 24. November 1998 a.a.O., 37 setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender Widerspruch ohne die vorherige Ablehnung eines Antrages eingelegt werden kann. Das dem Widerspruch ansonsten vorangehende (Antrags-)Verfahren könnte wegen seiner Dauer zu einer erheblichen Verkürzung des Anspruchs führen, obwohl der Beamte den Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hat. Geht man vor diesem Hintergrund mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beamte den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen kann, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, 39 ist demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Widerspruch des Beamten - sei es gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines höheren Kindergeldes - der Sache nach auf eine erhöhte Besoldung bzw. Versorgung oder unmittelbar auf einen höheren kinderbezogenen Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag als Bezügebestandteil gerichtet gewesen ist und dieses Begehren dem Dienstherrn hinreichend erkennbar gemacht wird. Ebenso ausreichend wäre es, wenn das Begehren in der äußeren Form eines Antrages an den Dienstherrn gerichtet wird, solange sich dieser "Antrag" sachlich als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO verstehen lässt; auf die Bezeichnung durch den Erklärenden kommt es nicht an. Es genügt, wenn dem Dienstherrn bei verständiger und objektiver Würdigung des Begehrens deutlich wird, dass der Beamte seinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend macht. 40 Daran fehlt es - bezogen auf das Jahr 1988 - hier. Der Kläger hatte unter der Geltung des Bundeskindergeldgesetzes in der im Jahre 1988 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 222) nach den § 17 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. b) BKGG 1986 das Kindergeld bei der Beklagten schriftlich zu beantragen. Die Beantragung von Kindergeld als sozialstaatlicher Leistung ist jedoch selbst unter Berücksichtigung der in den §§ 10, 11 und 11 a BKGG 1986 vorgesehenen Anknüpfung der Kindergeldhöhe an das Einkommen des Berechtigten kein "Widerspruch" gegen die Höhe des kinderbezogenen Orts- oder Familienzuschlages im Sinne der §§ 39, 40 BBesG und kann damit nicht als Widerspruch im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 verstanden werden. Der Kläger hatte sich im Jahre 1988 in den gestellten Kindergeldanträgen oder etwa auch bei anderer Gelegenheit nicht gegen die Höhe des ihm nach den insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährten Kindergeldes gewandt oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht, dass das Kindergeld oder der kinderbezogene Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag verfassungswidrig verkürzt sein könnten. Unbeschadet der Frage, welche Einzelakte genügen, um einen (bloßen) Kindergeldantrag auch als Antrag auf eine Anhebung des Orts- bzw. Familienzuschlages und damit als Widerspruch verstehen zu dürfen, 41 vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 09. Mai 2003 - 6 A 891/01 -, 6 A 1081/01 - und - 6 A 2042/01- , 42 fehlt es hier bereits an der wesentlichen Grundvoraussetzung der anspruchserhaltenden Geltendmachung im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99, dass der Kläger im Jahre 1988 jedenfalls kein höheres als das ihm gesetzlich ohnehin zustehende Kindergeld und keine höhere als die zustehende Alimentation begehrt hat. 43 Dementsprechend steht dem Kläger kein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 zu, ohne dass darin wiederum ein Verstoß gegen die dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erkennen wäre. Dieses hatte bereits in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (a.a.O., S. 384 f) ausgeführt: 44 "Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, daß er aus Anlaß einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuß der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel." 45 Eine allgemeine rückwirkende Behebung des auch in der Folgezeit noch nicht behobenen Verfassungsverstoßes etwa in dem Sinne, dass alle Betroffenen in jedem Falle eine Nachzahlung zu erhalten hätten, ist mit Blick auf die zitierten Ausführungen schon wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Die rückwirkende Korrektur konnte sich von Verfassungs wegen auf solche Beamte beschränken, die ihren Anspruch auf angemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht haben. 46 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 [330]. 47 Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber bezogen auf das Jahr 1988 nach alledem nicht. 48 Ein Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) besteht damit ebenfalls nicht. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. 51