Leitsatz: Im Bereich der Polizei ist in dienstlichen Beurteilungen das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung nur bei Vorgesetzten zu beurteilen (Nr. 6.2 Ziffer 4 BRL Pol). Maßgeblich dafür, wie der Begriff des Vorgesetzten zu verstehen ist, ist in erster Linie die (landesweite) Verwaltungspraxis. Es ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Vorgesetztenbegriff bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) in einem formalen Sinne verstanden wird und die Frage, wer Vorgesetzter ist, maßgeblich anhand der Geschäftsordnung und des Organisationsplans dieser Behörde beantwortet wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen NRW (ZPD), inzwischen Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD), Niederlassung T. , im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich mit seiner Klage gegen seine dienstliche Regelbeurteilung vom 7. Dezember 2005 und rügt insbesondere die Nichtbewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung". Der Kläger, der seit dem Jahr 1973 im Polizeidienst des beklagten Landes steht, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1997 vom Polizeiausbildungsinstitut (PAI) T. zu den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW versetzt. Der Kläger nahm bei der PAI T. zuletzt die Funktion des Waffenmechanikers und des kommissarisch stellvertretenden Leiters der Waffen- Instandsetzungswerkstatt wahr. Die zuletzt bei der PAI T. für den Kläger (für den Beurteilungszeitraum 2. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996) erteilte Regelbeurteilung vom 10. April 1997 bewertete diesen auch in dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung". Auch in der Regelbeurteilung des Klägers vom 25. Februar 2000 (für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999) wurde er von den ZPD, bei denen er von Beginn der Versetzung an die Tätigkeit des Leiters der Waffeninstandsetzungswerksatt ausübte, noch in dem Merkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt. Nach zwischenzeitlicher Neuorganisation der ZPD zum 1. November 2000 wurde er in seiner Regelbeurteilung vom 31. März 2003 (für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002), bei der er im Gesamturteil 5 Punkte ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") erhielt, nicht mehr in dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt; Rechtsbehelfe legte er gegen diese Beurteilung nicht ein. Auch zum Stichtag des 1. Oktober 2005 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005) wurde der Kläger mit Regelbeurteilung vom 7. Dezember 2005 - nach seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar am 26. Februar 2004 erstmals in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO - durch die ZPD ohne Berücksichtigung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" beurteilt. Im Einzelnen schlug der Erstbeurteiler, PHK I. E. , in diesem Regelbeurteilungsverfahren als Gesamturteil 3 Punkte ("entspricht voll den Anforderungen") vor und bewertete die Hauptmerkmale wie folgt: Leistungsverhalten: 3 Punkte (Submerkmale: 3, 4, 3, 4, 3, 3, 4) Leistungsergebnis: 4 Punkte (Submerkmale: 3, 4) Sozialverhalten: 3 Punkte (Submerkmale: 4, 3). Der Endbeurteiler bewertete die Leistung und Befähigung des Klägers im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen "Leistungs-" und "Sozialverhalten" ebenfalls mit 3 Punkten. Das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" senkte er auf 3 Punkte ab. Zur Begründung der Abweichung führte er an: "Der hier beurteilte Beamte gehört einer insgesamt als überdurchschnittlich leistungsstark einzuschätzenden Vergleichsgruppe an. Der Endbeurteiler hat bei seiner Einschätzung die Lebens- und Berufserfahrung in der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe führte die Lebens- und Diensterfahrung des Beamten nicht zu dem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter auszugleichen. Daher war gegenüber der Erstbeurteilung das Hauptmerkmal unter Anwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes entsprechend anzupassen." Die Beurteilung wurde dem Kläger am 9. Dezember 2005 eröffnet. Unter dem 1. