Beschluss
21 B 2519/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn die Antragsteller nicht offenkundig in eigenen Rechten verletzt sind.
• Bei summarischer Prüfung sind Fragen der Konkretisierung von Rahmenbetriebsplänen gegenüber nachfolgenden Betriebsplanstufen grundsätzlich der materiellen Hauptsache vorbehalten.
• Das gesamtwirtschaftliche Interesse an Rohstoffversorgung, der Erhalt von Arbeitsplätzen und das Interesse des Vorhabenträgers können in der Interessenabwägung die vorläufigen Schutzinteressen Betroffener überwiegen.
• Soweit Einwirkungen wie Bergsenkung oder Hochwasserschutz erst in Sonderbetriebsplänen zu prüfen sind, begründet dies nicht ohne weiteres eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Rahmenfeststellungsbeschlusses.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Rahmenbetriebsplan: summarische Prüfungsgrenzen und Interessenabwägung • Die Beschwerde gegen die Nichtherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn die Antragsteller nicht offenkundig in eigenen Rechten verletzt sind. • Bei summarischer Prüfung sind Fragen der Konkretisierung von Rahmenbetriebsplänen gegenüber nachfolgenden Betriebsplanstufen grundsätzlich der materiellen Hauptsache vorbehalten. • Das gesamtwirtschaftliche Interesse an Rohstoffversorgung, der Erhalt von Arbeitsplätzen und das Interesse des Vorhabenträgers können in der Interessenabwägung die vorläufigen Schutzinteressen Betroffener überwiegen. • Soweit Einwirkungen wie Bergsenkung oder Hochwasserschutz erst in Sonderbetriebsplänen zu prüfen sind, begründet dies nicht ohne weiteres eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Rahmenfeststellungsbeschlusses. Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan für den Abbau im Bergwerk Walsum (2002–2019). Gegenstand war insbesondere der Abbau im Flöz Zollverein (Bauhöhe 44) und die Frage, wie weit gehende Konkretisierungen bereits im Rahmenbetriebsplan vorzunehmen seien. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene vertraten, dass detaillierte Prüfungen (z. B. zu Bergsenkungsauswirkungen und Deichschutz) erst in nachfolgenden Sonder- oder Hauptbetriebsplänen erfolgen müssten. Die Antragsteller rügten unter anderem unzureichende Prüfung von Hochwasserschutz und konkreten Auswirkungen auf Rhein-Deiche. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt; die Beschwerde hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Summarische Prüfung nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt die Überprüfung auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Rügegründe; eine umfassende Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Rechtliche Einordnung: Der obligatorische Rahmenbetriebsplan nach §§52, 57a, 57b BBergG soll zentrale Einwendungen bündeln, bietet jedoch nach Gesetzeswortlaut nur allgemeine Angaben zum Vorhaben; detaillierte Prüfungen sind im Rahmen nachfolgender Betriebspläne vorgesehen (§52 Abs.2a i.V.m. §55 Abs.1 BBergG, §57a Abs.5 BBergG). • Die von den Antragstellern gerügten Versäumnisse (Konkretisierung, Prüfung von Deich- und Hochwasserschutz sowie bergsenkungsbedingte Schäden) begründen keine offenkundige Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil der Beschluss ausdrücklich auf die Prüfung entsprechender Fragen in Sonderbetriebsplänen verweist. • Die Annahme der "Machbarkeit" von Deichertüchtigungen durch die Antragsgegnerin ist im summarischen Verfahren nicht evident rechtswidrig; die insoweit vorgebrachten Einwendungen sind im Hauptsacheverfahren endgültig zu prüfen. • Allgemeine Interessenabwägung: Nach §§1 Nr.1, 48 Abs.1 BBergG überwiegen gesamtwirtschaftliches Interesse an Rohstoffversorgung, Schutz von Arbeitsplätzen und das Interesse des Vorhabenträgers gegenüber den vorläufigen Schutzinteressen der Antragsteller, zumal es sich um eine vorläufige Entscheidung bis zur Klärung in der Hauptsache handelt. • Vorläufiger Rechtsschutz steht den Antragstellern im Zulassungsverfahren zu den konkretisierenden Sonderbetriebsplänen zur Verfügung; daher rechtfertigt die Belassung der Konkretisierung bei der zuständigen Behörde nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller konnten nicht darlegen, dass sie offenkundig in eigenen Rechten verletzt sind; die strittigen Fragen zur Konkretisierung des Vorhabens und zu konkreten Auswirkungen auf Deiche und Hochwasserschutz sind im Hauptsacheverfahren bzw. in den Sonderbetriebsplanverfahren zu klären. Bei der Abwägung überwiegen das öffentliche Interesse an Rohstoffversorgung und Arbeitsplatzerhalt sowie das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung des Abbaus. Die Antragsteller können ihre Rechte in den nachfolgenden Zulassungsverfahren geltend machen; deshalb besteht kein Rechtfertigungsgrund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.