Beschluss
19 A 3328/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Feststellung einer Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 VO-SF ist die Gesamtpersönlichkeit und die bisherige schulische Entwicklung, einschließlich der Grundschulzeugnisse, zu berücksichtigen.
• Erhebliche Lern- und Leistungsausfälle in früheren Schuljahren begründen regelmäßig den Tatbestand des § 5 Abs. 1 VO-SF, es sei denn, spätere Entwicklungen zeigen eine zeitnahe Aufholbarkeit.
• Einzelne bessere Leistungen in einzelnen Fächern schließen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht aus; maßgeblich ist die Frage, ob im Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann.
• Fehlende Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigt nur dann eine Zulassung der Berufung, wenn sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben; hier war das vorhandene Gutachten vom 20.06.2002 weiterhin verwertbar.
Entscheidungsgründe
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei lang andauernden Lernrückständen • Zur Feststellung einer Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 VO-SF ist die Gesamtpersönlichkeit und die bisherige schulische Entwicklung, einschließlich der Grundschulzeugnisse, zu berücksichtigen. • Erhebliche Lern- und Leistungsausfälle in früheren Schuljahren begründen regelmäßig den Tatbestand des § 5 Abs. 1 VO-SF, es sei denn, spätere Entwicklungen zeigen eine zeitnahe Aufholbarkeit. • Einzelne bessere Leistungen in einzelnen Fächern schließen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht aus; maßgeblich ist die Frage, ob im Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann. • Fehlende Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigt nur dann eine Zulassung der Berufung, wenn sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben; hier war das vorhandene Gutachten vom 20.06.2002 weiterhin verwertbar. Die Eltern klagten gegen die Entscheidung, ihre Tochter in eine Schule für Lernbehinderte einzuweisen. Die Schülerin war nach Wiederholung der Klasse 6 derzeit in Klasse 7 der Gesamtschule, zeigte jedoch seit der Grundschule erhebliche Lern- und Leistungsausfälle, besonders in Deutsch und Englisch. Ein sonderpädagogisches Gutachten vom 20.06.2002 war erstellt worden; die Eltern beantragten erfolglos die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Grundschulzeugnisse und einzelne Deutschtests seien fehlerhaft oder würden ihre Leistungsfähigkeit nicht zutreffend widerspiegeln. Sie machten ferner geltend, die Schülerin sei in der Pubertät abgelenkt, einzelne Mitschüler würden eventuell ebenfalls Förderbedarf haben, und eine Einweisung in eine Sonderschule sei stigmatisierend und unverhältnismäßig angesichts des Endes der Schulpflicht. • Rechtliche Maßstäbe: § 5 Abs. 1 VO-SF ist auf die Gesamtpersönlichkeit und die bisherige schulische Entwicklung des Schülers abzustellen; maßgeblich ist, ob Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegend, umfangreich und langdauernd sind und durch kognitive, sprachliche oder soziale Defizite verstärkt werden. • Berücksichtigung der Grundschulzeit: Die Zeugnisse der Grundschule zeigten bereits erhebliche Defizite in Sprache und Mathematik; dies rechtfertigt die Einbeziehung der Grundschulleistungen in die Gesamtwürdigung. • Aufholbarkeit: Liegen erhebliche Defizite aus früheren Jahren vor, begründet dies regelmäßig den Tatbestand des § 5 Abs. 1 VO-SF, es sei denn, die spätere Entwicklung lässt eine baldige Aufholung erwarten. Hier rechtfertigt die fortdauernde schlechte Entwicklung keine solche Annahme. • Beurteilung von Test- und Zeugnisleistungen: Einzelne gute Testergebnisse führen nicht zur Widerlegung des Förderbedarfs, wenn sie im Gesamtbild nicht zu einer durchgreifenden Besserung führen; sprachliche Fehler in ansonsten gut bewerteten Arbeiten belegen weiter vorhandene Defizite. • Fächerübergreifender Förderbedarf: Auch wenn in Mathematik teilweise ausreichende Leistungen vorliegen, begründet dies keinen Ausschluss des Förderbedarfs, da sprachlich gebundene Aufgaben Schwierigkeiten bereiten und in mehreren Fächern mangelhaftes Abschneiden vorliegt. • Verfahrensfragen: Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht erforderlich, weil das bestehende Gutachten die schulische Entwicklung hinreichend berücksichtigte und die weiteren Entwicklungen es nicht überholt hatten. • Verhältnismäßigkeit und Zukunftsperspektive: Der verbleibende Zeitraum bis zum Ende der Schulpflicht (nahezu zwei Schuljahre) macht eine sonderpädagogische Förderung nicht unverhältnismäßig. • Gleichheit und Mitschüler: Mögliche Versäumnisse hinsichtlich anderer Schüler begründen keinen Anspruch der Kläger auf Verbleib der Tochter in der allgemeinen Schule; der Gleichheitssatz schützt nicht gegen Gleichbehandlung im Unrecht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der Tochter und die Entscheidung über den Förderort bleiben bestehen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 Euro festgesetzt. Die Begründungen stützen sich auf das vorhandene sonderpädagogische Gutachten und die Grundschul- und Gesamtschulzeugnisse, die langdauernde, fachübergreifende Lern- und Leistungsausfälle belegen, wodurch eine hinreichende Förderung in der allgemeinen Schule nicht möglich erscheint. Weitere Gutachten oder Einwendungen der Eltern konnten die erhebliche und andauernde Beeinträchtigung nicht substantiiert in Frage stellen. Damit ist die Einweisung in eine Schule für Lernbehinderte rechtmäßig und verhältnismäßig.