Beschluss
1 A 75/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Mietentschädigung nach § 5 Abs. 1 AUV besteht nur, wenn die Mehraufwendung durch die dienstliche Maßnahme verursacht ist und nicht auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Beamten liegen.
• Bei der Frage, wann ein Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, ist auf das Verhalten eines auf Sparsamkeit bedachten, die tatsächlichen Gegebenheiten sachgemäß würdigenden Beamten abzustellen.
• Hat der Beamte bei Abschluss oder Verlängerung eines Mietvertrags die Möglichkeit, durch Nachfrage oder Mitteilung dem Dienstherrn eine ersatzlose oder angepasste Regelung zu ermöglichen, trifft ihn ein Mitverschulden und schließt ggf. die Mietentschädigung aus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Mietentschädigung bei eigenverantwortlicher Verlängerung unkündbaren Mietvertrags • Anspruch auf Mietentschädigung nach § 5 Abs. 1 AUV besteht nur, wenn die Mehraufwendung durch die dienstliche Maßnahme verursacht ist und nicht auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Beamten liegen. • Bei der Frage, wann ein Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, ist auf das Verhalten eines auf Sparsamkeit bedachten, die tatsächlichen Gegebenheiten sachgemäß würdigenden Beamten abzustellen. • Hat der Beamte bei Abschluss oder Verlängerung eines Mietvertrags die Möglichkeit, durch Nachfrage oder Mitteilung dem Dienstherrn eine ersatzlose oder angepasste Regelung zu ermöglichen, trifft ihn ein Mitverschulden und schließt ggf. die Mietentschädigung aus. Der Kläger, Beamter im Auswärtigen Dienst, war seit Juli 1990 am Generalkonsulat in I. (USA) eingesetzt und hatte den Mietvertrag seiner Dienstwohnung zum 18.10.1994 um ein Jahr verlängert; der neue Mietzins betrug 4.000 US-$ und die Diplomatenklausel zur kurzfristigen Kündigung entfiel. Ohne die Beklagte zu informieren wurde er im Dezember 1994 abgeordnet und im April 1995 versetzt; er zog im Mai 1995 endgültig aus und bezog eine neue Wohnung am neuen Dienstort. Für die Zeit bis 31.12.1995 blieb er jedoch vertraglich an die Wohnung in I. gebunden und zahlte gegebenenfalls doppelte Miete. Er beantragte nach § 5 Abs. 1 AUV Mietentschädigung für Juni bis Dezember 1995; das Auswärtige Amt bewilligte lediglich bis 31.05.1995 und lehnte für den Rest ab. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab; das OVG bestätigt dies in der Berufungssache. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 AUV (vgl. § 8 BUKG) wonach Miete bis zur frühestmöglichen Lösung des alten Mietverhältnisses ersetzt werden kann, längstens neun Monate, wenn am neuen Dienstort Miete gezahlt werden muss. • Die Vorschrift ist einschränkend auszulegen: Erstattungsfähig sind nur Mehraufwendungen, die ursächlich in der dienstlichen Maßnahme liegen; endet der ursächliche Zusammenhang wegen persönlicher oder dritter Umstände des Beamten, fällt die Ersatzpflicht weg. • Maßstab für das Verhalten ist der auf Sparsamkeit bedachte Beamte, der die tatsächlichen Gegebenheiten sachgemäß würdigt; nicht die subjektive Auffassung des Betroffenen ist ausschlaggebend. • Der Kläger handelte bei Vertragsverlängerung unvernünftig: angesichts der erwarteten Abordnung/Versetzung und der abgelaufenen fünfjährigen Standzeit hätte er den Dienstherrn informieren oder um Klärung/Anerkennung der Mehrkosten bitten müssen. • Durch sein Unterlassen nahm der Kläger dem Dienstherrn die Möglichkeit, vorab Maßnahmen zur Abwendung der Mehrkosten zu ergreifen; damit liegen die weitergehenden Mehraufwendungen in seiner Sphäre und sind nicht erstattungsfähig. • Das Verwaltungsgericht hat damit die Bescheide des Auswärtigen Amtes zu Recht gebilligt; die Klage war unbegründet und die Berufung erfolglos. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Bescheide des Auswärtigen Amtes, die Mietentschädigung nur bis 31.05.1995 zu gewähren, sind rechtmäßig. Ein weiterer Anspruch für Juni bis Dezember 1995 besteht nicht, weil die doppelten Mietaufwendungen auf dem eigenverantwortlichen und objektiv unvernünftigen Verhalten des Klägers bei Verlängerung des Mietvertrags beruhen. Er hätte angesichts der erwarteten Versetzung den Dienstherrn rechtzeitig informieren oder dessen Zustimmung einholen müssen, sodass die Fortdauer der Mehraufwendungen der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.