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Beurteilung ein und machte geltend, die erteilte Beurteilung sei rechtswidrig. Er sei nicht im Bereich "Mitarbeiterführung" beurteilt worden. Ausweislich der in der angegriffenen Beurteilung enthaltenen Beschreibung des Tätigkeitsgebiets und der Aufgaben im Beurteilungszeitraum sei er "Waffenwerkstattleiter mit 10 Mitarbeitern". Da ihm diese Mitarbeiter unterstellt seien, sei er auch in dem Merkmal "Mitarbeiterführung" zu beurteilen. Im Übrigen sei es nicht plausibel, dass er nach seiner vorherigen Regelbeurteilung mit 5 Punkten im Amt A 9 BBesO nunmehr mit nur 3 Punkten im statusrechtlichen Amt A 10 BBesO beurteilt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 wiesen die ZPD den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In formeller Hinsicht sei das Beurteilungsverfahren gemäß den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) durchgeführt worden. Auch in inhaltlicher Hinsicht begegne die Beurteilung keinen Bedenken. Der Kläger sei in dem Merkmal "Mitarbeiterführung" nicht beurteilt worden, weil es unterhalb der Leitungsebene "Niederlassungsleiter" bei den ZPD, Niederlassung T. , keine weitere Führungsebene im Sinne einer "Mitarbeiterführung" nach den BRL Pol gebe. In der dem Widerspruchsbescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Düsseldorf als örtlich zuständiges Gericht ausgewiesen. Der Kläger hat am 25. April 2006 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, die mit Beschluss vom 15. Mai 2006 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und betont nochmals, dass er in der alltäglichen Arbeit gegenüber den Kollegen der Niederlassung Führungsaufgaben tatsächlich wahrnehme. Ergänzend legt er die Stellenausschreibung, die seinen Dienstposten damals so beschrieben habe, wie er sich darauf beworben habe, vor. Hierin sei u.a. ausgeführt, dass "unabdingbare Voraussetzungen neben den handwerklichen Fähigkeiten" auch "Führungskompetenzen" seien, namentlich "Fähigkeiten, Mitarbeiter der Waffeninstandsetzungswerkstatt sach-, fach- und personalgerecht zu führen". Auch hieraus folge, dass er tatsächlich einen Führungsdienstposten inne habe und daher im Merkmal "Mitarbeiterführung" zu beurteilen sei. Er weise seinen 10 - zivilen - Mitarbeitern die zu erledigenden Aufgaben zu und habe beispielshalber auch schon Fortbildungsmaßnahmen angeregt. Soweit der Beklagte im Übrigen der Ansicht sei, dass nach den Beurteilungsrichtlinien nur diejenigen mit "Mitarbeiterführung" betraut seien, die eine "Dienst- und Fachaufsicht" ausübten, so sei dies schlichtweg unzutreffend. In allen Kreispolizeibehörden würden beispielsweise auch Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer in dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bewertet. Schließlich impliziere auch der Begriff des Werkstattleiters das Innehaben von Mitarbeiterführungsbefugnissen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der ZPD vom 31. März 2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass zu den Aufgaben des Klägers keine Mitarbeiterführung im beurteilungsrechtlichen Sinne gehöre. Nach dem Beurteilungssystem der Polizei NRW müsse ein Beamter die Dienst- und Fachaufsicht wahrnehmen, um im Merkmal Mitarbeiterführung beurteilt zu werden. Die Dienst- und Fachaufsicht werde jedoch gemäß § 10 der Geschäftsordnung ZPD NRW für die Mitarbeiter der Niederlassung nur vom Niederlassungsleiter wahrgenommen. Nicht zu beanstanden sei im Übrigen, dass der Kläger im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" sowie im Gesamturteil mit nur drei Punkten bewertet worden sei, obgleich er in der vorangegangenen Beurteilung im Amt A 9 BBesO fünf Punkte erhalten habe. Der Kläger sei nunmehr innerhalb des neuen statusrechtlichen Amtes im Vergleich mit den Beamten dieser Besoldungsgruppe zu beurteilen gewesen sei. Hieraus resultiere die Abweichung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung im Statusamt A 9 BBesO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch die Zentralen Polizeitechnischen Dienste Nordrhein-Westfalen (ZPD) erteilten dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2005 und auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. Der entgegenstehende Widerspruchsbescheid der ZPD vom 31. März 2006 ist daher nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - , NVwZ 2003, 1398. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten wurden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Hiervon ausgehend sind in Bezug auf die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 keine Beurteilungsfehler ersichtlich. Ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen (BRL Pol) - RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 (MBl. NRW 1996 S. 278, geändert durch RdErl. vom 19. Januar 1999, MBl. NRW 1999 S. 96) - ist nicht festzustellen. Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist im Einklang mit diesen Verfahrensregeln erstellt worden. Insbesondere war eine Beurteilung der Mitarbeiterführung rechtlich nicht zwingend erforderlich. Aus der Tätigkeit des Klägers als Waffenwerkstattleiter folgt nicht die Notwendigkeit, die Mitarbeiterführung zu beurteilen. Aus Nr. 6.2 Zf. 4 BRL Pol ergibt sich, dass die Beurteilung der Mitarbeiterführung nur für "Vorgesetzte" vorgesehen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2005 - 2 K 4854/03 -, juris (Rn. 38). Wer "Vorgesetzter" in diesem Sinne ist, wird in den Beurteilungsrichtlinien nicht erläutert, sondern lediglich in den Unterziffern 4.1 bis 4.4 allenfalls mittelbar umschrieben. Auch in den veröffentlichten Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Maßgeblich dafür, wie der Begriff des "Vorgesetzten" im Sinne der Beurteilungsrichtlinien zu verstehen ist, ist daher in erster Linie die vom Urheber der Richtlinie gebilligte oder geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis. Bei den Beurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei handelt es sich um innerdienstliche Richtlinien, die sich an die mit der Wahrnehmung der jeweils angesprochenen Aufgabe betrauten Angehörigen der Verwaltung und nicht unmittelbar an den zu beurteilenden Beamten richten. Für diesen erlangen sie erst als Prüfungs- und Vergleichsmaßstab zur Ausfüllung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung rechtliche Bedeutung. Hierbei kommt es wesentlich auf die praktische Handhabung der Verwaltungsvorschriften und den in dieser zum Ausdruck kommenden Willen der Verwaltung sowie darauf an, ob im Einzelfall hiervon grundlos abgewichen wurde. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 1 WB 46.05 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 183, und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 -, NVwZ-RR 2008, 119; OVG NRW, Urteile vom 28. Oktober 1999 , 12 A 4187/97 -, NWVBl 2000, 184, und vom 21. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl 2004, 234, jeweils mit weiteren Nachweisen. Während der Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz regelmäßig nur gegenüber derselben Behörde gilt, der Anspruch also nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger besteht, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1956 - II C 71.55 -, BVerwGE 5, 1, und vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127, sowie Beschluss vom 24. Januar 1994 - 1 B 2.94 -, Buchholz 402.240 § 15 AuslG 1990 Nr. 1. ist für die von einem Landesministerium erlassene Beurteilungsrichtlinie, die landesweit Geltung beansprucht, insoweit grundsätzlich die landesweite Verwaltungspraxis aller die Richtlinie anwendenden Behörden maßgeblich. Selbst wenn man allerdings im vorliegenden Fall demgemäß nicht ausschließlich die Verwaltungspraxis der ZPD heranziehen, sondern auch auf die Verwaltungspraxis aller Kreispolizeibehörden im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums NRW als die die BRL Pol erlassende Behörde abstellen und damit bei der Auslegung der im gesamten beklagten Land anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien den Gesamtbereich der nordrhein- westfälischen Polizei als dasjenige Organisationsprinzip ansehen wollte, innerhalb dessen eine rechtsgleiche Behandlung des Klägers mit den ihm sachverhaltlich gleichgestellten Beamten zu fordern wäre, so liegen dennoch hinreichende sachverhaltliche Unterscheidungsmerkmale vor, die eine unterschiedliche Behandlung des Klägers einerseits und der - vom Kläger exemplarisch angeführten - Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer andererseits rechtfertigen. Namentlich die besondere Stellung der ZPD und die besonderen Funktionen der bei ihr beschäftigten Beamten rechtfertigen auch unter Würdigung des wegen Art. 33 Abs. 2 GG und der Vergleichbarkeit der Leistung von Beamten verschiedener Behörden grundsätzlich zu wahrenden Belangs der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im ganzen Land insofern eine Ausnahme. Die ZPD nehmen in dem Aufbau der Landespolizei von vornherein eine Sonderstellung mit eigenem Organisationsunterbau ein (vgl. inzwischen auch § 13a Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz [POG NRW], eingef. mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Gesetz vom 29. März 2007 [GV. NRW S. 140]). Neben einzelnen operativ ausgerichteten Aufgaben ist diese Behörde vor allem zuständig für die technische Ausstattung der Polizei und alle Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik. Bereits vor diesem Hintergrund sind die Aufgaben und die Verantwortungsbereiche eines Waffenwerkstattleiters nicht mit denjenigen etwa eines Dienstgruppenleiters oder Wachdienstführers im Bereich der klassischen operativ tätigen "Schutzpolizei" vergleichbar. Dieser Unterschied wird im Übrigen auch darin deutlich, dass das Submerkmal 3.3 bei den Beamten der ZPD nicht bewertet wird. Kann daher im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Handhabung der Beurteilungsrichtlinien bei den ZPD - bzw. nunmehr beim LZPD - abgestellt