Beschluss
18 B 1079/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung zu Recht abgelehnt hat.
• Eine Petitionsführung einer abgelehnten Asylbewerberin begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens.
• Neues Vorbringen, das erstmals im Beschwerdeverfahren ein eigenständiges Duldungsbegehren einführt, bleibt unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung aus Petitionsverfahren; neues Duldungsbegehren im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung zu Recht abgelehnt hat. • Eine Petitionsführung einer abgelehnten Asylbewerberin begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens. • Neues Vorbringen, das erstmals im Beschwerdeverfahren ein eigenständiges Duldungsbegehren einführt, bleibt unberücksichtigt. Die Antragstellerin, eine abgelehnte Asylbewerberin, wandte sich mit einer Petition gegen ihre Rückführung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren zwei ärztliche Atteste vor und machte geltend, sie sei aufgrund einer aktuellen suizidalen Krise reiseunfähig und benötige daher eine Duldung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob wegen der Petition oder des nachgereichten Gesundheitsvortrags vorläufige Duldungspflichten bestehen. Entscheidungsrelevant waren die bisherigen Entscheidungen des Senats zur Rechtslage von Petitionen und zur Zulässigkeit neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. • Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu Unrecht versagt; eine Aufhebung kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. • Nach ständiger Senatsrechtsprechung begründet die Einreichung einer Petition durch eine abgelehnte Asylbewerberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens. • Das neu vorgebrachte Gesundheitsrisiko mit ärztlichen Attesten kann nicht berücksichtigt werden, weil damit erstmals ein eigenständiges Duldungsbegehren im Beschwerdeverfahren eingeführt wurde und neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren unzulässig ist. • Rechtliche Grundlagen und senatsinterne Entscheidungen bestätigen die Rechtsansicht; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die begründete Rechtslage lässt keinen Anspruch auf Duldung allein aus der Führung einer Petition erkennen, und neu in der Beschwerde vorgebrachte eigene Duldungsanträge sind unberücksichtigt zu lassen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.