Beschluss
21 B 1482/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1126.21B1482.03.00
18mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e : I. Die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2003 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Februar 2003 gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den "Abbau unter dem Rhein" für das Kalenderjahr 2003 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 betrifft, hilfsweise, anzuordnen, dass der Antragsgegner einstweilen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen hat, dass der Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 einstweilen zu stoppen ist, bis die Anforderungen aus Nr. 1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2002 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum für den Zeitraum 2002 bis 2019 erfüllt sind und namentlich das auf Seite 134 des Planfeststellungsbeschlusses genannte Regelprofil eines Drei-Zonen-Deiches hergestellt ist und das Sicherheitsmaß von BHW + 1 m durch entsprechende Deichertüchtigungsmaßnahmen wieder durchgängig eingehalten wird, weiter hilfsweise, anzuordnen, dass der vorgenannte Abbau zu stoppen ist, bis alternativ eine der beiden zuvor genannten Anforderungen erfüllt ist, höchst hilfsweise, anzuordnen, dass der vorgenannte Abbau zu stoppen ist, bis entsprechend der Nebenbestimmung 9 Satz 2 des Sonderbetriebsplans vom 31. Oktober 2002, die bislang nicht erfüllt ist und im Sonderbetriebsplan 2003 keinen Niederschlag mehr findet, Zerrungsdetektionshilfen in der Deichkrone im Sinne der Stellungnahme der Prüfgutachter des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom 12. August 2002 (Seite 7) hergestellt sind, hat in Würdigung der von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. 1. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Kalenderjahr 2003 gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Die Antragsteller können im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht erreichen, dass die politische Grundentscheidung hinterfragt wird, Steinkohle hochsubventioniert auch in - unstreitigen - Risikobereichen wie unter dem Rhein abzubauen. Die Verantwortung dafür tragen allein die politischen Entscheidungsträger. Die Antragsteller haben allerdings einen Rechtsanspruch darauf, dass die Rheindeiche auch unter bergbaubedingten Einwirkungen so erhalten bleiben, dass sie unzumutbare Nachteile für ihre Rechtsgüter abwenden, und dass erforderliche Deichertüchtigungsmaßnahmen durchgeführt sind, bevor die betroffenen Deichabschnitte in den bergbaulichen Einwirkungsbereich des jeweiligen Abbaus gelangen. Ihr Vorbringen erschüttert im Ergebnis jedoch nicht die Einschätzung des Antragsgegners und einbezogener Fachbehörden, dass diesen Aspekten (noch) Rechnung getragen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu einer - aus ihrer Sicht - unzureichenden Deichhöhe ist nicht zielführend. Insoweit tragen die Antragsteller zum einen vor, die Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2003 ergebe sich aus dem Umstand, dass ein für den Deich im Bereich "Am Stapp" geltendes Sicherheitsmaß von BHW + 1 m nicht eingehalten werde. Zum anderen machen sie durch Verweis auf ihr Beschwerdevorbringen im Verfahren 21 B 2519/02 geltend, es hätte sogar ein höheres Freibord als 1 m angesetzt werden und aufgrund der wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit künftiger Starkregenereignisse auch im Einzugsbereich des Rheins eine höhere Durchflussmenge als 14.400 cbm/s zur Berechnung der erforderlichen Deichhöhe herangezogen müssen. (1) Hinsichtlich des rechtsrheinischen Deichbereichs zwischen Rheinstrom-km 796,4 und der Emschermündung, d.h. im Wesentlichen zwischen den Deichpunkten 4196 und 4218, vermögen die Antragsteller mit ihrem Vortrag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass dieser Deichbereich außerhalb des Einwirkungsbereichs des weiteren Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 liegt. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an einem Abbaustopp bezüglich der allein streitgegenständlichen Bauhöhe 44 insoweit nicht (mehr) ersichtlich. Die allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Resteinwirkungen (Nachwirkungen) auf den oben genannten Deichbereich aus dem bisher bereits getätigten Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 wären auch durch einen nunmehrigen Abbaustopp bezüglich dieser Bauhöhe nicht zu verhindern. (2) Hinsichtlich des durch den Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 darüber hinaus betroffenen Deichbereichs zwischen Rheinstrom-km 795,55 und 795,75, d.h. den Deichpunkten 4178 und 4184, bleibt dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller der Erfolg versagt, weil sie nicht