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Beschluss

1 B 1347/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuweisungen von Beamten zur hausinternen Personal- und Serviceagentur (PSA) sind einer Versetzung vergleichbar und vorläufiger Rechtsschutz ist regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. • Eine Versetzung setzt neben der dauernden personalpolitischen Zuordnung zur neuen Dienststelle voraus, dass dort abstrakt ein dem statusrechtlichen Amt entsprechendes Tätigkeitsfeld vorhanden ist. • Fehlt zum Zeitpunkt der Zuweisung eine reale Möglichkeit der amtsangemessenen Weiterbeschäftigung in der abgebenden Dienststelle, ist die Versetzungsanordnung materiell rechtswidrig. • Zur Rechtmäßigkeit einer Zuweisung zur PSA muss der Dienstherr darlegen, dass die Weiterbeschäftigung in der bisherigen Dienststelle tatsächlich unmöglich oder unzumutbar geworden ist. • Bei offensichtlicher materieller Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das private Suspensivinteresse des Beamten; aufschiebende Wirkung ist anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Zuweisung von Beamten zur Personal- und Serviceagentur (PSA) als versetzungsähnlicher Verwaltungsakt • Zuweisungen von Beamten zur hausinternen Personal- und Serviceagentur (PSA) sind einer Versetzung vergleichbar und vorläufiger Rechtsschutz ist regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. • Eine Versetzung setzt neben der dauernden personalpolitischen Zuordnung zur neuen Dienststelle voraus, dass dort abstrakt ein dem statusrechtlichen Amt entsprechendes Tätigkeitsfeld vorhanden ist. • Fehlt zum Zeitpunkt der Zuweisung eine reale Möglichkeit der amtsangemessenen Weiterbeschäftigung in der abgebenden Dienststelle, ist die Versetzungsanordnung materiell rechtswidrig. • Zur Rechtmäßigkeit einer Zuweisung zur PSA muss der Dienstherr darlegen, dass die Weiterbeschäftigung in der bisherigen Dienststelle tatsächlich unmöglich oder unzumutbar geworden ist. • Bei offensichtlicher materieller Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das private Suspensivinteresse des Beamten; aufschiebende Wirkung ist anzuordnen. Der Antragsteller, Beamter bei der E. U. B., wurde zum 20.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2003 organisatorisch der hausinternen Personal- und Serviceagentur (PSA) zugewiesen und von konkreter Dienstleistungspflicht freigestellt. Ziel der PSA ist die Vermittlung dauerhafter oder vorübergehender Anschlussbeschäftigungen bzw. Qualifizierungsmaßnahmen. Der Antragsteller war zuvor in der Konzernrevision tätig; seine Aufgaben wurden umorganisiert und temporär anderen Gruppen zugewiesen. Der Antragsteller rügte, die Zuweisung sei de facto eine Versetzung ohne Vorliegen eines amtsangemessenen Tätigkeitsfeldes bei der PSA und somit rechtswidrig; er machte geltend, dass in der bisherigen Dienststelle weiter Stellen vorhanden und nachbesetzt wurden. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung. Das OVG NRW hat die Beschwerde überwiegend stattgegeben und aufschiebende Wirkung angeordnet. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft, form- und fristgerecht; die angefochtene Verfügung ist als verwaltungsaktähnlich und versetzungsvergleichbar einzuordnen, sodass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. • Rechtliche Einordnung: Nach § 26 Abs. 1 BBG ist Versetzung innerhalb des Dienstbereichs bei dienstlichem Bedürfnis möglich; eine organisatorische Versetzung setzt die dauernde Zuordnung zur neuen Dienststelle und das Vorhandensein eines dem Amt entsprechenden Tätigkeitsfeldes voraus. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Formelle Voraussetzungen der Verfügung sind nicht zu beanstanden, sie ist jedoch materiell offensichtlich rechtswidrig. • Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Zum Zeitpunkt der Zuweisung bestanden nach Aktenlage in der abgebenden Dienststelle reale Einsatz- und Nachbesetzungsmöglichkeiten; Aufgaben des Antragstellers fielen nach der Maßnahme zurück und wurden sogar erneut besetzt, sodass die behauptete Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nicht belegt ist. • Erforderliche Darlegungslast: Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Organisationsmaßnahmen ein tatsächlicher Personalüberhang entstanden sei, der eine Weiterbeschäftigung unmöglich gemacht hätte; es bestehen begründete Zweifel, dass die Umsetzung lediglich der Herbeiführung einer pauschalen Betroffenheit diente. • Interessenabwägung: Wegen der offensichtlichen materiellen Rechtswidrigkeit überwiegt das private Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung; daher war aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Rechtsfolge bei anderweitiger Verfahrensannahme: Selbst wenn nur § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht käme, hätte der Senat aus denselben Gründen die aufschiebende Wirkung der Verfügung feststellen müssen. Der Beschluss der Vorinstanz wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben; die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren VG Köln 15 K 1773/03 wurde angeordnet. Das OVG hat festgestellt, dass die Zuweisung des Antragstellers zur PSA zwar formell nicht zu beanstanden ist, aber materiell offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen hat, dass eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung in der bisherigen Dienststelle tatsächlich unmöglich oder unzumutbar geworden war. Wegen dieser offensichtlichen Rechtswidrigkeit überwog das private Suspensivinteresse des Beamten; daher durfte die Antragsgegnerin die sofortige Durchsetzung der Rechtsfolgen nicht verlangen. Die Antragsgegnerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt.