Beschluss
9 A 2240/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
11mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer zumutbare Anstrengungen unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu finden.
• Das bloße Scheitern an finanziellen Gründen oder die fehlende Bereitschaft zur Zahlung eines über das gesetzliche Honorar hinausgehenden Entgelts rechtfertigt außerhalb des PKH-Verfahrens keine Beiordnung.
• Die Nachfrage bei nur zwei Kanzleien genügt bei bestehender Postulationspflicht nicht, um das Erfordernis des Nicht-Findens i.S.v. § 78b Abs.1 ZPO zu belegen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nur bei nachgewiesenem Nicht‑Finden • Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer zumutbare Anstrengungen unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu finden. • Das bloße Scheitern an finanziellen Gründen oder die fehlende Bereitschaft zur Zahlung eines über das gesetzliche Honorar hinausgehenden Entgelts rechtfertigt außerhalb des PKH-Verfahrens keine Beiordnung. • Die Nachfrage bei nur zwei Kanzleien genügt bei bestehender Postulationspflicht nicht, um das Erfordernis des Nicht-Findens i.S.v. § 78b Abs.1 ZPO zu belegen. Die Kläger beantragten die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren zur Berufung. Das Verwaltungsgericht setzte voraus, dass Zulassungsanträge prozessual wirksam nur durch postulationsfähige Personen gestellt werden können. Die Kläger legten zwei Antwortschreiben von Kanzleien vor; eine Kanzlei lehnte aus Zeitgründen ab, die andere erklärte sich grundsätzlich bereit, verlangte aber ein Stundenhonorar, das die Kläger nicht zahlen wollten. Die Kläger beriefen sich außerdem pauschal auf die geringe Streitwertsituation und eine Mitteilung des Bundes der Steuerzahler. Das Gericht prüfte, ob die Kläger zumutbare und nachweisbare Anstrengungen unternommen hatten, einen Vertreter zu finden, und ob finanzielle Gründe eine Beiordnung rechtfertigen. • Zulassungsanträge zur Berufung unterliegen der Postulationspflicht; Daher kann auf Antrag ein Rechtsanwalt zugeordnet werden, wenn kein Vertreter gefunden wurde und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO). • Nicht-Finden setzt zumutbare, nachweisbare Anstrengungen voraus; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Anwälte vergeblich angesprochen hat. Die Rechtsprechung verlangt mehr als die Kontaktaufnahme mit nur wenigen Anwälten. • Die Kläger kontaktierten nur zwei Sozietäten; dies genügt nicht zur Annahme des Nicht-Findens. Zudem erklärte eine Kanzlei grundsätzlich Bereitschaft zur Vertretung; die von dieser Kanzlei geforderte Vergütung stellt außerhalb des PKH-Verfahrens keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar. Finanzielle Unzulänglichkeit oder das Fehlen eines Fachanwalts aufgrund geringen Streitwerts sind ohne konkrete Nachweise kein Ersatz für erforderliche zumutbare Bemühungen. • Die Beiordnung dient dazu, Rechtsschutz nicht allein am Fehlen eines postulationsfähigen Vertreters scheitern zu lassen; sie greift jedoch nur, wenn trotz zumutbarer Anstrengungen kein geeigneter Anwalt gefunden werden konnte. Ein Anspruch auf Bestellung eines Fachanwalts oder auf Honorarvereinbarung besteht nicht zwingend. • Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO; Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wurde abgelehnt, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sie zumutbare Anstrengungen unternommen haben, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Die Vorlage von nur zwei Anfragen ist unzureichend und eine erklärte Honorarforderung darf außerhalb des PKH-Verfahrens nicht als Scheitern der Mandatswerbung wegen finanzieller Gründe gewertet werden. Es besteht zudem kein Anspruch auf Beiordnung gerade eines Fachanwalts oder auf Vereinbarung eines Gebührenhöheren Honorars. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.