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Beschluss

15 L 408/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0603.15L408.04.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 05.02.2004 erhobenen Klage des Antrag- stellers (15 K 970/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2003 (AZ. 00 0-00 0 0000 H. M. .......) in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 08.01.2004 (AZ. 00 0000-0, N. S. ) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 05.02.2004 erhobenen Klage des Antrag- stellers (15 K 970/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2003 (AZ. 00 0-00 0 0000 H. M. .......) in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 08.01.2004 (AZ. 00 0000-0, N. S. ) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 15 K 970/04 erhobenen Klage ist zulässig und begrün- det. Zunächst hat der Antragsteller zutreffend um Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Die Zuweisung von Beamten zu Vivento (vormals Personalservice Agentur - PSA-) stellt sich in Ermangelung anderer in Betracht kommender Rechtsgrundlagen als Maßnahme dar, die im Wesentlichen dem Rechtsinstitut der Versetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 BBG und § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG entspricht, vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 03.02.2004 - 1 B 1823/03 -; 24.07.2003 - 1 B 635/03 - und vom 01.09.2003 - 1 B 1347/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 Bs 536/03, Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 TG 140/04 - sowie VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.12.2003 - 9 G 4485/03(3). Der Antrag ist auch begründet. Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interes- senabwägung fällt zugunsten des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers aus, weil vorliegend überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Versetzungsverfügung rechtswidrig ist. Gemäß § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter bei Vorliegen eines dienstlichen Be- dürfnisses innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG ist überdies aus dienstlichen Gründen eine Versetzung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Lauf- bahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, möglich, wobei der Beamte ggf. an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung für die andere Laufbahn teil- zunehmen hat (§ 26 Abs. 3 BBG). Schließlich kann im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde ein Beam- ter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem End- grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG . Diese Regelungen, welche den grundsätzlich zulässigen Rahmen für Versetzungen aufzeigen, werden für den Bereich der Antragsgegnerin durch § 6 PostPersRG ergänzt. Danach kann ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Im Grundsatz kann sich das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung nach § 26 Absatz 1 BBG aus einem "Wegsetzungsinteresse" bei der abgebenden oder einem "Hinsetzungsinteresse" bei der aufnehmenden Behörde ergeben. Die dienstlichen Gründe nach Absatz 2 dieser Norm sind demgegenüber strenger zu verstehen: Ne- ben dem dienstlichen Bedürfnis nach Absatz 1 darf eine Weiterverwendung beim bisherigen Dienstherrn bzw. in der bisherigen Laufbahn nicht möglich sein, vgl. Summer in GKÖD, BBG Kommentar, Bd. I 2 a, § 26 Rn 16 und Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Kommentar, § 26 Rn 31 b. Ein Wegsetzungsinteresse liegt hier nach den Erkenntnissen aus dem Beweisaufnahme- und Erörterungstermin vom 24.05.2004 grundsätzlich vor. So hat der Zeuge B. die strukturellen Veränderungen im Bereich Konzernhol- ding/Tochtergesellschaften und insbesondere im Bereich des Innovationsmanage- mentes näher erläutert. Danach ist die Geschäfts- und Produktverantwortung voll- ständig auf die 4 Divisionen (T-Com, T-Mobile, T-Systems und