Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neugefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. November 1994 wird aufgehoben, soweit darin 27,50 DM übersteigende Auslagen festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von ihr gezahlte Auslagen in Höhe von 0,05 EUR (= früher 0,10 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 12. Dezember 1994 zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 46,94 EUR (= früher 91,80 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin betreibt einen Im- und Export sowie Großhandel mit Schlachtgeflügel. Sie kauft u.a. alte Legehennen auf und veräußert diese anschließend an Schlachtbetriebe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Auf Antrag der Klägerin untersuchten Amtstierärzte des Beklagten im Juli 1993 in drei Herkunftsbetrieben im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Legehennen, die die Klägerin anschließend zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbrachte. Es handelte sich um 1500 Tiere aus einem Betrieb in T. (Untersuchung am 7. Juli, Gebührennachweis 8113), 1200 Tiere aus einem Betrieb in I. (Untersuchung am 27. Juli, Gebührennachweis 8229) und 800 Tiere aus einem Betrieb in C. -H. (Untersuchung am 28. Juli, Gebührennachweis 8287). Die Tierärzte stellten über die durchgeführten Untersuchungen Bescheinigungen nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie (RL) 90/539/EWG aus, die die Klägerin für den Export der Tiere nach Belgien benötigte. Mit Gebührenbescheid vom 10. August 1993 zog der Beklagte die Klägerin für die drei Untersuchungen zu Gebühren in Höhe von insgesamt 64,20 DM und Auslagen (Fahrtkosten) in Höhe von 27,60 DM heran. Die als Auslagen festgesetzten Fahrtkosten entfielen nach den beigefügten Gebührennachweisen mit 12,10 DM auf die Untersuchung in T. , mit 10,- DM auf die Untersuchung in I. und mit 5,50 DM auf die Untersuchung in C. -H. . Die Klägerin legte hiergegen am 6. September 1993 mit der Begründung Widerspruch ein, die Untersuchungen seien bisher gebührenfrei gewesen und die Berechnung sei rechtswidrig. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. November 1994, zugestellt am 12. November 1994, zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des Gebührengesetzes, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstellen 26.6.2.4.1 sowie 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) seien für die gemäß der RL 90/539/EWG durchgeführten Untersuchungen Gebühren zu erheben. Hiervon sei in der Vergangenheit allein deshalb abgesehen worden, weil die besagte Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen sei. Diese Umsetzung sei jedoch nunmehr durch die Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung vom 28. Dezember 1992 erfolgt. Die Gebührenfestsetzung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin überhöht. Als Auslagen könne der Beklagte den Betrag verlangen, den er seinen Tierärzten als Wegstreckenentschädigung für den Einsatz ihrer eigenen, als Dienstfahrzeuge anerkannten Pkws zahlen müsse. Bei Zugrundelegung der hier für die Untersuchungen zurückgelegten Wegstrecken von 22 km (Untersuchung in T. ) und 10 km (Untersuchung in C. -H. ) bzw. der zu fahrenden Strecke für die Untersuchung in I. sei der festgesetzte Auslagenbetrag nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat am 12. Dezember 1994 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Der Gebührenbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und sie sei nicht Gebührenschuldnerin. Es fehle zudem an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung und die Auslagenfestsetzung. Im nationalen Recht finde sich keine ausreichende Ermächtigung. Die im Widerspruchsbescheid zitierten landesrechtlichen Vorschriften genügten schon nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung, da die Regelung der Gebührentatbestände dem Verordnungsgeber überlassen worden sei und der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben des EU-Rechts nicht selbst umgesetzt habe. Im übrigen stelle die Erteilung der Bescheinigung nach Muster 5 Anhang IV der RL 90/539/EWG keine Maßnahme der Tierseuchenbekämpfung dar und handele es sich bei den untersuchten Hennen nicht um Schlachtgeflügel im Sinne dieser Richtlinie. Letzteres folge daraus, dass das Geflügel nicht unbedingt innerhalb von 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werde. Ferner seien die Tarifstellen, auf die die Kostenerhebung gestützt werde, nicht erfüllt. Die angegebene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT betreffe Grenzuntersuchungen, die hier nicht stattgefunden hätten. Die Tarifstelle sei auch nicht über die Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT entsprechend anwendbar. Denn die letztgenannte Tarifstelle setze das kumulative Erbringen aller in ihr aufgezählten Leistungen voraus, woran es hier fehle. Bereits Untersuchungen im Sinne der Tarifstelle seien hier nicht vorgenommen worden. Für die Erteilung der erwähnten Bescheinigung finde lediglich eine Inaugenscheinnahme der Tierbestände statt. Auch die RL 90/539/EWG enthalte keine Bestimmung, die eine Gebührenerhebung vorsehe oder den Mitgliedstaaten erlaube. Vielmehr verstoße die Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid gegen das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der RL 85/73/EWG. Denn danach dürften Mitgliedstaaten für Untersuchungen der hier betroffenen Art nur die vorgesehenen Gemeinschaftsgebühren und an deren Stelle keine weiteren sonstigen, gemeinschaftsrechtlich nicht zugelassenen Kosten erheben. Diese Sperrwirkung habe der nationale Gesetzgeber verkannt. Die nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinie führe zur Unanwendbarkeit des entgegenstehenden nationalen Rechts, zumindest aber dazu, dass nicht mehr als der gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebührensatz von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch angesetzt werden könne. Unabhängig davon sei die Gebühren- und Auslagenerhebung mit Art. 9 Abs. 1, 12 EGV unvereinbar, weil sie - wie im Einzelnen weiter ausgeführt - eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass die Gebührenhöhe in keinem angemessenen Verhältnis zum Untersuchungsaufwand stehe und die tatsächlichen Kontrollkosten übersteige. Denn der Zeitaufwand für die streitigen Untersuchungen betrage allenfalls 10 bis 15 Minuten. Die angefochtene Kostenauferlegung verstoße auch deshalb gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie erdrosselnd wirke. Die Untersuchungsgebühren führten bei handelsüblichen Partien zu einer Kostenbelastung von 0,04 bis 0,05 DM mit der Folge, dass bei Handelsspannen von 0,02 bis 0,05 DM die Verlustzone erreicht werde. Insoweit werde auf den - von der Klägerin vorgelegten - Bericht von markt info" verwiesen. Damit werde zugleich die Wirtschafts-/Berufs-freiheit unzulässig beeinträchtigt. Ebenso werde das Diskriminierungsverbot und der gemeinschaftsrechtliche wie auch nationale Gleichheitsgrundsatz verletzt, da eine offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen innerstaatlich und innergemeinschaftlich handelnden Betrieben gegeben sei. Wegen der Unzulässigkeit der Gebührenerhebung sei auch die Auslagenfestsetzung rechtswidrig. Diese Rechtsfolge ergebe sich zudem auch daraus, dass eine Reisekostenerstattung gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen sei. Im übrigen werde der Umfang der verlangten Reisekosten bestritten. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. November 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 91,80 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 12. Dezember 1994 an sie zu erstatten, hilfsweise die vorgenannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der hier einschlägigen Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT müssten die darin genannten Amtshandlungen keineswegs kumulativ erbracht werden. Die behaupteten Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht lägen nicht vor. Die von der Klägerin gerügten Beeinträchtigungen in den geltend gemachten Rechtspositionen seien in jedem Fall dadurch gerechtfertigt, dass die Untersuchungen dem Schutz existenzieller Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verbraucher dienten. Der tatsächliche Umfang der entstandenen Reisekosten werde durch die von den Tierärzten unterzeichneten Gebührennachweise belegt. Schließlich sei die Klägerin als Veranlasserin der Amtshandlungen auch Kostenschuldnerin. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die als Grundlage für die Gebührenerhebung allein in Betracht zu ziehende Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT i.V.m. Tarifstelle 26.6.2.1.4.2. AGT erfasse die durchgeführten Amtshandlungen nicht, da sie nur Amtshandlungen anlässlich der Ausfuhr von Tieren betreffe. Eine solche Ausfuhr liege jedoch bei einem nur innergemeinschaftlichen Verbringen, wie hier, nicht vor. Die Auslagenfestsetzung sei selbstständig fehlerhaft, weil die Gebührennachweise keine exakten Angaben zu den jeweils durchgeführten Fahrten enthielten. Allein die Angabe einer Kilometerzahl reiche nicht aus. Mit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Mit dem in der Überschrift der Tarifstelle 26.6.2.4 AGT verwandten Begriff der Ausfuhr" habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jeder Export in einen anderen Staat, mithin also auch der Export in einen anderen EG-Mitgliedstaat, erfasst werden sollen. Das ergebe sich bereits aus dem Titel Verkehr mit dem Auslande" des Abschnitts 2.6.2 AGT. Bei den Untersuchungen habe es sich unbeschadet der z.T. von den Tierärzten verwandten Begrifflichkeiten um Schlachtgeflügeluntersuchungen gehandelt, da die Tiere anschließend auf direktem Wege zum Schlachtbetrieb gebracht worden seien. Der Zeitaufwand einschließlich der zu berücksichtigenden An- und Abfahrten für die streitigen Untersuchungen im Juli 1993 habe - wie in der vorgelegten Tabelle über sämtliche von Januar bis September 1993 für die Klägerin durchgeführten Untersuchungen dargestellt - 55 bis 60 Minuten betragen. Die festgesetzten Gebühren überstiegen daher bei Zugrundelegung der Personalkosten für Tierärzte, wie ebenfalls in der besagten Tabelle angegeben, in keinem Fall den finanziellen Aufwand, der ihm, dem Beklagten, entstanden sei. Aus dem Gebührenbescheid mit den beigefügten Nachweisen sowie dem Widerspruchsbescheid seien auch die der Auslagenfestsetzung zugrunde gelegten Strecken, die die Tierärzte zur Durchführung der Untersuchungen gefahren seien, eindeutig zu entnehmen. Darüber hinausgehende Angaben seien entgegen dem angegriffenen Urteil nicht erforderlich gewesen. Es seien nur die zum Zweck der jeweiligen Untersuchung zurückgelegten Entfernungen in Ansatz gebracht worden, für die den Tierärzten eine identische Reisekostenvergütung gezahlt worden sei. Das werde durch die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der noch im Dienst befindlichen Tierärzte Herrn Dr. C. und Frau I. bestätigt. Entsprechend der auch hierzu vorgelegten, schon erwähnten Tabelle habe die Fahrt im Regelfall an der Dienststelle des Beklagten in C. begonnen. Die von dort bis zur Untersuchungsstelle und zurück gefahrenen Kilometer seien dann in die Berechnung (sowie die Tabelle) eingestellt worden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vertiefend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT die Gebührenerhebung nicht rechtfertige. Dass der Begriff der "Ausfuhr" den hier gegebenen innergemeinschaftlichen Handel nicht erfasse, folge bereits daraus, dass der europäische Handelsverkehr stets mit der anderslautenden Formulierung "Verbringen" bezeichnet werde. Dies sei auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses der herangezogenen gebührenrechtlichen Vorschriften üblich gewesen. Überdies sei in der ab 1994 geltenden Fassung des Gebührentarifs nochmals ausdrücklich verdeutlicht worden, dass die so bezeichnete "Ausfuhr" nur den Handelsverkehr mit Drittländern betreffe. Im Übrigen müssten, was hier nicht der Fall sei, alle in der besagten Tarifstelle aufgezählten Handlungen zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgenommen werden. Das ergebe sich daraus, dass bei einer Untersuchung nur auf die Transportfähigkeit einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses darüber eine Gebührenermäßigung von 50 % eintrete. Ferner finde die für den Gebührensatz in Bezug genommene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT nur auf Schlachtgeflügel Anwendung. Der Begriff werde in RL 90/539/EWG definiert. Die darin beschriebenen Merkmale hätten die hier untersuchten Tierbestände unbeschadet der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten jedenfalls objektiv nicht erfüllt, wie schon erstinstanzlich dargelegt worden sei. Dementsprechend sei in den Gebührenbescheiden bzw. -nachweisen auch nicht von Schlachtgeflügel, sondern von "Hühnern" die Rede. Die Behauptung des Beklagten, die Gebühren überstiegen nicht die konkreten Untersuchungskosten, werde ebenso bestritten wie die Richtigkeit der in der vorgelegten Tabelle enthaltenen Angaben zum Zeitaufwand (mit An- und Abfahrten) für die Untersuchungen. Entgegen der Darstellung des Beklagten dauere eine Untersuchung der hier betroffenen Art allenfalls 10 bis 15 Minuten. Die in Ansatz gebrachten pauschalierten Stundensätze für Amtstierärzte seien durch nichts belegt und würden ebenfalls bestritten. Auch könnten die Anfahrtszeiten nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen. Die Richtigkeit der in der Tabelle enthaltenen Angaben zu den zurück- gelegten Kilometern werde gleichfalls bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese ermittelt worden seien. Es fehle die erforderliche Substantiierung, von wo der Tierarzt gestartet sei, wohin er zurückgekehrt sei und ob er am gleichen Tage weitere Untersuchungen für Dritte vorgenommen habe. Die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der Tierärzte beseitigten diesen Mangel nicht. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich ohne Unterlagen, die nach Mitteilung des Beklagten nicht mehr vorhanden seien, noch an Vorgänge aus dem Jahre 1993 erinnerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig - mit den jeweiligen aus dem Tenor ersichtlichen Anteilen - für begründet bzw. für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung hat mit dem aus dem Tenor erkennbaren ganz überwiegendem Umfang Erfolg und erweist sich nur zu einem geringen Teil als unbegründet. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts abzuweisen, soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1994 enthaltene Gebührenfestsetzung und gegen die Festsetzung von 27,50 DM nicht übersteigende Auslagen richtet. Denn diese Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich hinsichtlich der darüber hinausgehenden Auslagenfestsetzung in Höhe von (weiteren) 0,10 DM hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage und dem damit verbundenen Rückzahlungsbegehren zu Recht stattgegeben, da dieser Teil der Heranziehung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Das hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung, das im Berufungsverfahren im Hinblick auf die vorstehend ausgeführte (ganz überwiegende) Abweisung der im Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (erstmalig) zu prüfen ist, bleibt gänzlich ohne Erfolg, da es bereits unzulässig ist. Die Anfechtungsklage ist zum überwiegenden Teil unbegründet und nur mit einem ganz geringfügigen Teilbetrag begründet. Der angefochtene Kostenbescheid erweist sich bezüglich der Gebührenfestsetzung und der Festsetzung von Auslagen in Höhe von 27,50 DM als rechtmäßig; er stellt sich lediglich mit der Heranziehung zu weiteren 0,10 DM Auslagen als rechtswidrig dar. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen nicht. Der Bescheid vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1994 genügt insbesondere den einschlägigen Bestimmtheits- und Begründungsanforderungen. Die Anforderungen des insoweit einschlägigen § 14 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354), geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. 256) - GebG NRW - sind eingehalten. Danach müssen aus der Kostenentscheidung (mindestens) die kostenerhebende Behörde, der Schuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, die Zahlungsmodalitäten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung hervorgehen. Dass die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides diesen Anforderungen genügt, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Gemessen an den besagten Maßstäben ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber auch die Auslagenfestsetzung nicht zu beanstanden. Der Kostenbescheid in seiner Ausgangsfassung enthält die Angabe, welcher genaue Auslagenbetrag (Fahrtkosten) von der Klägerin zusammen mit den Gebühren zu zahlen ist. Im Widerspruchsbescheid werden zusätzlich die insofern herangezogene Rechtsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW) und die Berechnung des entsprechenden Betrages in Höhe von 27,60 DM im gebotenen Umfang mitgeteilt. Denn darin ist ausgeführt, nach den im einzelnen erwähnten Bestimmungen des Landesreisekostenrechts habe der Beklagte den Tierärzten für den Einsatz ihrer Fahrzeuge 0,55 DM/km zahlen müssen, was bei den hier zurückgelegten, konkret bezifferten Entfernungskilometern bzw. der zu fahrende Strecke für die Untersuchung in I. den festgesetzten Auslagenbetrag rechtfertige. Weitergehende formelle Anforderungen in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne, bei der Festsetzung von Fahrtkosten als Auslagen müsse auch die genau gefahrene Strecke mitgeteilt werden, lassen sich der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht entnehmen. Die Frage, ob die jeweils angesetzten Entfernungen im Hinblick auf die konkreten Strecken zutreffend bzw. angemessen sind und die Auslagenfestsetzung tragen, betrifft allein die materielle Rechtmäßigkeit der Auslagenerhebung. Der angefochtene Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, soweit er die Gebühren in Höhe von 64,20 DM und Auslagen in Höhe von nicht mehr als 27,50 DM festsetzt; nur die darüber hinausgehende Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 0,10 DM erweist sich als materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 2, 14 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1980 (GV.NRW. S. 924) in den hier maßgeblichen Fassungen der bis zum 15. Juli 1993 geltenden 11. und der danach einschlägigen 12. Änderungsverordnungen vom 6. Oktober 1992 (GV.NRW. S. 412) bzw. vom 15. Juni 1993 (GV. NRW. S- 360) - AVwGebO NRW - und den Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW. Die Auslagenfestsetzung findet in Höhe von 27,50 DM ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW. Die Anwendbarkeit und Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen wird für den vorliegend betroffenen Zeitraum nicht durch gemeinschaftsrechtliche Kostenvorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand im Hinblick auf die streitige Gebührenerhebung und die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 27,50 DM keine "Sperrwirkung" durch hierfür einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Untersuchungen der streitigen Art waren gemeinschaftsrechtlich in Art. 5 lit. b), 10 lit. c) RL 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 (ABl. EG L 303/6) vorgeschrieben worden. Danach musste Schlachtgeflügel im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der besagten Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handel aus einem Betrieb stammen, in dem bei der von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, das untersuchte Geflügel von jeglichem klinischen Symptom für eine Krankheit oder einen Krankheitsverdacht frei war. Die Einhaltung dieser Anforderungen musste gemäß Art. 17 RL 90/539/EWG durch eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der erwähnten Richtlinie bestätigt werden, wobei die Erteilung einer solchen Bescheinigung nach nationalem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchVO) vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2437) Voraussetzung für das genehmigungsfreie innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachtgeflügel war. Bei den von der Klägerin nach Belgien verbrachten Tieren, auf die sich die im Juli 1993 durchgeführten Untersuchungen bezogen, handelte es sich um Schlachtgeflügel im Sinne der genannten Vorschriften. Nach der Definition des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 RL 90/539/EWG ist Schlachtgeflügel solches Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden. Die Begriffsbestimmung verlangt mithin lediglich die Zweckbestimmung einer schnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der genannten Frist, nicht aber die tatsächliche Vornahme der Schlachtung innerhalb von 72 Stunden. Das ist auch folgerichtig, denn die amtstierärztliche Untersuchung ist vor dem Versand am Herkunftsbetrieb der Tiere durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf den mit dem nachfolgenden Verbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden. Vgl. so auch schon: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 9 A 2667/01 -. Angesichts dessen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob die hier betroffenen Tiere nach dem jeweiligen Eintreffen in der Schlachterei in Belgien eventuell - wofür die Klägerin allerdings ohnehin keine substantiierten Anhaltspunkte vorträgt - nicht innerhalb der erwähnten Frist geschlachtet worden sind. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass die Tiere von der Klägerin vom Herkunftsbetrieb unmittelbar zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbracht werden sollten und verbracht worden sind. Daraus folgt die Zweckbestimmung einer schnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der erwähnten Frist als Grundlage des Transports. Dass sie mit dem Transport gleichwohl ausnahmsweise eine andersartige Zweckbestimmung verbunden haben könnte, hat die Klägerin nicht dargetan. Auch ihr Hinweis darauf, die fachkundigen Tierärzte hätten in den Gebührennachweisen nicht die Bezeichnung "Schlachtgeflügel", sondern "Hühner" verwandt, ist letztlich ohne Belang. Abgesehen davon, dass nicht die Tierärzte über die weitere Verwendung der Tiere zu entscheiden hatten und ihren Bezeichnungen daher im hier interessierenden Zusammenhang kein besonderer Bedeutungsgehalt zukommen kann, handelte es sich bei dem untersuchten Geflügel um Legehennen des jeweiligen Herkunftsbetriebes. Es ist folglich durchaus zutreffend, dass sie von den Tierärzten mit dem einschlägigen geschlechtsspezifischen Gattungsbegriff als "Hühner" bezeichnet worden sind. Das ändert nichts daran, dass es sich bei diesen Hühnern aus den oben genannten Gründen um Schlachtgeflügel im Sinne der RL 90/539/EWG gehandelt hat. Die mithin gemeinschaftsrechtlich einschlägige RL 90/539/EWG trifft ebenso wenig wie die über Art. 30 dieser Richtlinie anwendbare RL 90/425/EWG Regelungen zur Erhebung von Gebühren oder Auslagen für die von ihr vorgeschriebenen Untersuchungen, die im Sinne einer Sperrwirkung die Anwendbarkeit der erwähnten landesrechtlichen Kostenvorschriften ganz oder teilweise ausschließen könnten. Eine derartige Sperrwirkung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den Bestimmungen der RL 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. Nr. L 32/14) in ihren hier relevanten Fassungen. Soweit die Klägerin darauf verweist, nach Art. 5 Abs. 4 der besagten Richtlinie würden die in ihr geregelten Untersuchungs- bzw. Kontrollgebühren an die Stelle jeder anderen nationalen Abgabe oder Gebühr treten und für lebende Schlachttiere sowie Fleisch habe nach der Richtlinie grundsätzlich nur ein Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch erhoben werden dürfen, bezieht sie sich augenscheinlich auf die RL 85/73/EWG in ihrer modifizierten Fassung der Änderungsrichtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162/1). Denn ein Art. 5 Abs. 4 mit dem vorbezeichneten Inhalt ist erst in der letztgenannten Richtlinienfassung enthalten, in deren Anhang B zugleich der mitgeteilte Betrag erwähnt wird. Diese Fassung ist jedoch schon in zeitlicher Hinsicht für die streitigen Untersuchungen aus dem Juli 1993 nicht einschlägig, da die RL 96/43/EG - wie gezeigt - erst im Juni 1996 erlassen worden und die Frist zur Umsetzung ihrer Vorgaben über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für bestimmte Untersuchungen bzw. Kontrollen sogar bis zum 1. Juli 1997 reichte. Überdies bestimmt die RL 85/73/EWG selbst in der Fassung der RL 96/43/EG noch keine konkrete Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen gemäß Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG. Der von der Klägerin genannte Betrag von 1,35 ECU/t ist in Nr. 1 a) des Anhangs B der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG aufgeführt und bezieht sich nur auf Rückstandsuntersuchungen nach RL 96/23/EG. Für Untersuchungen der hier betroffenen Art ist nach Art. 3 i.V.m. Anhang C, Kapitel I, der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG lediglich bestimmt worden, dass eine Gemeinschaftsgebühr im Verfahren nach Art. 8 künftig festgelegt werden sollte. In ihren vorherigen, zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Fassungen enthielt die RL 85/73/EWG überhaupt keine konkreten Bestimmungen über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren. Die Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 (ABl. Nr. L 194/24), mit der erstmals konkrete Gemeinschaftsgebühren festgelegt worden sind, verhielt sich nur zu gemeinschaftsrechtlichen Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen von frischem Fleisch. Damit einhergehend bestimmte Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Entscheidung auch lediglich eine Verdrängung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren, die für Untersuchungen bzw. Kontrollen von frischem Fleisch erhoben wurden. Ähnliches gilt für die durch die RL 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340/15) modifizierte Fassung der RL 85/73/EWG. Auch sie erfasste mit den in ihrem Art. 1 aufgezählten Kontrollen nicht Untersuchungen der hier streitigen Art und sah in ihrem Art. 2 Abs. 4 nur die Ersetzung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren (durch Gemeinschaftsgebühren) vor, die für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 verlangt wurden. Vielmehr ließ sie die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für die Tierseuchenbekämpfung durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt (Unterabsatz 2 der Bestimmung). Aus dem Vorstehenden folgt, dass von einer Sperrwirkung durch die RL 85/73/EWG in dem von der Klägerin vertretenen Sinne keine Rede sein kann. Die besagte Richtlinie enthielt in ihren maßgeblichen Fassungen keine Bestimmungen über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für Untersuchungen der streitigen Art, die einschlägige nationale Kostenvorschriften ganz oder teilweise hätten verdrängen oder unwirksam werden lassen können. Erst Recht kann der besagten Richtlinie in den relevanten Fassungen kein gemeinschaftsrechtliches Verbot entnommen werden, für diese Untersuchungen Gebühren und Auslagen zu erheben. Der Anwendbarkeit und Wirksamkeit der oben erwähnten, als Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung und die Auslagenfestsetzung in Höhe von 27,50 DM heranzuziehenden landesrechtlichen Kostenvorschriften steht auch nicht allgemeines Gemeinschaftsrecht oder allgemeines nationales Recht entgegen. Die grundsätzliche Anordnung einer Kostenerhebung für Untersuchungen der betroffenen Art verletzt nicht den gemeinschaftsrechtlichen (und dem folgend ebenso wenig den nationalen) Gleichheitsgrundsatz. Mit Blick auf das nationale Recht kommt dem Landesgesetzgeber auch die Kompetenz zum Erlass von Kostenvorschriften für Untersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG zu und genügen die einschlägigen Bestimmungen ferner dem Vorbehalt des Gesetzes bzw. den Anforderungen der Wesentlichkeitsrechtsprechung. Die Kostenerhebung verstößt nicht - wie die Klägerin meint - deshalb gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. das in ihm enthaltene Diskriminierungsverbot, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von innergemeinschaftlich und innerstaatlich handelnden Betrieben führt. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts bestimmt über die ausdrücklichen Diskriminierungsverbote der Verträge hinaus ein Differenzierungsverbot bei vergleichbaren Sachverhalten, es sei denn die Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt. Vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, S. 190, Rdnr. 492. m.w.N. Der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz unterscheidet sich damit bezüglich des durch ihn begründeten allgemeinen Diskriminierungsverbots nicht vom Bedeutungsgehalt des nationalen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung ist jeweils nur dann gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kostenerhebung beim Verbringen des Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat beruht letztlich darauf, dass in diesen Fällen nach der bereits dargestellten RL 90/539/EWG eine Untersuchung vorgeschrieben und entsprechend dem nationalen Transformationsrecht auch durchgeführt wird. Insofern unterscheidet sich jener Handelsverkehr vom bloß innerstaatlichen Handelsverkehr, für den die erwähnte Untersuchungspflicht nicht gilt. Das hat zur Folge, dass schon keine vergleichbaren Sachverhalte, zumindest aber mit dem Erbringen der Untersuchungsleistung ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. In Wirklichkeit richtet sich der Einwand der Klägerin daher auch gegen die Auferlegung der Untersuchungspflicht an sich. Die unter diesem Aspekt bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber dem nur innerstaatlichen Verkehr findet jedoch ihre ausreichende sachliche Rechtfertigung in dem nach ihrer Präambel verfolgten Zweck der RL 90/539/EWG, mittels der Anordnung einer einheitlichen Untersuchung im Herkunftsbetrieb bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten zu beseitigen, um so den innergemeinschaftlichen Handel u.a. mit Geflügel zu fördern, sowie die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. Es unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin ferner keinen Zweifeln, dass es sich bei Untersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG einschließlich der auszustellenden Bescheinigung um Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung handelt mit der Folge, dass die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Kostenerhebung für derartige Untersuchungen nach §§ 1, 2 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der hier einschlägigen, ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 116) den Ländern zukommt. Dieser Charakter der Untersuchungen folgt nicht nur aus dem Titel der Richtlinie, sondern kommt auch in der bereits erwähnten Präambel der RL 90/539/EWG zusätzlich zum Ausdruck. Danach sollen entsprechend dem oben Gesagten zur Verbesserung des Binnenmarktes bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten beseitigt und auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel erlassen werden, mit der das erfasste Geflügel zur Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten den in der Richtlinie bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterworfen wird. Dementsprechend ist das Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der RL 90/539/EWG als Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen auch in einer auf dem Tierseuchengesetz beruhenden Verordnung, nämlich wie schon gezeigt in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMTierSSchVO, in das nationale Recht umgesetzt worden. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die angeführten landesrechtliches Kostenvorschriften - wie die Klägerin meint - nicht mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes in Einklang stünden. Die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art sind in den §§ 1 ff. GebG NRW, auf dessen § 2 die AVwGebO NRW beruht, getroffen worden. Insbesondere der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die Grundsätze bzw. generellen Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe einschließlich der zulässigen Bemessungsarten sowie die Voraussetzungen für die Ermäßigung oder Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit und die Erhebung von Auslagen sind in den §§ 1, 3 bis 6, 10 GebG NRW, mithin also in einer dem Gesetzesvorbehalt bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, vom Gesetzgeber selbst geregelt worden. Es ist von Verfassungs wegen hingegen nicht geboten, dass der Gesetzgeber etwa die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, NVwZ 2003, 1508, 1509. Angesichts dessen bestehen gegen die Festlegung der konkreten Gebührensätze durch den Verordnungsgeber in dem Allgemeinen Gebührentarif zur AVwGebO NRW keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestanden im hier maßgeblichen Zeitraum auch keine speziellen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts über die Gebührenerhebung, deren Umsetzung eventuell durch den Gesetzgeber hätte vorgenommen werden müssen. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines diesbezüglichen Regelungsgehalts Bezug genommen werden. Die Voraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlagen sind im Hinblick auf die angefochtene Gebührenerhebung erfüllt. Mit Blick auf die festgesetzten Auslagen liegen sie in Höhe von 27,50 DM vor und sind nur bezüglich der weiteren 0,10 DM nicht gegeben. Mit den drei streitigen Untersuchungen ist der Gebührentatbestand der TS 26.6.2.4.1 i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT jeweils vollständig verwirklicht worden mit der Folge, dass die festgesetzte Gebührenhöhe von 64,20 DM nicht zu beanstanden ist. Bei den durchgeführten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Verbringen des Schlachtgeflügels nach Belgien hat es sich entgegen der Auffassungen des Verwaltungsgerichts und der Klägerin um Untersuchungen im Sinne der TS 26.6.2.4.1 AGT gehandelt. Die Untersuchungen mitsamt der Bescheinigungserteilung nach Art. 10 lit. c), 17 RL 90/539/EWG stellten amtstierärztliche Amtshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW und mithin zugleich derartige Handlungen gemäß der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT dar. Die Amtshandlungen erfolgten auch anlässlich der "Ausfuhr" von Tieren im Sinne des letztgenannten Überschrift. Der Begriff der "Ausfuhr" bedeutete lediglich, dass es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Tieren in ausländische Staaten handeln musste, wie es hier mit den Untersuchungen des Geflügels vor dessen Verbringen nach Belgien der Fall war. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts, wegen des Begriffs der "Ausfuhr" in TS 26.6.2.4 AGT hätten sich die nachfolgenden Tarifstellen nur auf behördliche Maßnahmen im Handelsverkehr mit Drittländern, nicht aber auf Kontrollen bzw. Untersuchungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens bezogen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung greift zu kurz. Im AGT in seiner hier maßgeblichen Fassung sind die gebührenpflichtigen amtstierärztlichen Amtshandlungen unter den TS 26.6 ff. aufgeführt und in die beiden größeren Gruppen der "Untersuchung von Tieren einschließlich Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen im Inlandsverkehr" (TS 26.6.1 ff.) sowie der "Untersuchung von Tieren, Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen im Verkehr mit dem Ausland" (TS 26.6.2 ff.) aufgegliedert worden. Daraus erschließt sich, dass die unter den TS 26.6.2 ff. AGT aufgeführten Amtshandlungen grundsätzlich alle diejenigen erfassen sollten, die - im Gegensatz zum Inlandsverkehr - anlässlich eines Verkehrs mit dem Ausland erbracht wurden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Mitgliedstaat oder einen ausländischen Drittstaat handelte. Denn eine weitergehende Differenzierung des Verkehrs mit dem Ausland nach Mitgliedstaaten und Drittländern einschließlich daran geknüpfter unterschiedlicher Bestimmungen der gebührenrechtlichen Behandlung hierbei jeweils erbrachter Amtshandlungen ist in den TS 26.6.2 ff. AGT nicht erfolgt. Soweit an sich den Tarifstellen unterfallende Amtshandlungen im Verkehr mit Mitgliedstaaten - im Unterschied zu gleichen Handlungen im Verkehr mit Drittländern - ausnahmsweise gebührenfrei sein sollten, ist dies durch gesonderte Einzelfallregelungen bestimmt worden. So ist etwa in TS 26.6.2.1.11 AGT angeordnet worden, dass die Untersuchung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften von Tieren bei der Einfuhr oder Durchfuhr im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebührenfrei erfolgte. Für amtstierärztliche Untersuchungen (seuchenrechtlicher Art) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren in andere Mitgliedstaaten - wie hier - fehlt es indes an einer entsprechenden Ausnahmeregelung. Bereits dies macht deutlich, dass die in der Gruppe "Untersuchungen von Tieren.....im Verkehr mit dem Ausland" (TS 26.6.2 ff. AGT) und weiter im (Unter-)Abschnitt der "Amtstierärztlichen Amtshandlungen für die Ausfuhr von Tieren..." (TS 26.6.2.4 ff. AGT) aufgeführten Untersuchungen gemäß der TS 26.6.2.4.1 AGT durchaus auch jene Untersuchungen umfassen sollten, die anlässlich der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden. Zudem lässt sich auch der bereits erwähnten TS 26.6.2.1.11 AGT entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Begriff der Ausfuhr in der TS 26.6.2.4 AGT keineswegs in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen eingeschränkten Sinne gemeint hat. Die erstgenannte Tarifstelle zeigt mit der Regelung zur Gebührenfreiheit von Untersuchungen bei der ausdrücklich so bezeichneten "Einfuhr ... im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr", dass der Verordnungsgeber unter der Einfuhr nicht nur den Handelsverkehr mit Drittländern, sondern ebenso den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verstanden hat. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass er dessen Korrelat, nämlich die Ausfuhr, in gleicher Weise umfassend gemeint hat. Der vorstehenden Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Begriff der Ausfuhr sei im Sinne eines anerkannt feststehenden und mithin zwingenden juristischen Bedeutungsgehaltes stets als Export in Drittländer definiert worden. Abgesehen davon, dass der allein maßgebliche Verordnungsgeber den Begriff - wie oben dargelegt - erkennbar nicht mit einem solchen Bedeutungsgehalt belegt hat, kann jedenfalls ein zwingender Begriffsinhalt der vorbezeichneten Art, noch dazu für den hier relevanten Zeitraum, ohnehin nicht angenommen werden. Ebenfalls ohne Aussagekraft im hier interessierenden Zusammenhang ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts und der Klägerin, mit der 14. Änderungsverordnung zur AVwGebO NRW vom 8. November 1994 seien durch die neu geschaffenen TS 23.3.1 ff. auch amtstierärztliche Amtshandlungen auf Grund des Tierseuchenrechts im innergemeinschaftlichen Verkehr - neben solchen im Drittlandsverkehr - erstmals ausdrücklich als gebührenpflichtig bestimmt worden. Dieser Umstand macht lediglich deutlich, dass es der Verordnungsgeber seinerzeit aus Gründen der Klarstellung für geboten erachtet hat, eine ausdrückliche Regelung zu schaffen. Eine weitergehende Schlussfolgerung dahin, durch die besagte Neufassung habe erstmals eine Gebührenpflicht für tierseuchenrechtliche Untersuchungen aus Anlass des Verbringens von Tieren in Mitgliedstaaten angeordnet werden sollen, ist nach dem oben Gezeigten ebenso wenig gerechtfertigt wie die Annahme, die entsprechende Gebührenpflicht sei in den hier anzuwendenden TS 26.6.2.4.1 AGT (zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. bzw. 12. Änderungsverordnung) nicht eindeutig genug beschrieben gewesen. Die streitigen Kontrollen erfüllten auch im übrigen die Voraussetzungen von Untersuchungen gemäß TS 26.6.2.4.1 AGT. Aus der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT sowie der Aufzählung der relevanten Testate in der Tarifstelle selbst lässt sich ohne weiteres herleiten, dass mit den in TS 26.6.2.4.1 AGT erwähnten "Untersuchungen" solche gemeint gewesen sind, die für die Ausfuhr von Tieren in ausländische Staaten aus Gründen des Gesundheits-/Tierschutzes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden. Eine grundsätzlich einzuhaltende konkrete Untersuchungsart bzw. -methode als Voraussetzung für die Gebührenpflicht ordnete die besagte Tarifstelle nicht an. Gemessen an diesen Kriterien unterfielen die streitigen Untersuchungen einschließlich der Erteilung einer positiven Bescheinigung der TS 26.6.2.4.1 AGT. Ihre Durchführung und die Ausstellung der Bescheinigungen waren - wie oben dargelegt - nach Art. 10 lit. c), 17 RL 90/539/EWG sowie nach der nationalen Umsetzungsnorm des § 8 Abs. 1 BMTierSSchVO zwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfuhr des Schlachtgeflügels nach Belgien. Ob die nach diesen Vorschriften erforderliche Untersuchung - wie die Klägerin behauptet - regelmäßig nur eine bloße Augenscheinseinnahme der jeweiligen Herde verlangt und sich auch bei den streitigen Untersuchungen darin erschöpft hat, mag dahinstehen. Jedenfalls bedeutete auch eine solche Augenscheinseinnahme eine veterinärfachliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Herde unter tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten und mithin eine diesbezügliche umfängliche Kontrolle der Tiere bzw. des Tierbestandes selbst. Der alleinige Umstand, dass diese umfassende Kontrolle methodisch u.U. - solange sich hierbei keine Verdachtspunkte ergaben - in einer visuellen Begutachtung der Tiere bestand, ist entsprechend den obigen Ausführungen zum Fehlen von Vorgaben über bestimmte Untersuchungsarten/-methoden ohne Belang. Der Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 AGT ist mit den drei streitigen Untersuchungen (und der Ausstellung der Bescheinigungen hierüber) auch jeweils vollständig erfüllt worden. Aus der in der Tarifstelle verwandten Formulierung "Untersuchung einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, Bescheinigung über Seuchenfreiheit eines Herkunftsbezirkes sowie eines Zeugnisses über die Transportfähigkeit" folgt nicht, dass zu ihrer Verwirklichung neben einer Untersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten Bescheinigungen und des Zeugnisses erforderlich war. Mit dem verbindenden Begriff "einschließlich" ist ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die in der Tarifstelle bestimmte Gebühr auch solche Leistungen erfasste, die von der Behörde als Annex zu den Untersuchungen in Form eines besonderen Testats erbracht wurde. Hierdurch ist mit anderen Worten nur klargestellt worden, dass durch die Gebühr zugleich der Aufwand für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen bzw. des Zeugnisses mit abgegolten war. Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus der Sonderregelung für Untersuchungen nur zur Transportfähigkeit und der Erteilung eines Zeugnisses hierüber. Die hierfür angeordnete Gebührenreduzierung fand ihre Ursache nicht - wie die Klägerin meint - darin, dass bei einer solchen Fallgestaltung nur eines der benannten Testate, nämlich das Zeugnis, ausgestellt wurde. Sie beruhte vielmehr auf dem Umstand eines insofern nur ganz eingeschränkten Untersuchungsgegenstandes. Folglich kann daraus nichts für die Annahme hergeleitet werden, die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der TS 26.6.2.4.1 AGT habe neben der entsprechenden Untersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten behördlichen Testate verlangt. Die festgesetzte Gebührenhöhe von insgesamt 64,20 DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf den durch die jeweiligen streitigen Untersuchungen (nebst Bescheinigungserteilung hierüber) verwirklichten Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 AGT waren die Bemessungsregeln der TS 26.6.2.1. AGT entsprechend anzuwenden. Dabei hat der Beklagte zu Recht auf die TS 26.6.2.1.4.2 AGT für Schlachtgeflügel abgestellt. Selbst wenn auch für diese Vorschrift des nationalen Rechts auf die Definition des Schlachtgeflügels im einschlägigen Gemeinschaftsrecht zurückgegriffen werden müsste, lagen die Voraussetzungen jener Definition für die betroffenen Tiere nach dem oben Gesagten vor und war die Vorschrift folglich hier anzuwenden. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben in den Gebührennachweisen bzw. des Beklagten, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln auch ansonsten kein Anlass besteht, sind am 7. Juli in T. 1500 Tiere, am 27. Juli in I. 1200 Tiere und am 28. Juli 1993 in C. -H. 800 Tiere mit einem durchschnittlichen Gewicht von jeweils 1,5 kg von den Tierärzten des Beklagten untersucht worden. Dies führt für die beiden erstgenannten Untersuchungen nach TS 26.6.2.1.4.2 AGT zu Gebühren in Höhe von 27,90 DM bzw. 22,50 DM, wie sie auch in den entsprechenden Gebührennachweisen vermerkt worden sind. Die Untersuchung in C. -H. am 28. Juli hat an sich nach der besagten Tarifstelle einen Gebührenanspruch in Höhe von 15,30 DM ausgelöst, den der Beklagte in dem angefochtenen Kostenbescheid jedoch nur mit einem Anteil von 13,80 DM berücksichtigt hat. Der insgesamt festgesetzte Gebührenbetrag in Höhe von 64,20 DM ist daher nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig überhöht. Gleichfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslagenfestsetzung, soweit sie den Betrag von 27,50 DM nicht übersteigt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW sind neben den Gebühren als Auslagen (durch den Gebührenschuldner) u.a. die Vergütungen, insbesondere Reisekosten, zu ersetzen, die die Behörde den Verwaltungsangehörigen bei Geschäften außerhalb der Dienststelle auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährt hat. Nach den insoweit unstreitigen Angaben des Beklagten haben die Tierärzte im Rahmen der von ihnen durchgeführten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle, so auch für die hier betroffenen Untersuchungen, eigene Kraftfahrzeuge eingesetzt, die gemäß § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV.NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1992 (GV.NRW. S. 47), als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt waren. Für den dienstlichen Einsatz dieser Kraftfahrzeuge stand den Tierärzten nach § 6 Abs. 2 LRKG i.V.m. §§ 7 Nr. 3 b) aa), 8 , 4 Abs. 1 der Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO - vom 31. Mai 1968 (GV.NRW. S. 190) in der einschlägigen Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 24. Januar 1992 (GV.NRW. S. 48) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 0,55 DM/km zu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Tierärzten eine Wegstreckenentschädigung nach diesen Vorschriften für die jeweils im Rahmen von Dienstfahrten zurückgelegten Entfernungskilometer auch tatsächlich gewährt hat. Das folgt zunächst aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärungen der beiden heute noch beim Beklagten tätigen Tierärzte, Frau I. und Herr Dr. C. . Für eine Unrichtigkeit der daraus u.a. zu entnehmenden generelle Aussage, dass der Beklagte den Tierärzten im Jahre 1993 Wegstreckenentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt hat, ist nichts ersichtlich. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Erinnerung der Tierärzte an konkrete einzelne Vorgänge nach mehr als 10 Jahren nicht unbedingt zuverlässig sein muss. Die Frage, ob seinerzeit eine Wegstreckenentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden ist, betrifft aber keinen konkreten Einzelvorgang, sondern die damalige grundsätzliche Handhabung. Hinsichtlich eines darauf bezogenen generellen Verhaltens seines Dienstherrn besteht bei dem Bediensteten regelmäßig auch nach längeren Zeiträumen noch eine hinreichend verlässliche Erinnerung. Darüber hinaus ist auch wegen der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz und seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht davon auszugehen, dass er die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Wegstreckenentschädigung an seine Tierärzte gezahlt hat. Auf dieser Grundlage ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte für die hier streitigen Untersuchungen den Tierärzten Dr. C. und Dr. T. zulässige Wegstreckenentschädigungen in Höhe von 27,50 DM gewährt hat. Die Tierärzte haben an den betreffenden Tagen im Zusammenhang mit den streitigen Fahrten keine weiteren Dienstgeschäfte durchgeführt. Das ergibt sich daraus, dass in den über die Untersuchungen erstellten Gebührennachweisen keine Angaben zu einer Fahrstrecke mit weiteren Untersuchungsorten bzw. Orten sonstiger Dienstgeschäfte enthalten sind. Derartige Angaben sind aber üblicherweise im Zusammenhang mit den für die jeweilige Untersuchung angesetzten Fahrtkosten bzw. Entfernungskilometern in die einzelnen Gebührennachweise aufgenommen worden, wenn sich die an dem entsprechenden Tage absolvierte Fahrt auf mehrere Dienstgeschäfte erstreckte. Letzteres zeigen die das Parallelverfahren 9 A 514/01 betreffenden Gebührennachweise 6775 und 6778 für Untersuchungen im Januar 1993. Dieser Befund steht überdies mit dem von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringen des Beklagten in Einklang, dass für die abgerechneten Untersuchungen mit Ausnahme jener, die den beiden letztgenannten Nachweisen zugrunde liegen, jeweils einfache Dienstfahrten von C. zur Untersuchungsstelle und zurück unternommen worden sind. Angesichts dessen bestand auch kein Anlass zu darauf bezogenen weiteren Sachverhaltsermittlungen. Die anlässlich der Untersuchungen zurück gelegten Entfernungen für die Hinfahrt und die Rückfahrt zur Dienststelle betrugen nach den Angaben des Beklagten in der im zweitinstanzlichen Verfahren überreichten Tabelle 22 km (7. Juli : T. , in Tabelle irrtümlich als Stadtlohn bezeichnet), 18 km (27. Juli : I. ) und 10 km (28. Juli: C. - H. ). Für eine sachliche Unrichtigkeit dieser Angaben ist bei einem Abgleich mit den amtlichen Kartenwerken zum Kreis C. nichts ersichtlich. Auch die Klägerin selbst, der die konkreten Untersuchungsorte bekannt sind, hat insofern keine konkreten Einwände geltend gemacht, so dass es auch unter diesem Aspekt weiterer Ermittlungen nicht bedurfte. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist eine Wegstreckenentschädigung von 27,50 DM (50 km x 0,55 DM) rechtmäßig angefallen, die der Beklagte folglich als Auslagenbetrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW festsetzen durfte. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich die angefochtene Auslagenfestsetzung hinsichtlich des restlichen Betrages von 0,10 DM bei Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beklagten als rechtswidrig erweist und nicht von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GebG NRW gedeckt ist. Es ist auch kein höherrangiges Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht gegeben, dass der Kostenerhebung im vorstehend bestätigten Umfang mit Blick auf deren konkrete Höhe entgegen stehen könnte. Das gilt zunächst hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag in seiner im Juli 1993 noch geltenden Fassung vor der Ratifikation des Maastrichter Unionsvertrages. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellen Gebühren, die - wie hier - aus Anlass von gesundheitsbehördlichen Kontrollen erhoben werden, welche mit dem Ziel einer Harmonisierung nationaler seuchenrechtlicher Bestimmungen auf Grund einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts vor dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen, bereits dann keine verbotenen Abgaben zollgleicher Wirkung dar, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rs 46/76 (W.J.G. Bauhuis ./. Niederländischen Staat) -, Slg. 1977, 5 ff. Zwar hat der EuGH hiernach für in einem internationalen Abkommen vorgeschriebene Untersuchungen festgestellt, die Voraussetzung einer Nicht- Überschreitung der tatsächlichen konkreten Untersuchungskosten verlange einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Gebührenbetrag und der Untersuchung, was bei einer Berechnung der Gebühr nach Gewicht nicht der Fall sei und grds. zu einem Verstoß gegen Art. 12 und 16 EWG-Vertrag führe. Auch hierbei ist jedoch wiederum die Einschränkung erfolgt, dass etwas Anderes gilt, m.a.W. also auch für diese Fälle der Gebührenbemessung nach Gewicht ausnahmsweise dann keine verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung gegeben ist, wenn jeder einzelne Gebührenbetrag im Verhältnis zu den konkreten Untersuchungskosten steht, d.h. wenn er diese nicht übersteigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - Rs. C - 111/89 (Staat der Nederlanden ./. P. Bakker Hillegom BV) -, Slg. 1990, I - 1735 ff, Rdnr. 16. Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die Kostenerhebung in der bestätigten Höhe unbeschadet des Umstandes, dass die Gebühren gemäß der entsprechend angewandten TS 26.6.2.1.4.2 AGT nach dem Gewicht der verbrachten Tiere berechnet worden sind, keinen Bedenken. Selbst wenn die letztgenannten Erwägungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Gebührenbemessung nach Gewicht auch für Untersuchungen der hier betroffenen Art, die auf speziellem Gemeinschaftsrecht beruhen, Geltung beanspruchen könnten, wäre dies letztlich unerheblich. Denn die festgesetzten Gebühren übersteigen - auch zusammen mit den bestätigten Ausla-gen - nicht die dem Beklagten entstandenen tatsächlichen Kontrollkosten. Die festgesetzten Gebühren in Höhe von 27,90 DM (Untersuchung 7. Juli), von 22,50 DM (Untersuchung 27. Juli) und von 13,80 DM (Untersuchung 28. Juli) zuzüglich der bestätigten Auslagen in Höhe von 27,50 DM übersteigen die jeweiligen konkreten Untersuchungskosten nicht. Für die Auslagen folgt das schon daraus, dass es sich insoweit - wie oben ausgeführt - um Gelder handelt, die der Beklagte nach Reisekostenrecht für die jeweilige Fahrt an die Tierärzte gewähren musste und gewährt hat. Auch die Gebühren sind nicht im vorstehenden Sinne überhöht. Zur Bestimmung der dem Beklagten neben den Wegstreckenentschädigungen konkret entstandenen Untersuchungskosten ist auf die Personalkosten der eingesetzten Tierärzte abzustellen. Diese Kosten hat der Beklagte - bezogen auf jeweils eine Zeitstunde - in der von ihm vorgelegten Aufstellung unter Rückgriff auf entsprechende Angaben der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) mitgeteilt. Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten, je nach Besoldungsgruppe verschieden hohen Stundensätze bestehen nicht. Entsprechende Anhaltspunkte, die ggfs. weitere Ermittlungen gebieten könnten, ergeben sich weder aus dem unkonkretisierten Bestreiten der Klägerin noch aus sonstigen Umständen. Bei Zugrundelegung dieser Stundensätze ist auszuschließen, dass die verlangten Gebühren die für die Untersuchungen angefallenen Personalkosten überschreiten. Die Gebühren in Höhe von 27,90 DM bzw. 13,80 DM decken bei dem Stundensatz von 73,90 DM für Dr. T. (A 13) jeweils einen Zeitaufwand von aufgerundet 23 min. bzw. 12 min. ab. Die Gebühr in Höhe von 22,50 DM betrifft bei dem Stundensatz von 114,50 DM für den Tierarzt Dr. C. (B 2) einen Zeitaufwand von aufgerundet ebenfalls 12 min. Dieser Zeitaufwand ist jeweils mindestens angefallen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der Zeitaufwand für die eigentliche Untersuchung 10 bis 15 Minuten betragen hat, wobei innerhalb dieses Rahmens nach der Größe des jeweiligen Tierbestandes zu differenzieren ist. Weiter ist der Zeitaufwand für die An- und Rückfahrt hinzuzurechnen, da dieser durch die Untersuchung veranlasst worden ist und der Tierarzt währenddessen keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen konnte. Danach decken die o.g. Gebühren bei einem reinen Untersuchungsaufwand von jeweils 10 min. lediglich noch weitere 13 min. bzw. je 2 min. ab. Dass mindestens 13 min. Fahrtzeit für die 22 km lange Strecke von C. nach T. und zurück sowie Fahrtzeiten von mehr als 2 min. für die Untersuchungen in I. bzw. C. -H. angefallen sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kostenerhebung im bestätigten Umfang eine wirtschaftlich "erdrosselnde Wirkung" zugekommen sein könnte und sie deshalb gegen nationale Grundfreiheiten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und ggfs. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen die entsprechenden Rechtspositionen des Gemeinschaftsrechts verstoßen haben könnte. Insofern kann dahinstehen, ob und inwieweit im Bereich der hier gegebenen Erhebung von Verwaltungsgebühren das Verbot einer "erdrosselnden Wirkung" überhaupt einschlägig sein kann, da es letztlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringt und diesem im (nationalen) Gebührenrecht regelmäßig bereits durch das Äquivalenzprinzip Rechnung getragen wird. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 ff., vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 ff., und vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 ff. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Anhalt für eine erdrosselnde Wirkung in dem Sinne, dass die Kostenerhebung der Klägerin die Fortführung ihres Betriebes (im hier betroffenen Bereich der Schlachtgeflügelausfuhr) als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich gemacht haben könnte. Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung etwa : BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff. Schon das Vorbringen der Klägerin selbst gibt dafür nichts her. Ihre Angaben zu einem Erreichen der Verlustzone als Folge der Untersuchungskosten ist bereits für sich genommen nicht überzeugend. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Gebühren hätten bei handelsüblichen Partien zu einer Belastung von 0,04 bis 0,05 DM/kg geführt, ist das sachlich unzutreffend. Die Untersuchungsgebühren selbst nach TS 26.6.2.4.1 i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT haben sich lediglich mit gerundet 0,01 DM/kg ausgewirkt (z.B. 1000 Tiere je 1,5 kg = 1500 kg, dafür Gebühr insgesamt 18,90 DM ./. 1500 kg = 0,0126 DM/kg). Ebenso wenig hat die Klägerin einen nachvollziehbaren Anhalt dafür geliefert, dass die Belastung mit dieser Gebühr sowie ggfs. zusätzlich verlangten Auslagen im maßgeblichen Zeitraum zu einem Eintritt in die Verlustzone geführt haben könnte. Ihr Verweis auf den vorgelegten Bericht des "markt info", nach dem die "übliche Handelsspanne" bzw. der Preis für Schlachthühner frei Schlachterei lediglich 0 bis 5 Pfennig/kg betragen habe, ist für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. Das folgt insbesondere daraus, dass sich der besagte Bericht bzw. die darin aufgeführten Tabellen zu den Auszahlungspreisen der Schlachtereien in Westdeutschland in der 36./37. Kalenderwoche des Jahres 1999 verhalten. Auf jene Verhältnisse kommt es hier jedoch nicht an. Denn mit Blick auf die streitige Kostenerhebung ist allein der im Jahre 1993 mit dem Verbringen des Geflügels nach Belgien erzielte bzw. erzielbar gewesene Ertrag von Bedeutung. Dazu hat die Klägerin jedoch - obwohl insoweit vornehmlich ihre eigene wirtschaftliche Sphäre betroffen ist - keine substantiierten, ihre Behauptungen stützenden Angaben gemacht. Überdies tritt noch hinzu, dass die Klägerin die Ausfuhr für Schlachtgeflügel in den Folgejahren - dies ist dem Senat insbesondere aus anderen Verfahren bekannt - fortgesetzt hat, obwohl von Seiten des Beklagten wie auch von den Behörden anderer Gebietskörperschaften kontinuierlich Kosten für Untersuchungen der streitigen Art ohne Vollziehungsaussetzung erhoben worden sind. Die Klägerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der Untersuchungskosten mittlerweile das Verbringen von Schlachthennen in andere Mitgliedstaaten aufgegeben hätte. Daraus ist herzuleiten, dass eine erdrosselnde Wirkung im oben dargelegten Sinne durch die angefochtene Kostenerhebung gerade nicht eingetreten ist. Angesichts dessen erübrigen sich diesbezügliche weitergehende, auf das Jahr 1993 bezogene Ermittlungen. Die Klägerin ist ferner zu Recht als Schuldnerin für die Kosten im bestätigten Umfang herangezogen worden. Ihre Kostenpflichtigkeit ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Die Klägerin hat die Amtshandlungen, nämlich die Untersuchungen, beantragt und damit im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt. GebG NRW veranlasst. Zudem sind die Untersuchungen nebst der Erteilung der entsprechenden Bescheinigungen hierüber deswegen, weil die Klägerin diese nach den obigen Ausführungen für den Export der Tiere benötigte, auch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2.Alt GebG NRW zu Gunsten der Klägerin durchgeführt worden. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid nur ganz geringfügig in Höhe von 0,10 DM aufzuheben. In dieser Höhe besteht zugleich ein - zulässiger Weise als Annexantrag gemäß 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachter - Erstattungsanspruch zu Gunsten der Klägerin, der nach dem entsprechend anwendbaren § 291 BGB, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, NVwZ 2000, 77 (79), ab Rechtshängigkeit (mindestens) mit dem beantragten Prozentsatz zu verzinsen ist. Der Hilfsantrag, der im Umfang der vorstehenden Ablehnung des Hauptantrages zu prüfen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist wegen mangelnder Statthaftigkeit bereits unzulässig. Das damit verfolgte Begehren auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage, sondern nur im Falle einer Verpflichtungsklage bei mangelnder Spruchreife geltend gemacht werden. Eine solche prozessuale Verpflichtungssituation ist hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben, da die Klägerin die Auferlegung von Kosten durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. August 1993 angegriffen hat, wofür allein die (im Hauptantrag erhobene) Anfechtungsklage einschlägig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte nur zu einem ganz geringfügigen Teil unterlegen ist; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der angefochtenen Kostenfestsetzung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.