Urteil
1 A 482/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; Fehlerhaft sind sie nur bei Verkennung des anzuwendenden Begriffsrahmens, falschem Sachverhalt, sachfremden Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.
• Richtwertempfehlungen für Notenverteilungen (§ 17 Abs.2 BRL BMVg) sind unter den hierfür vom BVerwG entwickelten Voraussetzungen rechtmäßig und stellen keine unzulässige Ergebnismanipulation dar.
• Die Übertragung der Berichterstatteraufgabe auf den nächsthöheren Vorgesetzten ist in begründeten Ausnahmefällen nach Nr.16 BRL BMVg zulässig, insbesondere wenn der originäre Berichterstatter die Weisung des Beurteilers für sachlich falsch hält.
• Eine dienstliche Beurteilung ist im Regelfall ausreichend begründet, wenn die Bewertung der Einzelmerkmale formgerecht ausgefüllt ist und der Beamte die Einzelbewertungen nicht substantiiert angreift.
• Die Herabstufung eines Gesamturteils um eine Notenstufe kann rechtmäßig sein, wenn sich der Maßstab verschärft und die Vergleichsgruppe entsprechend zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen und Zulässigkeit von Richtwerten • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; Fehlerhaft sind sie nur bei Verkennung des anzuwendenden Begriffsrahmens, falschem Sachverhalt, sachfremden Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. • Richtwertempfehlungen für Notenverteilungen (§ 17 Abs.2 BRL BMVg) sind unter den hierfür vom BVerwG entwickelten Voraussetzungen rechtmäßig und stellen keine unzulässige Ergebnismanipulation dar. • Die Übertragung der Berichterstatteraufgabe auf den nächsthöheren Vorgesetzten ist in begründeten Ausnahmefällen nach Nr.16 BRL BMVg zulässig, insbesondere wenn der originäre Berichterstatter die Weisung des Beurteilers für sachlich falsch hält. • Eine dienstliche Beurteilung ist im Regelfall ausreichend begründet, wenn die Bewertung der Einzelmerkmale formgerecht ausgefüllt ist und der Beamte die Einzelbewertungen nicht substantiiert angreift. • Die Herabstufung eines Gesamturteils um eine Notenstufe kann rechtmäßig sein, wenn sich der Maßstab verschärft und die Vergleichsgruppe entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Kläger, Baudirektor (BesGr. A 16/ früher A15 BBesO), focht seine Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.11.1991–01.11.1995 an, die am 30.09.1997 mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" erteilt worden war. Zuvor war eine Beurteilung vom 07.02.1996 aufgehoben worden; daraufhin wurden neue Beiträge eingeholt, darunter ein früher positiver Beitrag von Dr. N. und spätere Beiträge von Vorgesetzten Dr. S. und Dr. I.; der Hauptabteilungsleiter Dr. H. erteilte das Gesamturteil. Der Kläger rügte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Beurteilungsbestimmungen, die Vorgabe von Richtwerten für Notenverteilungen und Verfahrensverstöße bei der Bestimmung des Berichterstatters. Er begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 29.10.1997 und die Neuerstellung der Beurteilung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Beschränkte gerichtliche Kontrolle: Das Gericht überprüft nur, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriffsrahmen verkannt, von falschem Sachverhalt ausgegangen, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (§§ 40,41 BLV; BRL BMVg). • Rechtmäßigkeit der Richtwerte: Nr.17 Abs.2 BRL BMVg mit Empfehlung von Prozentwerten (z.B. 5% für höchste Note, 40% für zweithöchste) ist verfassungsgemäß, wenn Vergleichsgruppe hinreichend groß ist und die Werte unverbindlich bleiben; sie konkretisieren den Maßstab für Auswahlentscheidungen und sind nicht identisch mit statistischer Datenmanipulation. • Verfahrensfragen/Berichterstatter: Die Übertragung der Berichterstatterfunktion auf den nächsthöheren Vorgesetzten war ausnahmsweise zulässig (Nr.16 BRL BMVg), weil der originäre Berichterstatter in einem Vermerk die angewiesene Ausfüllung als sachlich falsch dargestellt hatte; damit lag ein gerechtfertigter Ausnahmefall vor. • Begründung der Beurteilung: Die formelle Begründung genügt regelmäßig durch Ausfüllen der vorgegebenen Vordrucke zu Einzelmerkmalen (Nr.9–12, Nr.10 BRL BMVg). Da der Kläger die Einzelbewertungen nicht substantiiert angegriffen hat, bestand kein zusätzlicher Begründungsbedarf. • Materielle Bewertung und Gesamturteil: Der Beurteiler hat die Beiträge gewürdigt, die Vergleichsgruppe gebildet und die Gesamtbewertung schlüssig aus den Einzelmerkmalen abgeleitet; eine Herabstufung um eine Note folgt aus der Verschärfung des Maßstabs und ist nicht zu beanstanden. • Kontrolle gegen naturwissenschaftliche/statistische Einwände: Auf naturwissenschaftliche Messregeln oder das Bundesstatistikgesetz kann sich der Kläger nicht stützen; die Festlegung von Einzelmerkmalen und deren Gewichtung sind wertende Entscheidungen des Dienstherrn und damit im Rahmen des Beurteilungsermessens. • Verfahrensrechtliche und formelle Feststellungen: Es lagen keine Verfahrensverstöße vor, die die Beurteilung rechtswidrig machten; die Neuerstellung von 1997 wurde form- und materiell ordnungsgemäß vorgenommen. • Ergebnis der Vorinstanzen: Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat halten die streitige Beurteilung für rechtmäßig; ein Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht weiterhin. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 30.09.1997 und der Bescheid vom 29.10.1997 sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Richtwertempfehlungen zur Notenverteilung anwenden und hat Verfahrensvorschriften nicht verletzt; die Übertragung der Berichterstatteraufgabe auf den nächsthöheren Vorgesetzten war in der konkreten Ausnahmekonstellation zulässig. Die form- und materielle Begründung der Bewertung genügt den Anforderungen, zumal der Kläger die Einzelbewertungen nicht substantiiert bestritten hat. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.