T-Online) verlagert worden. Für die Aufgabenverteilung zwischen Zentrale und den Divisionen hat dies zu Folge, dass sämtliche operativen Aufgaben auf die Divisionen entfallen sind und die Holding sich auf die strategische Steuerung zurückgezogen hat. Für den Bereich des Innovationsmanagementes bedeutet dies, dass in der Zentrale in enger Zusam- menarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen die Auswirkungen neuer Technologien erforscht und bewertet werden, wohingegen eine Steuerung der Produktentwicklung - mit welcher der Antragsteller befasst war - nunmehr in den jeweiligen Divisionen erfolgt. Mit der Verlagerung ist zudem ein Großteil der zuvor durchgeführten Projekte eingestellt worden. Nach diesen Erläuterungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bisherigen Aufgaben des Antragstellers in der Konzernzentrale entfallen sind und nicht - wie dieser vorträgt - unter einer neuen Bezeichnung fortgeführt werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller im neuen Bereich des Innovationsmanagements eingesetzt werden könnte. Der Zeuge B. hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass der Antragsteller mangels einer wissenschaftlichen Ausbildung nur noch maximal 5 % der nunmehr zu bewältigenden Aufgaben erfüllen könnte. Auch ein anderweitiger Einsatz in der Konzernzentrale kommt im Hinblick auf die dort vorgenommene Straffung und strategische Neuausrichtung wohl nicht in Betracht. Trotz des damit grundsätzlich vorliegenden Wegsetzungsinteresses ist die Kammer der Auffassung, dass überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Versetzung zu Vivento sprechen. Eine Versetzung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung des § 26 BBG grundsätzlich in ein neues Amt. Dem versetzten Beamten wird ein (neues) abstrakt- funktionelles Amt übertragen, d.h. ihm wird ein seiner Rechtstellung entsprechender abstrakter Aufgabenkreis im Rahmen der Behördenorganisation zugewiesen und er wird in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle eingegliedert, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 88 und GKÖD, BBG Kommentar, § 6 Rn 25. An einer derartigen Zuweisung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes fehlt es aber im Falle einer Versetzung zu Vivento. Nach einer Versetzung zur Vivento gestaltet sich der weitere Ablauf nach den Erkenntnissen aus dem Beweisaufnahme- und Erörterungstermin vielmehr wie folgt: Nach der (regelmäßig zum Monatsersten erfolgenden) Zuweisung der sog. "Transfermitarbeiter" werden diese zu einem Sammelbegrüßungstermin eingeladen. Es folgt dann möglichst innerhalb von 14 Tagen ein individuelles Gespräch mit dem zuständigen Vermittler, welches dem Kennenlernen dient und bei dem die Qualifikationen des versetzten Mitarbeiters sowie seine Perspektiven erörtert werden. Im Anschluss hieran absolviert jeder Mitarbeiter einen 2 - 3-tägigen Einstiegsworkshop mit Bewerbungstraining. Ob sich weitere Qualifizierungsmaßnahmen anschließen und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet sind, hängt sodann vom Einzelfall ab: So werden etwa - wie beim Arbeitsamt - generelle Fortbildungsmaßnahmen für stärker nachgefragte Qualifikationen durchgeführt. Es kann aber auch sein, dass näher spezifizierte Zusatzausbildungen erfolgen, wenn ein Mitarbeiter konkret für eine Stelle angefragt ist, und beispielsweise seinen Wissensstand zu einem bestimmten Thema aktuali- sieren muss. Der weitere Ablauf sieht für die zu Vivento versetzten Mitarbeiter in der Regel so aus, dass einmal monatlich ein Kontakt zwischen dem Vermittler und dem Mitarbeiter stattfindet, bei dem der Vermittler über offenstehende feste oder zeitweise Arbeitsplätze informiert und auch der Mitarbeiter aufgefordert wird, sich nach Arbeitsmöglichkeiten - etwa über die für ihn zugängliche Telekom-Jobbörse - umzusehen. Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass ein zu Vivento versetzter Beamter sich nach den Anfangsveranstaltungen im Wesentlichen nur noch für eventuelle Qualifikationsmaßnahmen und Vermittlungen bereit halten muss. Abgesehen von diesem "Bereithalten" im häuslichen Umfeld und dem monatlichen Kontakt zum Vermittler ist dem zuversetzten Mitarbeiter in der Regel keine "Tätigkeit" auferlegt - es sei den er wird übergangsweise im Wege eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages eingesetzt. Auch in diesem Falle fehlt es jedoch an einer Eingliederung in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle. Auch in der neuen Behörde hat der Beamte grundsätzlich einen Anspruch auf die Übertragung eines Dienstpostens (bzw. vorgelagert nach Auffassung der Kammer auf Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes), der seinem unveränderten, oder im Falle einer statusberührenden Versetzung seinem durch diese neu übertragenen statusrechtlichen Amt entspricht, vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Kommentar, § 26 Rn 23 a. Die fehlende Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei einer Versetzung zu Vivento führt daher dazu, dass der grundsätzlich gegebene Anspruch eines jeden Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht gewahrt sein wird. Insofern gilt: Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Beibehaltung des ihm einmal zugewiesenen Dienstpostens. Vielmehr muss er Änderungen seines Aufgabenkreises grundsätzlich hinnehmen, vgl. BVerwG Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 20/94 -, NVwZ 1997, S. 72 und BVerwG Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, NVwZ 1992, S. 572 f. Der Beamte kann jedoch verlangen, seinem statusrechtlichen Amt entsprechend eingesetzt zu werden. So kann der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten zwar aus jedem sachlichen Grund ändern, allerdings nur solange ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gehört zu der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechtsstellung, vgl. Jochmann in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG Kommentar, 4. Aufl., Art 33 Rn 52 sowie Bonner Kommentar zum GG, Art 33 Abs. 4 und 5, Ziffer 7 b - e. Das Verbot der (dauernden) unterwertigen Beschäftigung beinhaltet zugleich ein Verbot der Nichtbeschäftigung, denn die Nichtbeschäftigung stellt die ausgeprägteste Form der nicht amtsangemessenen Beschäftigung dar, vgl. VG Köln, Urteil vom 01.11.2002 - 15 K 5588/99 -. Zwar ist grundsätzlich bei einer Versetzungsentscheidung der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung, sondern dieser Anspruch ist grundsätzlich gegebenenfalls nach einer erfolgten Versetzung geltend zu machen. Eine andere Beurteilung ist hier aber deshalb gerechtfertigt, weil sich im Zeitpunkt der Versetzung bereits abzeichnet, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht gewahrt sein wird, indem ein Beamter - unbeschadet eventueller zeitlich befristeter Einsätze ohne organisatorische Eingliederung - gleichsam in die Untätigkeit versetzt wird. Aus diesem Grunde wird in der Rechtsprechung teilweise die Versetzung zur PSA/ zu Vivento als rechtswidrig angesehen, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2004, - 1 TG 140/04 - sowie vorgehend VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.12.2003 - 9 G 4485/03(3) und VG Berlin, Beschluss vom 23.03.2004 - 28 A 333.03 -. Zur Begründung wird auf die gesetzliche Wertung in § 60 BBG abgestellt, wo- nach der vollständige Entzug von Aufgaben, der faktisch einem Verbot der Führung von Dienstgeschäften gleichkommt, nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe und zudem nur zeitlich befristet möglich ist. Demgegenüber haben das OVG NRW und das OVG Hamburg eine Versetzung zur PSA/zu Vivento als im Grundsatz zulässig erachtet, vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 03.02.2004 -1 B 1823/03 -; 01.09.2003 - 1 B 1347/03 - und vom 24.07.2003 - 1 B 635/03 - sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 