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Beschluss

9 A 2667/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan sind. • Untersuchungen nach Art.10 lit. c) RL 90/539/EWG an lebendem Schlachtgeflügel sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen und können nach Landesrecht als gebührenpflichtige amtstierärztliche Amtshandlungen berechnet werden. • Die Erhebung einer Mindestgebühr bis 50,- DM für derartige Untersuchungen ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden; die Unwirksamkeit höherer Gebührenteile führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Tarifstelle. • Eine erdrosselnde Wirkung der Gebühren war nicht hinreichend substantiiert dargelegt; wirtschaftliche Behauptungen ohne konkrete Nachweise genügen nicht. • Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO auf.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Gebührenbescheide für amtstierärztliche Untersuchungen von Schlachtgeflügel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan sind. • Untersuchungen nach Art.10 lit. c) RL 90/539/EWG an lebendem Schlachtgeflügel sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen und können nach Landesrecht als gebührenpflichtige amtstierärztliche Amtshandlungen berechnet werden. • Die Erhebung einer Mindestgebühr bis 50,- DM für derartige Untersuchungen ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden; die Unwirksamkeit höherer Gebührenteile führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Tarifstelle. • Eine erdrosselnde Wirkung der Gebühren war nicht hinreichend substantiiert dargelegt; wirtschaftliche Behauptungen ohne konkrete Nachweise genügen nicht. • Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO auf. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Gebührenbescheide des Beklagten für amtstierärztliche Untersuchungen an gelieferten Hühnern (Schlachtgeflügel) bestätigt hatte. Die Amtstierärzte hatten Untersuchungen durchgeführt und Bescheinigungen nach Muster 5 der RL 90/539/EWG ausgestellt; der Beklagte verlangte dafür Gebühren nach der AVwGebO NRW (TS 23.3.1.1.5) sowie Reisekosten. Die Klägerin rügte unter anderem, es handele sich nicht um untersuchungspflichtiges Schlachtgeflügel, die Maßnahmen seien nicht tierseuchenrechtlich, die landesrechtlichen Gebühren würden dem Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitsrechtsprechung widersprechen, und die Gebühren hätten erdrosselnde wirtschaftliche Folgen. Die Klägerin trug im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vor, warum das Urteil falsch sei oder welche besonderen Rechtsfragen vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bewertet, dass Schlachtgeflügel im Sinn von Art.2 Nr.6 RL 90/539/EWG auch dann als solches gilt, wenn die Zweckbestimmung der schnellen Schlachtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorliegt. • Die Untersuchungen nach Art.10 lit. c) RL 90/539/EWG sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen; die hierzu ausgestellten Bescheinigungen sind nach §8 BMTierSSchV Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen und daher gebührenrelevant. • Zur Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht: Zum maßgeblichen Zeitpunkt enthielt das Gemeinschaftsrecht keine unmittelbar geltenden spezialregelungen, die der Erhebung der streitigen Gebühren entgegenstanden; RL 85/73/EWG brachte erst später spezifische Regelungen mit Umsetzungsfrist. • Wesentlichkeits- und Gesetzesvorbehalt: Die grundsätzlichen Parameter für Gebührenerhebung und Bemessung sind in den §§1 ff. GebG NRW geregelt; die konkrete Höhe der Gebühr ist nicht zwingend vom Gesetzgeber selbst in jeder Zahl festzulegen, sodass die Verweisung auf die AVwGebO NRW verfassungskonform ist. • Mindestgebühr und Unwirksamkeit: Das Verwaltungsgericht hat anhand des typischen Personal- und Zeitaufwands zu Recht eine Mindestgebühr von 50,- DM als gemeinschaftsrechtlich unbedenklich angesehen; die behauptete Unwirksamkeit der gesamten Tarifstelle bei Unzulässigkeit höherer Gebühren wurde nicht hinreichend dargetan. • Erdrosselnde Wirkung: Behauptungen zur Aufzehrung der Gewinnspanne durch die Gebühren sind ohne konkrete, zeitraumbezogene Nachweise nicht geeignet, eine erdrosselnde Wirkung nachzuweisen. • Reisekosten: Die Festsetzung der Reisekosten ist nicht rechtswidrig, weil kein unionsrechtliches Verbot ihrer Erhebung dargetan wurde. • Keine besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung: Umfangreiche Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen allein keine Zulassung; es wurden keine überdurchschnittlichen oder grundsätzlichen Rechtsfragen substantiiert aufgezeigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 135,80 EUR festgesetzt. Begründend hielt das Oberverwaltungsgericht fest, dass die angegriffenen amtstierärztlichen Untersuchungen als tierseuchenrechtlich im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu bewerten sind und die Landesgebührenordnung (AVwGebO NRW) für die Berechnung der Gebühren herangezogen werden durfte. Die insoweit angesetzte Mindestgebühr von 50,- DM war gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, und konkrete Nachweise für eine erdrosselnde Wirkung oder sonstige verfassungsrechtliche Bedenken wurden nicht vorgelegt. Damit ergab sich kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO, so dass die Berufung nicht zuzulassen war.