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Urteil

6 A 2725/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorgriffsstundenregelung stellt eine langfristige ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit dar und begründet ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und späterem Ausgleich. • Ein finanzieller Ausgleich für Vorgriffsstunden ist nicht bereits vor Beginn der vorgesehenen Ausgleichsphase (Schuljahr 2008/09) fällig; ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung anteiliger Besoldung oder nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung besteht nicht. • Die Verwaltungsgerichte sind für Feststellungsklagen gegen das Unterlassen der Erlassung einer untergesetzlichen Regelung zuständig; eine Feststellungsklage ist zulässig und kann sachdienlich sein. • Das Fehlen einer Ausgleichsregelung für Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase nicht mehr im Dienst sind, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG; der Dienstherr ist verpflichtet, die Rechtsverletzung durch Erlass einer Regelung zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsanspruch bei fehlender Ausgleichsregelung für Vorgriffsstunden • Die Vorgriffsstundenregelung stellt eine langfristige ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit dar und begründet ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und späterem Ausgleich. • Ein finanzieller Ausgleich für Vorgriffsstunden ist nicht bereits vor Beginn der vorgesehenen Ausgleichsphase (Schuljahr 2008/09) fällig; ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung anteiliger Besoldung oder nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung besteht nicht. • Die Verwaltungsgerichte sind für Feststellungsklagen gegen das Unterlassen der Erlassung einer untergesetzlichen Regelung zuständig; eine Feststellungsklage ist zulässig und kann sachdienlich sein. • Das Fehlen einer Ausgleichsregelung für Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase nicht mehr im Dienst sind, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG; der Dienstherr ist verpflichtet, die Rechtsverletzung durch Erlass einer Regelung zu beseitigen. Der Kläger war als verbeamteter Lehrer beim Land Nordrhein-Westfalen tätig und hat in einem bestimmten Zeitraum zusätzlich zu seiner Pflichtstundenzahl eine wöchentliche Vorgriffsstunde nach § 4 VO zu § 5 SchFG geleistet. Er wurde vor Beginn der vorgesehenen Ausgleichsphase in ein anderes Bundesland versetzt und beantragte die finanzielle Vergütung der bis dahin geleisteten Vorgriffsstunden. Die Bezirksregierung lehnte dies ab, weil der Ausgleich durch spätere Pflichtstundenermäßigung vorgesehen sei und eine Zahlung nicht geregelt sei; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Zahlung ab; in der Berufung begehrt der Kläger hilfsweise die Feststellung, dass das Land ihn in seinen Rechten verletzt, weil es sich weigert, eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich zu erlassen. Das Land hält die Regelung für eine zulässige Ausübung staatlicher Gestaltungsfreiheit und rügt materielle und verfahrensrechtliche Einwände. • Die Hauptforderung auf sofortige finanzielle Vergütung ist unbegründet: Ein Entschädigungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Vorgriffsstunden ist derzeit nicht fällig, weil die Ausgleichsphase erst ab dem Schuljahr 2008/09 beginnt und ein Wiedereintritt des Klägers in den Dienst eine spätere Inanspruchnahme des Ausgleichs möglich machen könnte; außerdem fehlt eine Rechtsgrundlage für eine sofortige Besoldungszahlung (§ 2 Abs.1 BBesG verhindert Mangelschaffung). • Die Vorgriffsstundenregelung ist kein bloßer Anstieg der Pflichtstunden, sondern eine langfristige ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit mit synallagmatischem Charakter: Leistung der Vorgriffsstunde und spätere Pflichtstundenermäßigung stehen in einem Austauschverhältnis; dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und den politischen Zielsetzungen des mittelfristigen Konzepts zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. • Fehlt eine Regelung für den finanziellen Ausgleich bei Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs, führt dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, weil Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase aus dem Dienst ausscheiden, gegenüber denen, die den zeitlichen Ausgleich erhalten, schlechter gestellt werden. • Die Feststellungsklage ist zulässig: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs.1 VwGO), die Klageänderung ist sachdienlich, das Feststellungsinteresse besteht und das Vorverfahren ist nach § 126 Abs.3 BRRG entbehrlich oder ausreichend geführt. Verwaltungsgerichte dürfen untergesetzliche Normen in der Entscheidung einbeziehen und deren Nichtanwendung feststellen. • Folgerung: Es ist festzustellen, dass das Land durch die Weigerung, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich zu erlassen, den Kläger in seinen Rechten verletzt; die konkrete Ausgestaltung und der Zeitpunkt einer Ausgleichsregelung bleiben dem Land überlassen, eine Verordnung liegt nahe; Bescheide der Bezirksregierung sind aufzuheben. Der Senat ändert das angefochtene Urteil: Die Klage auf unmittelbare Zahlung eines finanziellen Ausgleichs wird abgewiesen; in der Hilfsantragsform wird festgestellt, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für nicht mehr zeitlich ausgleichbare Vorgriffsstunden zu erlassen. Die Bescheide der Bezirksregierung vom 6. Juli 1999 und 26. Juli 1999 werden aufgehoben. Das Land hat die Rechtsverletzung durch Erlass einer Regelung zu beseitigen; Form, Inhalt und Beginn eines solchen Ausgleichs verbleiben innerhalb des zulässigen Gestaltungsrahmens des Landes, wobei die Regelung typischerweise in einer Verordnung erfolgen wird. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben; Revision ist nicht zugelassen.