Bs 536/03 -. Dabei hat das OVG Hamburg ausgeführt, dass eine Versetzung zur PSA nur für eine vorübergehende Zeit und zur Ermittlung der weiteren Einsatzmöglichkeiten und ggf. einer Weiterqualifizierung eines Beamten gerechtfertigt sei. Die Antragsgegnerin sei gehalten, effektive Maßnahmen zu treffen, die möglichst zu einem raschen Erfolg führten. Ebenso geht das OVG NRW in den vorgenannten Beschlüssen offenbar davon aus, dass die Versetzung zur Vivento bzw. PSA nur von vorübergehender Natur ist, denn die Zuweisung zur Vivento als neuer Dienststelle wird "für die Zeit bis zur Ver- mittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die Bewältigung der be- reichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der Deut- schen Telekom AG (als) im Allgemeinen rechtlich vertretbar" erachtet (Hervorhebung durch die Kammer), wobei verschärfte Anforderungen an das sog. "Wegsetzungsinteresse" gestellt werden. Auch die Kammer hat aus dem Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin die Anschauung gewonnen, dass aufgrund der durch Rationalisierungsmaßnahmen entstandenen Personalüberhänge die Versetzung zu einer zentralen Vermittlungsstelle, welche die offenen Stellenangebote konzernweit in Form der Job- Börse verwaltet, im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Fortbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen von dort gesteuert werden und somit bedarfsgerecht ausgerichtet werden können. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung kann eine Versetzung zu einer zentralen Vermittlungsstelle ohne Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes allerdings nur dann als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie in der Weise ausgestaltet ist, dass der Verbleib dort auf einen absehbar begrenzten Zeitraum zur Feststellung der vorhandenen Qualifikation und ggf. der Weiterqualifikation bis zu einer Vermittlung auf einen dauerhaften Dienstposten ausgelegt ist. Der Verbleib darf sich mit anderen Worten nur als zeitlich eng begrenzte Durchgangsstation bis zur Vermittlung eines dauerhaften neuen Aufgabenbereichs darstellen. Auch das VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.12.2003 - 9 G 4485/03(3) und der Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2004, - 1 TG 140/04 - halten die in einem begrenzten Übergangszeitraum erfolgende Nichtbeschäftigung im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wohl für zulässig, wenn die Übertragung eines neuen amtsangemessenen Aufgabenbereichs in absehbarer Zeit in Aussicht steht und der Dienstherr entsprechende Bemühungen angestellt hat. In die gleiche Richtung zielen die Ausführungen des OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 Bs 536/03, wenn es eine Versetzung für eine vorübergehende Zeit und zwar für die Ermittlung der weiteren Einsatzmöglichkeiten und ggf. einer Weiterqualifizierung als rechtmäßig ansieht. Daran, dass die Nichtbeschäftigung nach der gebotenen generalisierenden Betrachtung nur eine kurze, vorübergehende Übergangsphase darstellt, fehlt es bei einer Zuweisung zu Vivento. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Abläufe bei Vivento in der Weise organisiert und strukturiert sind, dass sie in der derzeitigen Situation der weiteren Personaleinsparungen zu einer raschen Wiedereingliederung in die Arbeitsabläufe führen. Der Vivento waren nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16.03.2004 im Verfahren 15 L 182/04 im Februar 2004 insgesamt 19.703 Kräfte zugewiesen. Der Bestand der der Vivento zum 31.01.2004 zugewiesenen Beamten betrug 7.923 Personen (entspr. rd. 40 %). Von den insgesamt zugewiesenen Mitarbeitern befanden sich 1.844 (rd. 9 %) in Qualifikation, wobei nach den Angaben der Zeugin X. im Beweisaufnahme- und Erörterungstermin auch der 2 - 3 tägige Einführungsworkshop als Qualifikationsmaßnahme gezählt wird. Während sich 7.396 Personen (38 %) in nicht dauerhafter