werden, so gilt es insofern festzuhalten, dass nach der Verwaltungspraxis dieser für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung verantwortlichen Behörde "Vorgesetzter" im Sinne der Richtlinien nur derjenige ist, der gemäß der Geschäftsordnung die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt. Dies ist in Bezug auf den Kläger nicht der Fall (vgl. dazu auch unten). Unerheblich ist im Übrigen, dass der Kläger einst in der Regelbeurteilung vom 25. Februar 2000 von den ZPD noch in dem Merkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt wurde. Diese Praxis wurde nach der Neuorganisation der ZPD zum 1. November 2000 aufgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine einmal etablierte Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit wieder geändert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, und vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33. Diese - im Übrigen bislang vom Dienstherrn nicht beanstandete - Verwaltungspraxis der ZPD hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und steht auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Die Verwaltungspraxis der ZPD, den Begriff des Vorgesetzten im Sinne der Nr. 6.2 Zf. 4 BRL Pol maßgeblich anhand der Dienst- und Fachaufsichtsbefugnisse nach der Geschäftsordnung formal zu bestimmen, ist daher auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weder einfaches Gesetzesrecht, insbesondere § 3 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), noch Verfassungsrecht, namentlich Art. 33 Abs. 2 GG, gebieten es zwingend, den Vorgesetztenbegriff der Beurteilungsrichtlinien - wie ihn der Kläger verstanden wissen will - entscheidend von den tatsächlich wahrgenommenen "Führungsaufgaben", die er für sich behauptet, abhängig zu machen, weshalb es im Allgemeinen auch als nicht ausreichend für das Vorliegen einer Vorgesetzteneigenschaft erachtet wird, wenn ein Beamter lediglich stellvertretend Führungsaufgaben wahrnimmt. Nach § 3 Abs. 5 LBG NRW ist Vorgesetzter, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann; wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich auch und gerade gemäß dieser Bestimmung nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Auch der einfachgesetzliche, beamtenrechtliche Begriff des Vorgesetzten knüpft insofern an den formalen Aspekt des Behördenaufbaus an. Vgl. zur Anwendung des § 3 Abs. 5 LBG NRW auf den Vorgesetztenbegriff der BRL Pol auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2005 - 2 K 4854/03 -, a.a.O. Aus der für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Geschäftsordnung der ZPD (GO ZPD) ergibt sich, was ein Vorgesetzter bei der ZPD zu leisten hat; gemäß den §§ 4 und 5 Abs. 2 GO ZPD trägt er die Führungsverantwortung für den gesamten, ihm übertragenen Aufgabenbereich, was unter anderem Aufgaben der Organisation und der Geschäftsabläufe umfasst. Er sorgt neben anderem durch die Entwicklung von Bearbeitungsrichtlinien und allgemeinen Entscheidungskriterien für eine schnelle und sachlich richtige Erledigung der Aufgaben und ist verantwortlich für die Personalführung und Personalförderung, wobei er regelmäßig Mitarbeitergespräche führt. Als Vorgesetzte in diesem Sinne werden in der Geschäftsordnung ausdrücklich neben dem Leiter der Einrichtung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GO ZPD) lediglich die Abteilungsleiter (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GO ZPD), Dezernatsleiter (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GO ZPD) und Sachgebietsleiter (§ 10 Abs. 1 GO ZPD) bezeichnet. Der Organisationsplan der ZPD veranschaulicht, dass in den Niederlassungen unterhalb der Dezernatsebene nur die Ebene Niederlassungsleiter der hierarchischen Ebene der Sachgebietsleiter entspricht. "Werkstattleiter" werden in diesem Zusammenhang - sowohl in der Geschäftsordnung als auch im Organisationsplan - nicht genannt. Vielmehr regelt § 11 GO ZPD in Bezug auf Angehörige der ZPD unterhalb der hierarchischen Ebene der Sachgebiets- resp. Niederlassungsleiter schlichtweg: "(1) Beschäftigte, die im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans in Teilen eines Sachgebietes tätig sind, sind Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter. (2) Beschäftigte, die nicht Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter sind, werden als weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur Unterstützung der Vorgesetzten und der Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter tätig, denen sie zugeteilt sind." Vor allem der letzte Halbsatz dieses zweiten Absatzes verdeutlicht, dass Mitarbeiter durchaus auch einem Sachbearbeiter, mithin auch einem Weisungsberechtigten - wie