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Urteil

1 A 3827/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt grundsätzlich gerichtlicher Kontrolle; die Verwaltung hat jedoch bei der Stufenzuordnung Beurteilungsspielräume. • Tagegelder der OSZE mit abweichender Zweckbestimmung (per diem für Kost und Logis) dürfen nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet werden (§ 5 Abs.1 AuslVZV i.V.m. § 58a BBesG). • Für selbst beschaffte Zivilkleidung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung mangels Rechtsgrundlage; Fürsorgepflicht begründet hierfür keinen Erstattungsanspruch. • Bei nachzuzahlenden Zuschlägen stehen Verzugszinsen zu (§ 291 BGB entsprechend anzuwenden).
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von OSZE-Tagegeldern auf Auslandsverwendungszuschlag • Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt grundsätzlich gerichtlicher Kontrolle; die Verwaltung hat jedoch bei der Stufenzuordnung Beurteilungsspielräume. • Tagegelder der OSZE mit abweichender Zweckbestimmung (per diem für Kost und Logis) dürfen nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet werden (§ 5 Abs.1 AuslVZV i.V.m. § 58a BBesG). • Für selbst beschaffte Zivilkleidung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung mangels Rechtsgrundlage; Fürsorgepflicht begründet hierfür keinen Erstattungsanspruch. • Bei nachzuzahlenden Zuschlägen stehen Verzugszinsen zu (§ 291 BGB entsprechend anzuwenden). Der Kläger, Berufsoffizier (Hauptmann), nahm 1998/99 an der OSZE Kosovo Verification Mission teil und war bis 07.06.1999 in Mazedonien eingesetzt. Für den Einsatz wurde ihm zunächst ein Auslandsverwendungszuschlag von 130 DM/Tag gezahlt, der nach Evakuierung teilweise auf 80 DM/Tag festgesetzt und um OSZE-Tagegelder (95 USD; Anrechnung 30 DM/Tag) gekürzt wurde. Der Kläger hatte zivile Kleidung im Umfang von ca. 2.006,90 DM selbst beschafft, weil im Einsatz Zivilkleidung zu tragen war. Er legte Beschwerde gegen Einstellung/Kürzung des Zuschlags und gegen Ablehnung von Erstattungsansprüchen für die Kleidung ein und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht gab ihm teilweise Recht; die Berufung führte zur teilweisen Abänderung hinsichtlich der unzulässigen Anrechnung der OSZE-Tagegelder. • Rechtsgrundlagen: § 58a BBesG, Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) §§ 1,2,3,5; § 69 BBesG; § 291 BGB (zinsrechtlich). • Die Festlegung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlags nach § 3 Abs.1 AuslVZV ist zwar wertend und beinhaltet Verwaltungsermessen, unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob sie auf zutreffendem Sachverhalt beruht oder willkürlich ist. • Die Beklagte hat die Einstufung für Mazedonien nachvollziehbar begründet; die Einstufung auf Stufe 2 (80 DM/Tag) ist rechtmäßig, weil die Belastungen als "stärker ausgeprägt" einzustufen waren, aber geringer als bei bewaffneten Einheiten (Stufe 3). • Anrechnungsvoraussetzungen nach § 5 Abs.1 AuslVZV liegen nicht vor: Die OSZE-"per diem"-Zahlungen dienten nach Verwaltungsvorschrift Nr.68 als Tagegeld für Kost und Logis und ersetzen pauschal materielle Aufwendungen; der Auslandsverwendungszuschlag dient primär der Abgeltung physischer/psychischer Belastungen und Gefahren. Mangels Zweckidentität ist Anrechnung unzulässig. • Für die selbst beschaffte Zivilkleidung fehlt eine gesetzliche oder verwaltungsinterne Rechtsgrundlage für Kostenerstattung; die allgemeine Fürsorgepflicht und § 69 BBesG begründen keinen Aufwendungsersatz für selbst beschaffte Ausrüstung. Hinweise im Einsatzbefehl bezogen sich nur auf mögliche Ersatzansprüche gegenüber der OSZE, nicht gegenüber der Beklagten. • Zinsanspruch für nachzuzahlenden Betrag ergibt sich aus § 291 BGB entsprechend; Anspruch auf erhöhten Zinssatz besteht nicht, weil Klage vor dem 01.05.2000 erhoben wurde. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Anrechnung der OSZE-"per diem"-Leistungen in Höhe von 30,00 DM/Tag auf den Auslandsverwendungszuschlag war rechtswidrig; die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den einbehaltenen Differenzbetrag in Höhe von 1.043,04 EUR (2.040,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 28.10.1999 zu gewähren. Soweit der Kläger eine höhere Stufe (130 DM/Tag) begehrte, bleibt die Einstufung auf 80 DM/Tag rechtsmäßig. Die Klage auf Erstattung der Kosten für die selbst beschaffte Zivilkleidung wird abgewiesen, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt; die Fürsorgepflicht und § 69 BBesG begründen keinen Erstattungsanspruch. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.