Beschäftigung befanden, waren 10.463 (53 %) gänzlich ohne Beschäftigung. Dieses Verhältnis zwischen nicht dauerhafter Beschäftigung, Qualifikation und Nichtbeschäftigung erlaubt nicht den Schluss, dass sich die Nichtbeschäftigung als Ausnahmetatbestand von nur vorübergehender Natur darstellt. Noch deutlicher wird dies, wenn man in den Blick nimmt, wie viele Mitarbeiter von der PSA/Vivento in dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse vermittelt worden sind: Den Darlegungen der Zeugin X. zufolge sind der PSA/Vivento seit ihrer Gründung im Dezember 2002 bis April 2004 rund 22.000 Transfermitarbeiter zugewiesen worden, von denen 6.000 die Vivento dauerhaft verlassen hätten. Zu diesen 6.000 gehörten zum einen rund 3.000 Personen, welche nach Abschluss der Ausbildung ausgeschieden seien. Bezüglich der weiteren Gruppe von 3.000 Personen seien etwa 40 % nach außen weggegangen, etwa infolge von Ruhestand oder Abfindungsregelungen. Die übrigen 60 % (= 1.800) seien dauerhaft auf neue Arbeitsplätze vermittelt worden. Hinzu kämen rd. 1.000 Mitarbeiter, die in das von Vivento betriebene Call-Center vermittelt worden seien. Nimmt man diese Zahlen als Richtwert, so ergibt sich dass in der Vergangenheit rund 8 % der zugewiesenen Mitarbeiter auf dauerhafte Arbeitsplätze vermittelt worden sind. Zieht man die ins Call-Center vermittelten Kräfte hinzu, so sind - unbeschadet der Frage, inwieweit die Beschäftigung hier amtsangemessen ist - rund 13 % der zugewiesenen Mitarbeiter dauerhaft vermittelt worden. Hieran wird deutlich, dass bei einer Versetzung zu Vivento im Regelfall mit einer alsbaldigen Vermittlung und dauerhaften Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes nebst Zuweisung eines Arbeitsbereiches nicht gerechnet werden kann. Unabhängig davon, dass es für die rechtliche Bewertung für die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (hier also auf die Situation im Januar 2004) ankommt, vermögen auch die von der Antragsgegnerin dargelegten künftigen Veränderungen bei summarischer Prüfung keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Insbesondere lässt sich diesen nicht entnehmen, dass der Antragsteller alsbald mit einer dauerhaften Beschäftigung rechnen kann. Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin bzw. die Vivento anerkennenswerte Bemühungen unternehmen, zusätzlich zu den durch Perso- nalfluktuationen frei werdenden Personalposten neue Betätigungsfelder innerhalb und außerhalb des Konzerns zu erschließen. Im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin ist insofern dargelegt worden, die Vivento habe eine Tochtergesellschaft zum Betrieb von Call-Center Geschäften gegründet, in welcher derzeit etwa 900 Kräfte eingesetzt werden könnten. Dieser Zweig solle bis Ende 2006 auf 6.000 Personen ausgebaut werden. Es sei geplant, einen weiteren Zweig für Montage- und Wartungsarbeiten (Vivento-Technical-Services), in welchem bis 2007 2.500 Mitarbeiter beschäftigt werden könnten, einzurichten. Auch sei eine Unterbringung von rund 700 schwerer vermittelbarer Bediensteter bis Ende 2005 im Bereich Sicherheitsdienstleistung beabsichtigt. Zudem seien extern - für Beamte etwa bei der Knappschaft, dem Zoll und der Bundesagentur für Arbeit - Beschäf- tigungsfelder aufgetan worden. Hinzu komme die Schaffung von 9.832 zusätzlichen Stellen im Bereich der Zentrale, der sog. Shared-Services und der als einziger der vier Divisionen rechtlich zur Telekom AG gehörenden T-Com im Rahmen des "systematischen Kapazitätsmanagements" durch eine Arbeitszeitverkürzung auf 34 Stunden pro Woche. Selbst wenn man diese Schaffung neuer Stellen berücksichtigt und zusätzlich die Erschließung der neuen Beschäftigungsfelder in den Blick nimmt, stellen sich die künftigen Beschäftigungsaussichten nicht günstiger dar: So stehen den aus der Arbeitszeitverkürzung geschaffenen neuen Stellen ca. 10.400 Mitarbeitern ge- genüber, welche noch in diesem