dargetan haben, dass sie durch die mit dem Abbau zugelassene Absenkung des Deichs im genannten Bereich auf BHW 1977 + 0,5 m - unter Zugrundelegung der ursprünglich errechneten Wasserspiegelordinaten - in ihren Rechten verletzt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in die Festsetzung des Bemessungshochwassers neben den bisherigen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen wertende Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörden zur Erforderlichkeit von Hochwasserschutzmaßnahmen einfließen. Diese Wertungen gehen einerseits darauf zurück, dass der Hochwasserschutz ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und wegen des außerordentlich hohen Schadenspotentials von Hochwasserereignissen auf eine weitgehende Minderung auch des Restrisikos gerichtet ist. Andererseits ist auch ökonomischen und ökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Das Bemessungshochwasser ist somit nicht das Resultat mathematisch exakter Berechnungen der für das Entstehen von seltenen Hochwasserereignissen wesentlichen Umstände und ihres Zusammenwirkens bzw. statistisch abgeleiteter Prognosen, sondern beruht auf Wertungen zum Ausschluss bzw. zur Hinnahme von Schadensrisiken, die letztlich nicht exakt vorhersehbare Naturereignisse betreffen und langfristiger Natur sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, Beschlussabdruck S. 4 und 7. Dieser Charakter einer wertenden Beurteilung zeigt sich bereits daran, dass das Maß des angestrebten Hochwasserschutzes für einzelne Rheinabschnitte ganz unterschiedlich bemessen wird, wie namentlich auch der von den Antragstellern vorgelegte Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 belegt. Hiernach soll (künftig) ab Rhein-km 771 (Duisburg/Krefeld) Schutz vor einem 500-jährigen Hochwasser gewährt werden, wohingegen für die Bundesstadt Bonn und Düsseldorf ein Schutz vor einem 200-jährigen Hochwasser als ausreichend erachtet wird. Hieraus ergibt sich, dass für das vorliegende Verfahren unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit maßgeblich zwischen der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. der im öffentlichen Interesse liegenden Minderung auch des Restrisikos einerseits und der - höher liegenden - Schwelle des Schutzes vor unzumutbaren bergbaubedingten Hochwassergefahren für Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung andererseits zu unterscheiden ist. Individualrechtsschutz der Antragsteller kommt nur in Betracht, als es unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke und des Umstandes, dass durch eine eventuelle Überströmung des Deiches drohende Gefahren für Leib und Leben wegen des zeitlichen Verlaufs von Hochwasserereignissen längerfristig vorhersehbar und abwendbar sind, um die Vermeidung unzumutbarer bergbaubedingter Nachteile geht. Die Antragsteller haben mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargetan, dass die Einschätzung der für die Deichsicherheit zuständigen Behörden unzutreffend ist, auch bei einer Absenkung der Deichhöhe auf eine "Sollhöhe von BHW + 0.50 m" werde (jedenfalls) dem Individualrechtsschutz der Antragsteller, d.h. dem Schutz der Antragsteller vor unzumutbaren bergbaubedingten Hochwassergefahren, (noch) ausreichend Rechnung getragen. Bei der "Sollhöhe von BHW + 0,5 m" handelt es sich um das Sicherheitsmaß, für das der Deich im hier fraglichen Bereich ursprünglich konzipiert wurde. Dieses Maß dürfte mit Rücksicht auf die geänderte Wasserspiegellage unter Einhaltung eines Freibordmaßes von 1 m Schutz vor einem Hochwasser mit der Abflussmenge von 14.400 cbm/s, d.h. der Abflussmenge des Bemessungshochwassers 1977, gewähren. Dafür, dass in Bezug auf den vorliegend noch allein zu betrachtenden Deichbereich - dessen Deichkrone im Jahre 2001 unter der Höhe von BHW 1977 + 1 m lag - eine verbindliche Festlegung der Deichhöhe auf BHW 1977 + 1 m erfolgt ist, wie die Antragsteller pauschal behaupten, ist nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern als Beleg angeführte Nebenbestimmung 31 der Zulassung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Juni 1992 für den vorzeitigen Baubeginn der Deichaufhöhung südlich Stapp betrifft unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Zulassung, nämlich der "Aufhöhung des Banndeiches südlich Stapp ... Rheinstrom-km 796,67 - 797,6 rechtes Ufer", allenfalls den soeben genannten Deichbereich, wenn nicht sogar lediglich den in der Nebenbestimmung 31 ausdrücklich genannten Bereich zwischen Rheinstrom-km 796,6 und 796,7. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass eine solche verbindliche Festlegung für den hier streitigen Deichbereich durch den Planfeststellungsbeschluss erfolgt wäre. Im Übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Aspekten zur "Risikoerhöhung" durch den weiteren Abbau, stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der Festlegung des Sicherheitsniveaus, das die Deiche gewährleisten sollen, um eine behördliche "Risikoentscheidung" handelt und verwendet im Zusammenhang mit dem Vortrag, welche Deichhöhen angestrebt werden, den Begriff "Stand der Technik", der dem Bereich der V o r s o r g e vor Hochwassergefahren bzw. dem Bereich der Minimierung des Restrisikos zuzuordnen ist. Hiermit wird nicht dargetan, dass eine vorherige Deichaufhöhung im Umfang der prognostizierten Absenkung zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile für die Antragsteller erforderlich wäre und mithin die Zulassung des streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans ohne eine entsprechende Nebenbestimmung Rechte der Antragsteller verletzte. Erst recht ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen aus den vorgenannten Gründen nicht, dass Rechte der Antragsteller dadurch verletzt sind, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht davon abhängig gemacht worden ist, dass zuvor eine Deichaufhöhung erfolgt ist, die nach Abklingen der Senkungen im vorliegenden Bereich zu einer Deichhöhe von "BHW + 1 m" führt, bzw. dass eine Deichaufhöhung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme "Freibord der Rheindeiche im Bereich des Deichverbandes Walsum" vom April 2003 und/oder des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 durchgeführt worden ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellbar ist, dass aufgrund der tatsächlich gemessenen Abbauhöhen des streitgegenständlichen Abbaus - wie von den Antragstellern behauptet wird - noch nicht einmal mehr eine Deichhöhe von BHW 1977 + 0,5 m eingehalten wird. Die Beigeladene und der Antragsgegner haben übereinstimmend angegeben, eine nochmalige Überprüfung mittels des vom Antragsgegner anerkannten Cadberg- Programms habe ergeben, dass es abbaubedingt nicht zu einer Unterschreitung der Deichkrone von BHW + 0,5 m gekommen sei und komme. Diesem Vorbringen sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Sie verweisen lediglich auf das Gutachten von Prof. Dr. L. vom 31. August 2002, das gerade keine Aussagen zu Senkungen in Bezug auf den konkreten streitgegenständlichen Abbau bzw. zu dem der Senkungsberechnung zugrunde gelegten Cadberg-Programm enthält. b. Das Vorbringen der Antragsteller, Voraussetzung für die Zulassung einer Bergsenkung sei nach Nr. 1.4.2 in Verbindung mit S. 100, 132, 133 und 134 des Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan das Vorhandensein eines im streitgegenständlichen Bereich nicht existierenden Dreizonendeichs, dringt nicht durch. In der Tat ist Nr. 1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses missverständlich formuliert, wenn es dort heißt: "Voraussetzung für die Zulassung der planmäßig vorgesehenen Bergsenkungen ist, dass in den betroffenen Bereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang realisierbar sind und zur Ausführung gelangen (vgl. NRW-Regelprofil und zugehörige Deichüberwachung)...". Einzubeziehen ist jedoch der Umstand, dass Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses gemäß seiner Nr. 1.2.2 unter anderem der Antrag der Beigeladenen vom 8. August 2000 mit Beschreibungen, Plänen und Berechnungen ist und damit auch die in Beiakte Heft 8/10 des Verfahrens 21 B 2517/02 enthaltene Anlage 18.1. des Antrages der Beigeladenen vom 8. August 2000, d.h. die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Q. GmbH vom September 1999, die für bestimmte Deichbereiche Ausführungen zu vom Regelprofil eines Dreizonendeichs abweichenden Speziallösungen enthält. Danach kann nicht angenommen werden, dass mit der Formulierung in Nr. 1.4.2 die Zulassung des jeweiligen Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" davon abhängig gemacht worden ist, dass im Einwirkungsbereichs des Abbaus zuvor das Regelprofil eines Dreizonendeiches verwirklicht worden ist. Vielmehr ist mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen davon auszugehen, dass das den weiteren Untersuchungen im Rahmen der auf Planfeststellungsebene allein durchgeführten Machbarkeitsprüfung maßgeblich zugrunde gelegte Regelprofil eines Dreizonendeiches in Nr. 1.4.2 nur als Beispiel eines deichbautechnischen Sicherheitselements genannt worden ist. Ferner wird in Nr. 1.4.2 Satz 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einzelheiten im Sonderbetriebsplan "Abbau unter dem Rhein" sowie im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen geregelt werden. Der Senat hat auch in der Begründung seines Vergleichsvorschlags vom 24. April 2003 in den Verfahren - 21 B 2517 und 2518/02 - keine hiervon abweichende Auffassung vertreten. Dort ist lediglich Nr. 1.4.2 zitiert und als Erläuterung dessen, was unter "NRW-Regelprofil" verstanden wird, auf S. 134 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen worden. c. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass der im Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 gelegene rechtsrheinische Rheindeich entgegen der vom Antragsgegner als sachkundiger Behörde unter Inanspruchnahme des Sachverstands der für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen sowie fachgutachterlicher Hilfe vorgenommenen Bewertung nicht hinreichend standsicher ist, so dass sich bereits aus diesem Grunde nicht feststellen lässt, dass ihnen bergbaubedingte Hochwassergefahren drohen. (1) Eine fehlende Standsicherheit des Rheindeiches bzw. erhebliche Zweifel in dieser Hinsicht lassen sich nicht aus den Bekundungen des Regierungsbaudirektors T. vom Dezernat Wasserwirtschaft der Bezirksregierung Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2003 im Verfahren 3 K 4615/02 herleiten. Herr T. hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Deich im Bereich "Am Stapp" sei "sanierungsbedürftig"; die Sanierung müsse abgeschlossen sein, bevor der Abbau anfange. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 4. November 2003 aber zum einen in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass mit "Sanierungsmaßnahmen" grundsätzlich "Optimierungsmaßnahmen" gemeint sind und waren, nicht hingegen solche zur Herstellung bzw. zum Erhalt der Sicherheit der Rheindeiche erforderliche Deichertüchtigungsmaßnahmen. Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass die Äußerung von Herrn T. auf einer missverständlichen Verwendung des Begriffs der Sanierungsbedürftigkeit und offenkundig auf einer nicht vorhandenen Kenntnis der konkreten Situation an den in Rede stehenden Deichabschnitten beruhte. Herr T. habe mit seiner Äußerung zur Erforderlichkeit des Abschlusses der Arbeiten vor Abbaubeginn nicht die langfristigen Sanierungsmaßnahmen gemeint, sondern bergbaubedingte Sanierungen an Rheindeichen, soweit diese unmittelbar erforderlich seien, die bisherige Deichsicherheit zu erhalten oder herzustellen. Die für bergbaubedingt erforderlich erachteten Deichertüchtigungsmaßnahmen des Deichabschnitts in der Rheinaue Walsum seien jedoch erfolgt, bevor die Abbaueinwirkungen der Bauhöhe Z 44 auf diesen Deichabschnitt eingewirkt hätten. Letzteres hat auch Herr T. in der dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. November 2003 als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme vom 3. November 2003 ausdrücklich bestätigt und klargestellt. (2) Es lässt sich bei summarischer Prüfung auch nicht feststellen, dass aufgrund des weiteren Abbaus der streitgegenständlichen Bauhöhe Hochwassergefahren wegen plötzlich auftretender Rissbildungen im Deichkörper (Deichkronenbereich) während eines Hochwassers drohen. Es besteht zwar - wie die Ausführungen auf Seite 3 der vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom 19. September 2003 zeigen - unter den Beteiligten inzwischen offenbar Einigkeit dahingehend, dass Risse auch schnell entstehen können. Zur Abwendung der mit dem Auftreten derartiger Risse im Deichkronenbereich verbundenen Gefahren sind aber bereits Schutzmaßnahmen ergriffen worden. Es wurde jedenfalls im Bereich von Rheinstrom-km 795,4 bis 795,8 vorsorglich eine 3,50 m tiefe Spundwand (vgl. Seite 6 der prüfgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002, S. 9 der prüfgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 12. August 2002 und Seite 2 des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2002 zur Plangenehmigung vom 19. Juni 2002) als Zerrungssicherungselement eingebaut, um - wie es auf Seite 4 der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom 19. September 2003 heißt - der Unsicherheit, wann ein Riss entsteht, Rechnung zu tragen. Der Einbau der Spundwand im Bereich zwischen Rheinstrom-km 795,5 bis 795,8 erfolgte dabei bereits im Jahre 2002 (vgl. Seite 4 unten f. und Seite 6 Mitte der prüfgutachterlichen Stellungnahme der Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002, Seite 2 des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2002 zur Plangenehmigung vom 19. Juni 2002 sowie Seite 9 der Niederschrift des Bergamtes Moers vom 13. Dezember 2002). Ferner wurden am 4. September 2003 die gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2003 für den Bereich zwischen den Deichpunkten 4176 und 4178, d.h. den Bereich zwischen Rheinstrom-km 795,4 bis 795,5, vorgehaltenen Spundbohlen eingebracht (vgl. S. 6 des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2003, die in Rolle = BA Heft 14 des Verfahrens 21 B 2516/02 enthaltene Karte "Deichkronenhöhe; rechtsrheinisch" sowie Anlage DSK 2 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 15. September 2003). Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass damit dem Schutz vor unzumutbaren Hochwassergefahren nicht Genüge getan worden ist. Im Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 liegt allein noch der Bereich zwischen den Deichpunkten 4176 und 4190, d.h. zwischen Rheinstrom-km 795,4 bis 796,1, der als Zerrungsbereich mit Zerrungen ? 2 mm/m ausgewiesen ist (vgl. Seite 6 des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2003 sowie Anlage DSK 8 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Oktober 2003). Mit dem Einbau der Spundbohlen im oben bereits genannten Bereich wurde eine Kronensicherung wegen Rissbildung im Kronenbereich im gesamten mit Zerrungen ? 2 mm/m ausgewiesenen Bereich, in dem die Kronenhöhe unter 3 m über BHW lag, vorgenommen. Da ausweislich Seite 4 unten f. sowie Seite 6 Mitte der prüfgutacherlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002 abgestützt auf die bisherigen Erfahrungen in einer Tiefe jenseits 3 m keine erodierbaren Rissöffnungsweiten mehr vorliegen können, wovon auch das Staatliche Umweltamt Krefeld auf Seite 4 seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 ausgeht, ist zum einen in nachvollziehbarer Weise die Tiefe der Spundwände mit 3,5 m als ausreichend erachtet und eine Kronensicherung wegen Rissbildungen im Bereich zwischen Rheinstrom-km 795,8 bis 796,1 als nicht erforderlich angesehen worden. Im letztgenannten Bereich liegen nämlich extreme Überhöhen vor, die im Jahre 2002 noch bei bis zu BHW + 4,8 m lagen (vgl. Seite 4 der prüfgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002 sowie die bereits oben erwähnte, in BA Heft 14 des Verfahrens 21 B 2516/02 enthaltene Karte "Deichkronenhöhe; rechtsrheinisch"). Zweifel an der Richtigkeit der von den zuständigen Behörden getroffenen Einschätzung zur Kronensicherheit gegen Rissbildung ergeben sich auch nicht aufgrund der von den Antragstellern auszugsweise vorgelegten Dissertation von Dipl.-Ing. Friedrich Heß aus dem Jahre 1958 mit dem Titel "Probleme des Hochwasserschutzes am Niederrhein", da auch das Staatliche Umweltamt Krefeld in seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 Risstiefen bis 3,5 m gerade nicht in Abrede stellt. Nichts anderes lässt sich bei summarischer Prüfung in Anbetracht der Ausführungen des Staatlichen Umweltamtes Krefeld auf Seite 3 der genannten Stellungnahme, denen die Antragsteller und der von ihnen herangezogene Gutachter Prof. Dr. T1. nicht entgegen getreten sind, aus der Stellungnahme von Prof. Dr. T1. zur Auswirkung bergbaubedingter Zerrungen und Unstetigkeiten auf die Deichsicherheit sowie zur Anwendbarkeit einschlägiger technischer Normen in Bezug auf den Rahmenbetriebsplan Walsum bis 2019 vom 28. März 2003 herleiten. Zudem hat Prof. Dr. T1. im zweiten Absatz auf Seite 9 der genannten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass im von ihm berechneten Fall die Tiefen der senkrechten Risse im Untergrund mit denen aufgegrabener, infolge Bergsenkung entstandener Risse gut übereinstimmen. Dass und aus welchen Gründen im Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 weitere Sicherungsmaßnahmen im Kronenbereich wegen Rissbildung erforderlich sein sollten, wird von den Antragstellern ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Soweit die Antragsteller schließlich einen konkreten Nachweis fordern, dass Spundwände den sich aus den Zerrungsbelastungen ergebenden Kräften standhalten können, überspannen sie die vom Antragsgegner zu beachtenden Anforderungen. Für einen Erfolg des Antrags obliegt es vielmehr ihnen, die unter Zuhilfenahme besonderen Sachverstands gewonnene Einschätzung des Antragsgegners über die Eignung der Spundwände in Frage zu stellen. Dass insbesondere die Dicke der Spundwand kein Kriterium für die Eignung als Zerrungssicherungselement ist, wird überzeugend vom Staatlichen Umweltamt Krefeld in seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 ausgeführt. (3) Es lässt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht feststellen, dass die unter Inanspruchnahme fachgutachterlicher Hilfe getroffene Einschätzung der für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen zu beanstanden ist, nach der eine hinreichende Sicherheit des rechtsrheinischen Rheindeichs im derzeitigen und zukünftigen Einwirkungsbereich des Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8, namentlich im Bereich Wahrsmannshaus, auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahr eines Erosionsgrundbruchs im aktuellen Ausbauzustand nicht in Frage steht. Die Prüfgutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. haben in ihren Stellungnahmen vom 3. und 17. November 2003, denen die