Beschluss
20 B 112/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.20B112.03.00
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR. G r ü n d e Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Parteien es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2003 - 20 B 113/03 -, sowie auf das in dieser Sache erstellte Protokoll über den Erörterungstermin vom selben Tage verwiesen. Die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, besteht kein Anlass. Die Beigeladene zu 1., zu deren Gunsten der strittige Bescheid ergangen ist, ist interessenmäßig der unterlegenen Seite zuzurechnen, kann allerdings mangels Antragstellung auch nicht mit Kosten belastet werden, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. ist zwar interessenmäßig der obsiegenden Seite zuzurechnen; da sie zur Wahrung ihrer Interessen jedoch nicht auf die Beiladung angewiesen war, sondern eigenständig gegen den Bescheid und seine Vollziehbarkeit vorgehen konnte, und da sie ferner durch Unterlassen einer Antragstellung ein Kostenrisiko vermieden hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.