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Beschluss

1 L 558/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0802.1L558.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Juli 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2006 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Entscheidung des Antragsgegners, sie benötige sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, weil bei ihr eine Lernbehinderung vorliege, ist offensichtlich rechtmäßig. 5 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (in der ebenfalls seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). Mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule in dem gemeinsamen Gutachten Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Schülers feststellt (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF). 6 Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u. a. durch eine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 7 Von einer solchen Lernbehinderung ist bei der Antragstellerin auszugehen. Nach dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten sind bei ihr Beeinträchtigungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu verzeichnen. 8 Die Antragstellerin weist Leistungsausfälle im Bereich der mündlichen Ausdrucksfähigkeit, der Rechtschreibung und Texterfassung, des Rechnens und Verstehens von mathematischen Zusammenhängen auf. Sie arbeitet sehr langsam und hat große Schwierigkeiten, neue Lerninhalte zu erfassen und Erlerntes im Gedächtnis zu behalten. Der mit ihr im Rahmen der sonderpädagogischen Begutachtung durchgeführte Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder (HAWIK- III) ergab einen unterdurchschnittlichen Intelligenzwert (IQ 82) und Hinweise auf Sprachverständnisschwierigkeiten. Ihre Fähigkeit zur Erfassung von Situationen aus dem Lebensalltag sei mangelhaft ausgeformt. 9 Die Feststellung, ob die vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden (§ 5 Abs. 1 AO-SF), ist anhand der Gesamtpersönlichkeit der Antragstellerin unter Einbeziehung ihrer bisherigen schulischen Entwicklung zu beurteilen. Das bisherige Lern- und Leistungsverhalten in früheren Schuljahren kann insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die gegenwärtig vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Liegen erhebliche Lerndefizite und -rückstände aus früheren Schuljahren vor, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AO-SF regelmäßig vor, es sei denn, die aktuelle schulische Entwicklung rechtfertigt die Annahme, dass die über einen langen Zeitraum bereits vorhandenen und sich mit den steigenden Anforderungen in den höheren Klassen verstärkenden Lern- und Leistungsausfälle innerhalb überschaubarer Zeit aufgeholt werden können und sie deshalb lediglich eine - von § 5 Abs. 1 AO-SF nicht erfasste - vorübergehende Lernbehinderung darstellen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 19 A 3328/03 -, juris. 11 Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die fast 10 Jahre alte Antragstellerin ist im Schuljahr 2003/ 2004 eingeschult worden. Sie hat bereits die erste Klasse wiederholt und - trotz intensiver Förderung der Grundschule in den Fächern Deutsch und Mathematik - nur geringe Lernerfolge erzielt, so dass zum Zeitpunkt der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens ihre Versetzung in die dritte Klasse ausgeschlossen erschien. 12 Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernen ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie sei lediglich einem Test unterzogen worden, der nur aus dem Aufmalen und Ausschneiden von Figuren bestanden habe. Diese Sachverhaltsdarstellung trifft nicht zu. Der Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder (HAWIK- III), anhand dessen die Antragstellerin untersucht worden ist, stellt ein allgemein anerkanntes Testverfahren dar und beinhaltet eine Vielzahl von Aufgabenstellungen. Des weiteren wurde die Antragstellerin dem sogenannten "Mann-Zeichen-Test" unterzogen, ihre Grundfertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen überprüft und ihr Fragen zum Bereich Orientierung in der Umwelt gestellt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Kinderarzt und ihre Nachhilfelehrer sähen keine Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin nicht näher benannten Personen sachkundige Feststellungen zum Vorhandensein eines sonderpädagogischen Förderbedarfs treffen können. Ihr im übrigen pauschales Bestreiten ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs gibt keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. 13 Vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 - 19 B 438/06 -. 14 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt, so muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. In diesem Fall gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch des Schülers auf angemessene Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) den sofortigen Besuch einer Förderschule. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule kann insbesondere dessen Lernmotivation, sein Selbstwertgefühl und sein Sozialverhalten in der Schule tiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen. Die Verhinderung dieser Folgewirkungen liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern zugleich im privaten Interesse des betroffenen Schülers. Denn die angemessene Erziehung und Bildung dieses Schülers ist nicht nur Gegenstand des - dem elterlichen Pflege- und Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) gleichgeordneten - staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW), sondern zugleich Inhalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf angemessene Erziehung und Bildung. Das in einem gegenläufigen Sinn artikulierte private Interesse der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule muss die zuständige Schulaufsichtsbehörde auch deshalb regelmäßig zurückstellen, weil die Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet sind, für eine den Anlagen und Fähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. Bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf hat deshalb der grundsätzlich von der Schulaufsichtsbehörde auch bei der Entscheidung über eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu berücksichtigende Wunsch des Schülers und seiner Eltern am Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig kein durchgreifendes Gewicht. Die Schulaufsichtsbehörde hat daher im Falle eines von ihr festgestellten konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung, die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen, um nachteilige Folgen für das Kind bei einem Besuch der allgemeinen Schule zu verhindern. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 16 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.