Bezirksregierung Düsseldorf ausweislich ihrer Stellungnahmen vom 3. und 18. November 2003 gefolgt ist, in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie aufgrund der bei den - Anfang 2003 durchgeführten, dem Gutachten der Universität Karlsruhe zur "Beurteilung der Erosionsanfälligkeit der körnigen Sedimente im Deichuntergrund in der Walsumer Rheinaue" vom Juni 2003 (im Folgenden: Gutachten Universität Karlsruhe vom Juni 2003) zugrunde liegenden - Bohruntersuchungen tatsächlich vorgefundenen Untergrundverhältnissen davon ausgehen, dass der von der Universität Karlsruhe im Gutachten herangezogene Sicherheitsbeiwert eta = 1,5 für den ungünstigsten Fall des gleichzeitigen Auftretens von bergbaubedingten, klaffenden Rissen zu beiden Seiten des Deichkörpers , d.h. sowohl am wasser- als auch am landseitigen Deichfuß, bei gegebenem Extremhochwasser in der Höhe von BHW 1977 nicht unterschritten werde. Daraus haben sie abgeleitet, dass sich aus den Gegebenheiten ein unmittelbarer Handlungsbedarf für den Deichabschnitt im Bereich Wahrsmannshaus nicht ermitteln lasse. Die Prüfgutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. legen insoweit ihren Betrachtungen die von Chugaev vorgeschlagenen kritischen Gradienten und damit für Kiessand unter der Flutlehmdecke einen kritischen Gradienten von ? 0,25 nachvollziehbar zugrunde (vgl. Tabelle 1 Seite 6 und S. 19 unten f. des Gutachtens von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 17. November 2003). Insoweit stimmen sie - wie die Ausführungen auf Seite 5 unten des Gutachtens vom 3. November 2003 zeigen - mit Rücksicht auf die tatsächlich vorgefundenen Untergrundverhältnisse mit der Universität Karlsruhe dahingehend überein, dass eine Reduzierung der kritischen Gradienten, wie sie von Müller-Kirchenbauer für ungünstige Schichtungsverhältnisse im Untergrund vorgeschlagen wird, nicht als erforderlich angesehen wird (vgl. Seiten 12, 16 und 20 des Gutachtens Universität Karlsruhe vom Juni 2003). Mit dem Gutachten vom 17. November 2003 haben die Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. ferner in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Beurteilung des begrenzten Bereichs beim Wahrsmannshaus die Ergebnisse der nächstliegenden Bohrungen BK-7 und BK-6 angesetzt und nicht das ungünstigere Ergebnis der 250 m weit entfernt liegenden Bohrung BK-8 als angemessen erachtet haben. Sie haben unter anderem unter beispielhaftem Hinweis auf eine Literaturstelle ausgeführt, dass einheitliche Korngrößen (z.B. der für Erosionen besonders empfindliche Feinsand) über größere Erstreckungen in natürlichen Sedimenten allenfalls ausnahmsweise vorkommen und damit über größere Erstreckungen, wie sie bei Flussdeichen zwangsläufig in Betracht zu ziehen seien, "durchgehend extrem ungünstige Bodenverhältnisse" eher nicht zu erwarten seien. So verwundere es nicht, dass es bei den von Sommer (1980) durchgeführten naturmaßstäblichen Versuchen nicht gelungen sei, die beobachteten Sandauswürfe in Gang zu halten und einen hydraulischen Erosionsgrundbruch willentlich herbeizuführen (vgl. Seite 7 unten ff. des Gutachtens vom 17. November 2003). Ferner haben sie aufzeigt, dass die in einer gegenseitigen Entfernung von etwa 100 m gelegenen Bohrungen BK-6 und BK-7 eine gewisse horizontweise Parallelisierung zulassen, wohingegen sich die Schichtung in BK-8 etwas geändert zeigt, und weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass aus den genannten Gründen über größere Distanzen Ähnlichkeiten auch nicht zu erwarten seien (vgl. S. 14 ff., insbesondere S. 18 des Gutachtens vom 17. November 2003). Damit haben sie aber auch - entgegen der von den Antragstellern im Schriftsatz vom 11. November 2003 vertretenen Auffassung - in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie der Bewertung im Gutachten der Universität Karlsruhe vom Juni 2003 nicht gefolgt sind, die es ihrerseits als angemessen erachtet hatte, für den Gesamtabschnitt der betrachteten Deichstrecke aufgrund des Umstandes, dass primär Mittelsande angetroffen worden seien, pauschal einen kritischen Gradienten von 0,16 anzusetzen. Durchgreifende Zweifel an der von den Gutachtern Prof. Dr. C. und Dr. L1. getroffenen Bewertung der Erosionsgrundbruchsicherheit werden auch nicht durch die Gutachten von Prof. Dr. T1. vom 10. Oktober und 11. November 2003 geweckt. Die darin enthaltenen Ausführungen orientieren sich nicht an den bei den durchgeführten Bohruntersuchungen tatsächlich vorgefundenen Untergrundverhältnissen. Sie erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen in der Behauptung, dass "aufgrund der Entstehungsbedingungen eines fluviatilen Aquifers reine Feinsandvorkommen zu erwarten" seien, selbst wenn sie nicht explizit in den Bohraufschlüssen erkundet