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Urteil

M 17 K 20.2811

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Belässt ein (hier: versetzter, und – mangels Alternativen, bis ein echter Umzug in die zugeteilte Staatsbedienstetenwohnung stattfinden kann – während einer Übergangszeit eine möblierte Wohnung am neuen Dienstort anmietender) Beamter vorübergehend Mobiliar in der bisherigen Wohnung, stellt dies keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar, wodurch eine Mietkostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG ausgeschlossen würde. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine dadurch möglicherweise bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die an einen Dienstort mit weniger angespanntem Wohnungsmarkt versetzt/abgeordnet werden würden, wäre jedenfalls gerade durch die Versetzung an einen Ort mit entsprechendem Wohnungsmarkt als sachlichen Grund gerechtfertigt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Belässt ein (hier: versetzter, und – mangels Alternativen, bis ein echter Umzug in die zugeteilte Staatsbedienstetenwohnung stattfinden kann – während einer Übergangszeit eine möblierte Wohnung am neuen Dienstort anmietender) Beamter vorübergehend Mobiliar in der bisherigen Wohnung, stellt dies keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar, wodurch eine Mietkostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG ausgeschlossen würde. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine dadurch möglicherweise bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die an einen Dienstort mit weniger angespanntem Wohnungsmarkt versetzt/abgeordnet werden würden, wäre jedenfalls gerade durch die Versetzung an einen Ort mit entsprechendem Wohnungsmarkt als sachlichen Grund gerechtfertigt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2020 wird insoweit aufgehoben als dem Kläger keine Umzugskostenvergütung in Form von Mietentschädigung gewährt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Umzugskostenvergütung in Form von Mietentschädigung in Höhe von 2132,89 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie erweist sich insoweit als zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von weiterer Umzugskostenvergütung in Höhe von 2132,89 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Umzugskosten in Höhe von 2132,89 EUR nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG zu (1). Dem steht weder der Ausschluss nach Art. 8 Abs. 3 BayUKG entgegen (2) noch ist der Anspruch auf die zu entrichtende Grundmiete beschränkt (3). (1) Dem Kläger steht nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG ein Anspruch auf Gewährung von Umzugskosten in Form der Mietentschädigung für die Monate Februar und März 2020 zu. Die Mietkosten der bisherigen Wohnung in Höhe von 910 EUR pro Monat stellen durch die Versetzung entstandene Mehraufwendungen dar. Nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG wird Miete für die bisherige Wohnung und Garage für volle Kalendermonate bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger konnte nach der Mitteilung der Versetzung vom 16. Dezember 2019 die Wohnung unter Beachtung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Frist frühestmöglich zum 31. März 2020 kündigen. Ab dem 29. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 mietete der Kläger übergangsweise eine Wohnung am neuen Dienstort … an. In der Folge hatte er in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 für zwei volle Monate Miete für die bisherige Wohnung am ursprünglichen Dienstort in … und die Wohnung am neuen Dienstort … zu zahlen. Ausweislich seiner plausiblen unbestrittenen Angaben entrichtete der Kläger den fälligen Mietzins im streitgegenständlichen Zeitraum in voller Höhe. Für das Gericht bestand hier kein Anlass zur weiteren Nachforschung. (2) Der Anspruch auf Gewährung einer Mietentschädigung ist auch nicht gemäß Art. 8 Abs. 3 BayUKG ausgeschlossen. Danach wird Miete nach den Absätzen 1 und 2 nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Das hier inmitten stehende vorübergehende Belassen des Mobiliars in der bisherigen Wohnung in … stellt indes keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Vorrangiger Gesetzeszweck umzugskostenrechtlicher Regelungen ist die Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften zu messen. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet durch Kriterien der Fürsorgepflicht und Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (BVerwG, B. v. 1992 – 10 B 2.92 – Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1; BayVGH, U.v. 8.12.2016 – 14 B 16.46 – juris Rn. 17). Die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehende Pflicht des Klägers zur Entrichtung des Mietzinses für die ursprüngliche Wohnung war hier nicht durch Umstände geprägt, die dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sind. Dem Kläger war eine Verbringung des Möbiliars in die vorübergehend angemietete möblierte Wohnung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Die klägerische Entscheidung zum Abschluss eines befristeten Mietvertrags zum Bezug einer möblierten Wohnung beruhte mangels bestehender Alternativwohnungen auf seiner dienstlich angeordneten kurzfristigen Versetzung nach M.. Es ist plausibel und deckt sich mit der persönlichen Lebenserfahrung des Einzelrichters, dass der Kläger innerhalb einer Zeit von 1 ½ Monaten im Großraum M. keine angemessene Wohnung finden konnte. Die ihm zugeteilte Staatsbedienstetenwohnung war nach den plausiblen unbestrittenen klägerischen Angaben erst ab 1. April 2020 verfügbar. Indem er das Mobiliar für eine begrenzte Zeit in der alten Wohnung beließ erlangte der Kläger weder mittelbar noch unmittelbar einen Vorteil. Die Ersparnis von Kosten für eine hypothetische auswärtige Auslagerung können dem Kläger hier nicht zum Nachteil gereichen. Anderenfalls wäre die Erstattung von Umzugskosten in derartigen Fällen, trotz bestehender Lagerungsmöglichkeit, stets an das Erfordernis der auswärtigen Lagerung des Möbiliars geknüpft. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – der Erstattung von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn – ist eine derartige zu deutlichem Mehraufwand für den Beamten führende Voraussetzung aber abzulehnen. Zudem erfolgte die Lagerung in der bisherigen Wohnung auch nicht für einen längeren Zeitraum nach dem Versetzungszeitpunkt. Sie beschränkte sich auf die anlässlich der kurzfristigen Versetzung notwendig gewordene Zeit der Anmietung einer bereits möblierten Wohnung. Der Begriff der Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG muss in diesem Lichte dahingehend restriktiv ausgelegt werden, dass bei kurzfristiger Versetzung an einen Dienstort mit angespanntem Wohnungsmarkt ein auf die Zeit einer übergangsweisen Anmietung einer möblierten Wohnung beschränktes Belassen des Mobiliars in der bisherigen Wohnung nicht davon erfasst ist. Die hier vorliegende Konstellation ist nur teilweise mit der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (BayVGH, U. v. 8.12.2016 – 14 B 16.46 – juris) zugrundeliegenden Situation vergleichbar. Die insoweit ergangene Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Kläger hat das Mobiliar hier nicht aus persönlichen Praktikabilitätserwägungen in der bisherigen Wohnung belassen, sondern aufgrund der notwendig gewordenen befristeten Anmietung einer bereits möblierten Wohnung am neuen Dienstort. Insbesondere hat der Kläger dadurch auch keine Vorteile aus einer für ihn „zeitlich günstigen Umzugsplanung“ gezogen (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 17). Unabhängig davon war eine Weitervermietung der bisherigen Wohnung durch das Belassen des Mobiliars nicht ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, B. v. 11.8.2003 – 1 A 75/00 – juris Rn. 30). Die Wohnung stand zum Zwecke einer weiteren Vermietung an einen Untermieter „frei“. Es ist insbesondere im städtischen Raum möglich und üblich, Wohnraum befristet in möbliertem Zustand zu vermieten. Eine dadurch möglicherweise bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die an einen Dienstort mit weniger angespanntem Wohnungsmarkt versetzt/abgeordnet werden würden, wäre jedenfalls gerade durch die Versetzung an einen Ort mit entsprechendem Wohnungsmarkt als sachlichen Grund gerechtfertigt. Diese Erwägung findet sich auch in Art. 35 f. BayBesG i.V.m. § 12 Abs. 2 WoGG wieder, der einen Anspruch auf Zahlung eines Orts- bzw. Familienzuschlags von dem Mietenniveau des Wohnsitzes des Beamten abhängig macht. (3) Der Anspruch ist der Höhe nach nicht auf die Grundmiete der Wohnung begrenzt, sondern auch umfasst die entrichteten Nebenkosten in Höhe von 312, 89 EUR. § 8 Abs. 1 BayUKG sieht die Erstattung von Miete für die bisherige Wohnung vor. Zur Miete im Sinne des BayUKG gehören auch die nach dem Mietvertrag zu zahlenden Mietnebenkosten mit Ausnahme der Kosten für den festgestellten Eigenverbrauch (Bay-LT-Drucksache 15/3058, S.9). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Erstattung der beim Beamten angefallenen dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Aus der klägerseits vorgelegten Abrechnung der Energie- und Betriebskosten ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 Nebenkosten in Höhe von insgesamt 852,26 EUR. Nach Abzug der festgestellten Verbrauchskosten für Heizung, Warmwasser, Entwässerung sowie Kalt- und Abwasser in Höhe von 382,92 EUR ergeben sich verbrauchsunabhängige Nebenkosten in Höhe von 469,34 EUR (852,26 EUR abzüglich 382,92 EUR). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung entfallen hiervon 312,89 EUR auf die streitgegenständlichen Monate Februar und März 2020. III. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung von Nebenkosten in Höhe von 107,11 EUR (entsprechend der ausdrücklich beantragten Summe von 2.240 EUR) besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher insoweit abzuweisen. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Obsiegensanteil des Beklagten war kostenrechtlich zu vernachlässigen, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.