Beschluss
8 A 3991/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorliegen.
• Ordnungsverfügungen, die den Eigentümer zur Beseitigung substanzgefährdender Mängel auffordern, sind hinreichend bestimmt, wenn die zu prüfenden Bauteile und das Ziel der Maßnahmen erkennbar benannt sind.
• Die Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Erhaltung und Instandsetzung von Denkmalen ist § 7 DSchG NRW; Eigentümer sind verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren vor Gefährdung zu schützen, auch durch Aufspüren und Beseitigen verdeckter Mängel.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Bestimmtheit und Rechtmäßigkeit von Ordnungsverfügungen nach § 7 DSchG NRW • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorliegen. • Ordnungsverfügungen, die den Eigentümer zur Beseitigung substanzgefährdender Mängel auffordern, sind hinreichend bestimmt, wenn die zu prüfenden Bauteile und das Ziel der Maßnahmen erkennbar benannt sind. • Die Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Erhaltung und Instandsetzung von Denkmalen ist § 7 DSchG NRW; Eigentümer sind verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren vor Gefährdung zu schützen, auch durch Aufspüren und Beseitigen verdeckter Mängel. Der Kläger ist Eigentümer zweier in der Denkmalliste eingetragener Gebäude. Die untere Denkmalbehörde erließ am 27.09.2000 Ordnungsverfügungen, die den Kläger zur Überprüfung bestimmter Bauteile (Dach, Fallrohre, Gesimse, Fassaden) auf Feuchtigkeitsmängel und zur Beseitigung der festgestellten Mängel verpflichten. Der Kläger focht diese Verfügungen an; das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte ihre Rechtmäßigkeit. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf mangelnder Bestimmtheit und fehlender Rechtsgrundlage. Die Behörde stützte die Anordnungen auf § 7 DSchG NRW und berief sich auf offenkundige bzw. unstreitige Schäden; der Kläger hatte bereits in den 1990er Jahren bekanntgegeben, dass die Dächer undicht seien. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen; hier ist dieser Maßstab offen, da die vorgebrachten Einwände nicht durchgreifen. • Bestimmtheit: Die Ordnungsverfügungen sind hinreichend bestimmt, weil sie konkret die zu prüfenden Bauteile und das Ziel (Beseitigung von Undichtigkeiten/Feuchtigkeitsschäden; Reparatur oder Erneuerung schadhafter Gesimse) benennen, sodass fachkundige Handwerker die Auftragserfüllung vornehmen können. • Historisches Vorbild: Die Vorgabe, Schieferverkleidung nach historischem Vorbild zu reparieren, ist ausreichend konkret, da der historische Bestand weitgehend erhalten ist. • Rechtsgrundlage: Die Anordnungen beruhen auf § 7 Abs.1, Abs.2 DSchG NRW; danach hat der Eigentümer im Rahmen des Zumutbaren sein Denkmal instand zu halten und vor Gefährdung zu schützen, wozu auch das Aufspüren und Beseitigen versteckter Mängel gehört. • Keine Unzumutbarkeit: Die Anordnungen überschreiten nicht die Zumutbarkeitsgrenze; es besteht keine Notwendigkeit, Reparaturen auf den bei Unterschutzstellung bestehenden Zustand zu beschränken. • Aufklärungspflicht: Weitergehende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht erforderlich, weil Undichtigkeiten und substanzgefährdende Mängel offenkundig bzw. unstreitig waren und der Kläger dies zuvor eingeräumt hatte. • Folgen früheren Verhaltens: Dass dem Kläger seit 1993 Maßnahmen bekannt waren und er nicht tätig wurde, entlastet ihn nicht von der Verpflichtung zur Instandsetzung; eine Verschlimmerung begründet keine Milderung der Pflichten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Ordnungsverfügungen vom 27.09.2000 sind materiellrechtlich und in ihrer Bestimmtheit rechtmäßig und stützen sich auf § 7 DSchG NRW, wonach der Eigentümer sein Denkmal zumutbar zu schützen und zu erhalten hat. Eine weitergehende Verpflichtung der Behörde zur exakten Vorabermittlung des Schadensumfangs bestand nicht, da die Schäden offenkundig bzw. unstreitig waren; der Kläger hat zudem bereits frühzeitig Kenntnis von Undichtigkeiten eingeräumt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird für das Verfahren auf 30.677,51 EUR festgesetzt.