Urteil
21 A 1144/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beratungsstellen, die eine allgemeine Beratung nach § 2 SchKG anbieten, sind gemäß § 3 SchKG förderfähig und können Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG haben, auch wenn sie nicht zugleich Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG sind.
• Die Förderrichtlinien 1991 begründen keinen eigenständigen Förderanspruch, sind aber in ihrer praktizierten Anwendung bei der Auslegung zu berücksichtigen.
• Voraussetzung des Förderanspruchs nach § 4 Abs. 2 SchKG ist ferner, dass die betreffende Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots in ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch allgemeiner Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 4 Abs. 2 SchKG • Beratungsstellen, die eine allgemeine Beratung nach § 2 SchKG anbieten, sind gemäß § 3 SchKG förderfähig und können Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG haben, auch wenn sie nicht zugleich Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG sind. • Die Förderrichtlinien 1991 begründen keinen eigenständigen Förderanspruch, sind aber in ihrer praktizierten Anwendung bei der Auslegung zu berücksichtigen. • Voraussetzung des Förderanspruchs nach § 4 Abs. 2 SchKG ist ferner, dass die betreffende Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots in ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich ist. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Träger einer katholischen Beratungsstelle in C., die früher als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannt war. Ab Anfang 2000 wurde in der Einrichtung keine Schwangerschaftskonfliktberatung mehr angeboten; die Anerkennung wurde mit Bescheid vom 29.03.2000 widerrufen. Der Kläger beantragte für 2000 eine Zuwendung nach den Förderrichtlinien 1991; der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.08.2000 (Widerspruchsbescheid 07.12.2000) ab, weil nach Auffassung der Behörde nur Stellen, die auch eine Konfliktberatung nach §§ 5 ff. SchKG leisten und anerkannt sind, förderfähig seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz begehrt der Kläger die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung seines Auslegungsstandpunkts, da seine Einrichtung nach § 3 SchKG eine Beratungsstelle sei und Anspruch auf Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG bestehe. • Rechtliche Einordnung: Die Förderrichtlinien 1991 begründen keinen unmittelbaren rechtlichen Förderanspruch; ihre von der Verwaltung praktizierte Handhabung ist aber bei der Auslegung zu berücksichtigen (Art. 3 Abs.1 GG, Vertrauensschutz). • Tatbestand § 4 Abs.2 SchKG: Das Gericht stellt fest, dass § 4 Abs.2 SchKG Beratungsstellen nennt, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlich sind, und dass die Erwähnung beider Kategorien als alternativ zu verstehen ist; eine kumulative Erfüllung beider Tatbestandsmerkmale ist nicht vorgesehen. • Auslegung: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass auch Beratungsstellen, die lediglich eine allgemeine Beratung nach § 2 SchKG anbieten (§ 3 SchKG), einen eigenständigen Förderanspruch nach § 4 Abs.2 SchKG haben; das Gesetz bezweckt Prävention und Versorgung wohnortnaher pluraler Beratungsangebote. • Erfüllung der Voraussetzungen: Die Beratungsstelle des Klägers bot im Haushaltsjahr 2000 nach Auffassung des Gerichts eine dem Umfang nach den Vorgaben des § 2 SchKG entsprechende allgemeine Beratung an; Einschränkungen durch bischöfliche Richtlinien (z. B. Verbot, Einrichtungen zu benennen, die Abbrüche vornehmen) stehen dem nicht entgegen, weil Benennung solcher Einrichtungen nicht zu den gesetzlichen Anforderungen des § 2 SchKG gehört und mittelbare Mitwirkung gemäß § 12 Abs.1 SchKG ausgeschlossen ist. • Erforderlichkeit/Pluralität: Im konkreten Tätigkeitsbereich fehlte im Jahr 2000 ein hinreichendes Angebot anderer Beratungsstellen nach § 3 SchKG, sodass die Einrichtung des Klägers zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots erforderlich war; die bloße Förderung anderer Träger lagerspezifisch nicht vor. • Rechtsfolge und Umfang: § 4 Abs.2 SchKG begründet einen Rechtsanspruch auf angemessene öffentliche Förderung (keine behördliche Ermessensentscheidung). Bei der Neubescheidung hat der Beklagte die Angemessenheit zu prüfen; für allgemeine Beratungsstellen erscheint im Regelfall eine Förderung in der Größenordnung von etwa 50 % der Personal- und Sachkosten angemessen, unter Abwägung der Besonderheiten im Einzelfall (bei anerkannten Konfliktberatungsstellen kann der Anteil bis 80 % betragen). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das angefochtene Urteil wird geändert: Der Beklagte ist verpflichtet, über den Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, da die Beratungsstelle des Klägers im Haushaltsjahr 2000 eine dem § 2 SchKG entsprechende allgemeine Beratungsstelle i.S.v. § 3 SchKG darstellte und zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots erforderlich war, sodass ein Anspruch auf angemessene Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG besteht. Die Förderrichtlinien 1991 begründeten keinen eigenen Anspruch; sie konnten den gesetzlichen Anspruch nicht verdrängen. Bei der Neubescheidung hat der Beklagte die Angemessenheit der Förderung vorzunehmen; für allgemeine Beratungsstellen ist im Regelfall eine Förderung von rund 50 % der Personal- und Sachkosten als angemessen anzusehen, wobei individuelle Umstände zu berücksichtigen sind. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.