worden seien, und lassen bei dem Verweis auf das Beispiel von "Findlingen" außer Betracht, dass die Gefahr eines Erosionsgrundbruchs - worauf die Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. hingewiesen haben - größere Erstreckungen von extrem ungünstigen Bodenverhältnissen unter dem Deich erfordert. Dementsprechend bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, ob es sich bei der Frage, ob hinsichtlich der Erosionsgrundbruchsicherheit des Rheindeichs ein Sicherheitsbeiwert von eta = 1,5 oder lediglich ein solcher von eta = 1,27 eingehalten wird bzw. werden soll, noch allein um einen Aspekt der Risikovorsorge oder bereits um den Aspekt der Abwehr unzumutbarer Nachteile handelt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. in ihrem Gutachten vom 17. November 2003 zudem nachvollziehbar dargelegt haben, dass für den Fall unerwarteter Erscheinungen von Untergrunderosionen im Einzelnen bezeichnete, technische Maßnahmen in Betracht kommen, die auch von jeher mit Erfolg eingesetzt würden. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ferner in ihrem, als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. November 2003 beigefügten Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt, dass ihrer Kenntnis nach der zuständige Deichverband Walsum derzeit auf der Grundlage der Erkenntnisse der Universität Karlsruhe seinen vorhandenen Deichüberwachungs- und Verteidigungsplan überarbeite. Die im Gutachten vom 17. November 2003 aufgeführten Voraussetzungen für eine Deichverteidigung seien dabei, soweit nicht bereits enthalten, aufzunehmen. Es handle sich dabei aber um Standardmaßnahmen, die üblicherweise von den Hochwasserschutzpflichtigen beherrscht würden. Dass sich die Gefahren eines Erosionsgrundbruchs somit nicht beherrschen lassen, wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 11. November 2003 behaupten, Herr J. vom Staatlichen Umweltamt Krefeld habe im Erörterungstermin zu dem Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk Walsum mit seiner Aussage "Man kann natürlich auch sagen, dass wir Glück gehabt haben" drastisch zum Ausdruck gebracht, dass "keine Aussage getroffen werden [könne], daß jedem Erosionsgrundbruch noch wirksam durch Gegenmaßnahmen begegnet werden könnte", ist dies unzutreffend. Die zitierte Aussage wird aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen, der gerade nicht die Frage der Beherrschbarkeit der Gefahren eines Erosionsgrundbruches, sondern die Problematik der Bildung von Rissen in Deichen betraf. (4) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Deichsicherheit durch Bauwerke im Deichkörper gefährdet sein könnte. Es wird nämlich weder von den Antragstellern dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass im hier allein noch zu betrachtenden Bereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 überhaupt Bauwerke im Deichkörper vorhanden sind. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen auf Seite 18 f. der Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 12. August 2002 verwiesen, wonach sich Bauwerke allein nördlich von Rheinstrom-km 797,2 befinden, ferner auf Seite 7 und 10 des Gutachtens B. /X. H. , Machbarkeitsstudie zur Aufhöhung der Rheindeiche infolge bergbaubedingter Absenkungen, Teil II: Beurteilung der Deichaufhöhung für den Bereich südlich Stapp, vom 30. Mai 2001 sowie auf die Anlagen 3.2 und 4 des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2003. (5) Das Vorbringen der Antragsteller lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass der rechtsrheinische, im Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 gelegene Deich in seinem aktuellen Ausbauzustand entgegen der Einschätzung der für die Deichsicherheit zuständigen Behörden, die im Hinblick auf den jeweiligen konkreten Abbau jährlich überprüfen, ob hierdurch weitere Deichertüchtigungsmaßnahmen erforderlich sind und die hinsichtlich des streitgegenständlichen Abbaus im hier zu betrachtenden Bereich Wahrsmannshaus - neben der oben bereits dargestellten Kronensicherung - in Bezug auf den Bemessungslastfall "Stau bis Krone" eine - im Jahre 2002 bereits durchführte - Abflachung der landseitigen Böschung auf 1:3 in Form eines Kiesdräns (vgl. hierzu S. 8 der Stellungnahme Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 12. August 2002, S. 6 der Stellungnahme Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 6. August 2002, S. 2 des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2002 zur Plangenehmigung vom 19. Juni 2002) für erforderlich erachtet haben, nicht hinreichend standsicher ist. Die Einwendungen der Antragsteller lassen - worauf bereits die Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. auf S. 2 unten ihrer Stellungnahme vom 12. August 2002 