Jahr zu Vivento versetzt werden sollen. Nach den Darlegungen des Zeugen B. ist auf längere Sicht ein Abbau von insgesamt 30.000 Stellen geplant. Selbst wenn alle Planungen für künftige Geschäftsfelder und das Auftun auswärtiger Beschäftigungsfelder sich im gewünschten Ausmaß realisieren, wird die Zahl der neu geschaffenen Stellen voraussichtlich nicht - jedenfalls nicht in absehbarer Zeit - ausreichen, um diesen Abbau zu kompensie- ren. Im Ergebnis stellt sich die Situation für die Kammer damit so dar, dass ein zu Vivento versetzter Beamter im Großen und Ganzen einem Arbeitssuchenden beim Arbeitsamt vergleichbar ist, der aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, und der sich nun wieder um eine Eingliederung in den Beschäftigungsprozess bemühen muss. Dabei ist der Umstand, dass sich ein Beamter selbst in Form von Bewerbungen um die Zuweisung eines Aufgabenbereiches durch Übertragung eines abstrakt- funktionellen Amtes bemühen muss, dem Beamtenrecht wesensfremd. Für den Antragsteller besteht im Ergebnis lediglich eine Beschäftigungschance, hauptsächlich indem er sich auf jeden in der Job-Börse ausgeschriebenen Posten bewerben kann. Dabei stellt sich nicht zuletzt im Hinblick auf sein Alter von 60 Jahren eine Wiedereingliederung in die Beschäftigungsabläufe als wenig aussichtsreich dar. Die Einräumung einer bloßen Beschäftigungschance reicht indessen nicht aus, um dem Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Genüge zu tun. Dabei spielt es für die Bewertung der Kammer eine maßgebliche Rolle, dass die Antragsgegnerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, welche sicherstellen, dass dem Beamten nach einem gewissen (notwendigen) Zeitablauf zur Ermittlung seiner Einsatzmöglichkeiten oder seiner Qualifizierung wieder ein Aufgabengebiet zugewiesen wird. Eine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Vivento gibt es den Darlegungen der Zeugin X. zufolge nicht. Dies ist mit einem auf Lebenszeit angelegten Beamtenstatus und dem hiermit verknüpften Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar, zumal das Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht nur auf eine formale Rechtsstellung, sondern einen aktiven Beamtenstatus zielt, vgl. Maunz/ Dürig/ Herzog, GG Kommentar, Art. 33 Rn 65. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Privatisierung eine größere Flexibilisierung für die Antragsgegnerin beabsichtigt hat. Den Rahmen für den Einsatz von Beamten bei der Antragsgegnerin hat der Gesetzgeber in der Verfassung selbst sowie im Postpersonalrechtsgesetz vorgegeben. So hat der Verfassungsgeber in Art. 143 b Abs. 3 GG bestimmt, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. Eine Abweichung vom Beamtenrecht hat der Gesetzgeber im Postpersonalrechtsgesetz nur insofern zugelassen, als er die Möglichkeit der vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung vorgesehen hat. Für eine Nichtbeschäftigung fehlt es demgegenüber an einer rechtli- chen Grundlage, weshalb die vom Gesetzgeber in § 60 BBG getroffene Wertung durchschlägt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, Umstrukturierungen vorzunehmen, um in einer harten Wettbewerbssituation auf dem internationalen Markt bestehen zu können. Sie kann dies allerdings nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tun, sondern muss dem in Verfassung und Gesetz vorgegebenen Rahmen bei der Ausübung ihrer Organisationsgewalt Rechnung tragen. Sprechen nach alledem überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers zur Vivento, ist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung diesem nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Kammer weist darauf hin, dass es der Antragsgegnerin obliegt, im Rahmen ihrer Organisationsgewalt dem Antragsteller im Hinblick auf den Fortfall des bisherigen Aufgabengebietes einen neuen amtsangemessenen Aufgabenbereich zuzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.