Beschluss
20 B 113/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
• Bei fehlendem Anlass zur Änderung entspricht die Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts; auf Zulässigkeitsfragen braucht nicht eingegangen zu werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
• Für behördliches Eingreifen gegen diskriminierende Trassenzuweisungen kommt vorrangig § 14 Abs. 3a AEG in Betracht; diese Vorschrift unterscheidet sich von § 14 Abs. 5 AEG und knüpft an das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung an.
• Bei gewichtigen rechtlichen und tatsächlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist der Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beizubehalten.
• Bei Kostenentscheidung verbleiben die Kosten beim unterliegenden Behördenvertreter; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154, 162 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstellen zurückgenommener Beschwerde; Zurückweisung der Behörde gegen Anordnung sofortiger Vollziehung • Beschwerde insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Bei fehlendem Anlass zur Änderung entspricht die Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts; auf Zulässigkeitsfragen braucht nicht eingegangen zu werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Für behördliches Eingreifen gegen diskriminierende Trassenzuweisungen kommt vorrangig § 14 Abs. 3a AEG in Betracht; diese Vorschrift unterscheidet sich von § 14 Abs. 5 AEG und knüpft an das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung an. • Bei gewichtigen rechtlichen und tatsächlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist der Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beizubehalten. • Bei Kostenentscheidung verbleiben die Kosten beim unterliegenden Behördenvertreter; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154, 162 VwGO). Die Antragsgegnerin erließ am 29.11.2002 einen Bescheid, der die Beigeladene zu 1. in die Lage versetzen sollte, Trassen zu nutzen, die vertraglich der Antragstellerin zugedacht waren. Die Antragstellerin widersprach und beantragte die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO; die Antragsgegnerin begehrte sofortige Vollziehung. Beigeladene zu 1. nahm ihre Beschwerde zurück; die Antragsgegnerin setzte das Verfahren fort. Streitpunkt war, ob die Behörde zum Eingreifen und zur Anordnung eines Vertragsabschlusses oder sonstiger Maßnahmen ermächtigt war und ob damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen kann. Maßgeblich waren Fragen zur Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3a AEG versus § 14 Abs. 5 AEG sowie die Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG. • Beschwerdeinschaltung der Beigeladenen zu 1. wurde nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil sie zurückgenommen wurde. • Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war nicht einzutreten; sie blieb erfolglos, weil das Beschwerdevorbringen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin und die Dispositionen sowie Transporterfordernisse der Antragstellerin höher bewertet als die Interessen der Beigeladenen; die Behörde hat dem nicht ausreichendes Gegengewicht entgegengehalten. • Rechtliche Basis für behördliches Eingreifen ist vorrangig § 14 Abs. 3a AEG, der auf das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung abstellt; § 14 Abs. 5 AEG verfolgt andere, vertraglich-gestaltende Maßnahmen und ist nicht unmittelbar anwendbar. • Die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist rechtlich und tatsächlich fraglich; es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der verfügten Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. zum Vertragsabschluss oder zur Angebotserteilung, insbesondere vor dem Hintergrund der Auslegung der AEG- und EIBV-Regelungen und ihrer Vereinbarkeit mit der RL 2001/14/EG. • Bei offener Rechts- und Tatsachenlage ist der Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beizubehalten, weil keine festgestellte Diskriminierung oder überwiegende öffentliche Interessen das sofortige Vollziehen rechtfertigen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese nicht auf die Beiladung angewiesen waren und kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.12.2002 wurde zurückgewiesen; das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Beigeladene zu 1. Beschwerde zurücknahm. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht zu bestätigen, weil erhebliche rechtliche und tatsächliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und keine festgestellte Diskriminierung bzw. überwiegende öffentliche Belange die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für behördliches Einschreiten ist § 14 Abs. 3a AEG; ein vertraglich-gestaltender Eingriff nach § 14 Abs. 5 AEG ist nicht ohne Weiteres anwendbar. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.