etwa dem Kläger - "zugeteilt" sein können, ohne dass dieser nach dem Aufbau der ZPD "Vorgesetzter" wäre. Schließlich verstößt die Verwaltungspraxis des Beklagten auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar verlangt Art. 33 Abs. 2 GG, dass im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung, die die wesentliche Grundlage für Auswahl- und insbesondere Beförderungsentscheidungen schafft, die in der jeweiligen Funktion des Beurteilten gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ergebnisrichtig bewertet werden. Dienstliche (Regel-)Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267. Dass der Kläger in seiner wahrgenommenen Funktion als Waffenwerkstattleiter (auch) im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 die Aufgabe der Werkstattleitung ausgeübt hat, wurde in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung in der Tätigkeitsbeschreibung genannt. Auch die insofern gezeigten Leistungen wurden in die Beurteilungsbewertung einbezogen. So ist etwa unter dem ersten Submerkmal ("1.1 Planung und Disposition") zu dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten ausgeführt, dass es der Kläger verstehe, "Personal- und Mitteileinsatz zweckmäßig zu planen" und dass er die Arbeitsabläufe in seinem Aufgabenbereich "sinnvoll und klar" ordne. Den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist insoweit in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt, seine dienstliche Beurteilung sei nicht plausibel, da er in der vorhergehenden Beurteilung ein deutlich besseres Ergebnis in den Hauptmerkmalen und im Gesamturteil erhalten habe, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Jede Beurteilung erfasst das dienstliche Verhalten in einem gesonderten Beurteilungszeitraum. Außerdem ändert sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe. Daher liegt es in der Natur der Sache, dass sich das Leistungsbild des Beamten im Vergleich zu dem in den vorhergehenden Beurteilungszeiträumen an den Tag gelegten Verhalten geändert haben kann. Folglich kann sich auch dessen Bewertung verändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 6 B 1113/07 -, juris (Rn. 19). Dies gilt erst recht nach einer Beförderung eines Beamten. Ganz in diesem Sinne ist auch in den Erläuterungen des Innenministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien (zu Nr. 6.3 BRL Pol) ausgeführt, dass die Leistungen nach den Beurteilungsrichtlinien mit den Beamten im jeweiligen statusrechtlichen Amt zu vergleichen seien. Die Anforderungen würden dabei mit dem statusrechtlichen Amt steigen. Dies könne zur Folge haben, dass Beurteilungsergebnisse nach Beförderungen schlechter ausfallen, ohne dass bei dem beförderten Beamten persönlich ein Leistungsabfall vorliege (vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Beurteilungen im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen - Erläuterungen, S. 138). Diesen Ausführungen liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie kurz die danach bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten aus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15. Der Kläger selbst hat lediglich vorgetragen, dass sich seine Leistungen nicht verschlechtert hätten. Dass seine Leistungen besser geworden seien, behauptet er mit anderen Worten selbst nicht. Insofern entstand dadurch, dass die nunmehrige Beurteilung im Gesamturteil schlechter ausgefallen ist als die vorhergehende, auch kein besonderer Begründungsbedarf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Tendenzen dieser Beurteilungen. Die 5-Punkte-Beurteilung vom 31. März 2003 war eine solche, die den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe heraufgesetzt hat und auch in der Endbeurteilung keine glatte 5-Punkte-Beurteilung darstellte; vielmehr bleiben jedenfalls ein Hauptmerkmal und zahlreiche Submerkmale unterhalb der Höchstpunktzahl. Außerdem beruht die streitbefangene Beurteilung ihrerseits auf einem Beurteilungsvorschlag, der jedenfalls in einem Hauptmerkmal 4 Punkt aufweist, und zahlreiche Submerkmale sind auch in der Fassung der Endbeurteilung mit 4 Punkten bewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt danach der Kläger, weil er unterlegen ist. Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten sind ihm entgegen § 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes aber nicht aufzuerlegen. Diese Mehrkosten hat gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts durch die falsche Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 schuldhaft verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache mit Blick auf den Begriff des "Vorgesetzten" im Sinne der Nr. 6.2 Zf. 4 BRL Pol grundsätzliche Bedeutung hat.