Beschluss
18 B 2014/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0915.18B2014.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsteller haben für ihr sinngemäßes Begehren, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - die Antragsteller - für die Dauer von drei Monaten nicht abzuschieben, auch mit ihrem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung eines für die Gewährung von Abschiebungsschutz erforderlichen Duldungsanspruchs auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. berufen, haben sie nicht dargetan, dass hieraus ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer akuten Reiseunfähigkeit, was der Senat wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung allein in den Blick zu nehmen braucht, vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 - 18 B 323/03 -, resultiert. Nach den im Rahmen einer am heutigen Tag durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen ist der an einer - soweit sich aus den von den Antragstellern zu den Gerichtsakten übersandten ärztlichen Bescheinigungen ersehen lässt - depressiven Erkrankung und posttraumatischen Belastungsstörung leidende Antragsteller zu 1. reisefähig und flugtauglich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von den Antragstellern übermittelten ärztlichen Bescheinigungen. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Amtsarzt auch in Bezug auf die Antragstellerinnen zu 2. und 4., die am heutigen Morgen ebenfalls von ihm untersucht worden sind, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass auch diese reisefähig und flugtauglich sind. Soweit der Amtsarzt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme des Weiteren Maßnahmen zur Verhinderung eines etwaigen Suizidversuchs des Antragstellers zu 1. - und ebenso der Antragstellerin zu 2. - während der Durchführung der Abschiebung empfiehlt, haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin dieser Empfehlung entgegen einer entsprechenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachkommen wird. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht davon auszugehen, dass bei Personen mit dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen der mit einer Abschiebung verbundenen Auswirkungen auf deren Gesundheitszustand stets ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis anzunehmen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung vermag erst dann auf ein derartiges Vollstreckungshindernis zu führen, wenn ein Ausländer suizidgefährdet ist und im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, was vorliegend aus den genannten Gründen nicht anzunehmen ist. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass nicht jede mit der Erkenntnis eines aussichtslosen Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt, der im Übrigen vielfach durch ärztliche Hilfe bishin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine Reiseunfähigkeit gegeben ist bzw. wenn - was hier aus den oben genannten Gründen allerdings nicht in den Blick zu nehmen ist - eine Gesundheitsstörung droht, die im Heimatland nicht angemessen behandelt werden kann und den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorgegebenen Gefährdungsgrad erreicht. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 - und vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 - m.w.N.. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch der Auffassung der Antragsteller, dass eine oszidierend suizidale Person grundsätzlich nicht transportiert werden dürfe, nicht gefolgt werden. Die Antragsteller vermochten auch nicht glaubhaft zu machen, dass sich für den Antragsteller zu 1. aus seiner Beziehung zu Frau W. J. und dem gemeinsamen Kind mit Blick auf Art. 6 GG ein Duldungsanspruch ergibt. Insoweit ist schon nicht dargelegt worden, dass den zuletzt genannten Personen ein derart gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, dass es ihnen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. in dessen Heimat fortzuführen. Vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -. Schließlich wird auch durch die an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtete Petition der Antragsteller - ungeachtet des aktuellen Verfahrensstandes - für die Dauer des Petitionsverfahrens kein Abschiebungshindernis begründet. Vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 2001 - 18 B 1263/01 -, vom 8. Oktober 2002 - 18 B 1999/02 - und vom 8. Juli 2003 - 18 B 1079/03 -. Die von den Antragstellern erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet der Frage ob dieses Vorbringen überhaupt relevant ist, oder ob das Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) allein die Geltendmachung der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung und die Darlegung inhaltlicher Gegenargumente erforderlich macht, vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 9. September 2003 - 18 B 1746/02 -, greift diese Verfahrensrüge hier in der Sache nicht durch. Angesichts der erheblichen Eilbedürftigkeit der Sache durfte das Verwaltungsgericht ausnahmsweise davon absehen, die Antragsteller vor einer Entscheidung von dem Ergebnis des am heutigen Morgen mit der Antragsgegnerin geführten Telefonats zu unterrichten und ihnen diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vgl. in diesem Zusammenhang, Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Aufl., Art. 103 GG Rdnr. 22. Eine entsprechende Unterrichtung hat das Verwaltungsgericht nach seiner Entscheidung unverzüglich nachgeholt, indem es den über das mit der Antragsgegnerin geführte Telefonat gefertigten Vermerk zusammen mit dem angefochtenen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übermittelt hat, so dass dieser Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu zu äußern. Soweit der erkennende Senat seine Entscheidung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin heute um 15.59 Uhr übermittelten schriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes vom heutigen Tag getroffen hat, war der Senat ebenfalls aus Zeitgründen gehindert, den Antragstellern vor einer Entscheidung hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19. Abs. 4 GG nur möglich ist, wenn insbesondere in Verfahren der vorliegenden Art dem Gericht die eingeholten ärztlichen bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen unverzüglich vorgelegt werden und diesbezüglich Verzögerungen auch zu Lasten der Ausländerbehörde gehen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.