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2002 verwiesen haben - schon weitgehend nicht erkennen, dass sie überhaupt den aktuellen Ausbauzustand des Deichs in den Blick nehmen. Sie setzen sich ferner mit der pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 5 ff. des Eilantrages gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter Rhein" für das Jahr 2002 vom 23. Juli 2002 weder ansatzweise mit der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Krefeld vom 12. August 2002 noch mit derjenigen der Gutachter Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom gleichen Tage auseinander, die dort im Einzelnen dargelegt haben, dass und aus welchen Gründen die Standsicherheit des Deichs aufgrund des hier allein streitgegenständlichen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 nicht in Frage steht. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass die von den Antragstellern vorgetragenen, in den vorherigen Ziffern noch nicht im Einzelnen abgehandelten Sicherheitsbedenken überhaupt für den hier allein noch zu betrachtenden Bereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 Geltung beanspruchen. Auf Seite 11 unten des Schriftsatzes vom 11. November 2003 machen sie selbst geltend, dass gerade im zweiten Bauabschnitt, für den noch nicht einmal konkrete Planunterlagen vorlägen, ganz gravierende Probleme bezüglich der Gewährleistung der Deichsicherheit bestünden. Der Einwirkungsbereich des derzeitigen und zukünftigen Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 (vgl. Anlage DSK 8 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Oktober 2003 - Bereich zwischen den Deichpunkten 4162 und 4196 und damit gemäß der in der BA Heft 14 enthaltenen Karte "Deichkronenhöhe; rechtsrheinisch" der Bereich zwischen Rheinstrom-km 794,7 und 796,4) liegt jedoch im Bereich des ersten Bauabschnitts, der nach der Stellungnahme von Prof. Dr. C. und Dr. L1. vom 3. November 2003 den Ortsteil Duisburg-Walsum zwischen Rheinstrom-km 792,5 und 797,4, rechtes Ufer, bzw. nach Seite 2 des Gutachtens der Universität Karlsruhe vom Juni 2003 den Bereich zwischen Rheinstrom-km 793,5 und 797,5 umfasst. d. Soweit die Antragsteller mit ihrem Vorbringen beanstanden, der Abbau der Bauhöhe 44 in Flöz Zollverein 7/8 finde statt, ohne dass Sicherheitsvorkehrungen in Form von Zerrungsdetektionshilfen in den Emscherdeichen im Bereich der Emschermündung eingebaut seien, machen sie unter Verweis auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 24. April 2003 sinngemäß geltend, durch Regelungen in der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" werde nicht sichergestellt, dass der Einwirkungsbereich des Abbaus nicht diesen Deichbereich erreicht, bevor hinreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Für dieses Begehren kommt zwar vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2003 in Betracht. Die Antragsteller vermögen aber mit ihrem Vortrag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil auch die Emscherdeiche außerhalb des Einwirkungsbereichs des weiteren Abbaus der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 liegen. Dies hat zur Folge, dass ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an einem Abbaustopp bezüglich der allein streitgegenständlichen Bauhöhe 44 auch insoweit nicht (mehr) ersichtlich ist. Die allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Resteinwirkungen (Nachwirkungen) auf den oben genannten Deichbereich aus dem bisher bereits getätigten Abbau der Bauhöhe 44 im Flöz Zollverein 7/8 wären auch durch einen nunmehrigen Abbaustopp bezüglich dieser Bauhöhe nicht zu verhindern. e. Da sich mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ein Verstoß gegen die Antragsteller drittschützende Rechtsvorschriften nicht feststellen lässt, begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt, keinen Bedenken. 2. Die Hilfsanträge hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die hierin zum Ausdruck kommenden Begehren stellen sich bei sachgerechter Auslegung als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Bezug auf von den Antragstellern befürchtete abbaubedingte Hochwassergefahren dar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber - worauf der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 -, 5. September 2003 - 21 B 2517/02 - und 13. Oktober 2003 - 21 B 2516/02 - hingewiesen hat - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum, wenn - wie hier - vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber der Zulassung des jeweiligen Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" in Betracht kommt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern I.7 sowie II. 9.2 in Verbindung mit II. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).