Urteil
4 K 1366/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0522.4K1366.16.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der allgemeinen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der allgemeinen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 0000 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1996 in Teilzeit bei dem beklagten Land als Lehrkraft (Besoldungsgruppe A 12) – zunächst im Angestelltenverhältnis – tätig. Am 31. Oktober 1996 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 18. Februar 1999 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Beginnend mit dem Schuljahr 1998/1999 bis einschließlich dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/2003 leistete sie wöchentlich eine Unterrichtsstunde mehr in Form einer Vorgriffsstunde, die ausweislich des § 4 der Verordnung zu § 5 des Schulfinanzgesetzes bzw. der Verordnung zu § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes ab dem Schuljahr 2009/2010 zu einer Ermäßigung der Pflichtstundenzahl führen sollte. In der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 8. August 2006 wurde sie unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt. Nach einer weiteren Teilzeitbeschäftigung wurde sie erneut unter Fortfall der Dienstbezüge vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2013 beurlaubt. Seit dem 1. Februar 2013 ist sie in Teilzeit als Lehrerin tätig. Mit Schreiben vom 22. September 2014 beantragte sie die Flexibilisierung ihrer Vorgriffsstunden. Sie wünschte, dass ihr die Vorgriffsstunden beginnend mit dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 über vier Jahre erstreckt monatlich mit einer Unterrichtsstunde zurückgewährt würden. Die Bezirksregierung Münster teilte ihr unter dem 24. Oktober 2014 mit, dies sei nicht möglich, weil die Ausschlussfrist zur Beantragung einer Flexibilisierung zum 31. November 2007 abgelaufen sei, und fügte ein Antragsformular zur Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichs bei. Mit Schreiben vom 15. November 2014 – der Bezirksregierung am 23. Dezember 2015 zugegangen – beantragte die Klägerin für die Zeit von Januar 1998 bis Juni 2003 einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden. Unter dem 25. Januar 2016 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, sie habe das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) entsprechend dem Antrag gebeten, den Ausgleich als monatliche Teilbeträge ab der jeweiligen Fälligkeit auszuzahlen. Nachdem die Bezirksregierung dem LBV mitgeteilte hatte, dass für die Schuljahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 für 12 Monate und für das Schuljahr 2001/2002 für sechs Monate ein finanzieller Ausgleich nach der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden zu zahlen sei, wies das LBV die Bezirksregierung darauf hin, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden in den Jahren 1998/1999 bis 2001 verjährt seien. Mit Bescheid vom 18. März 2016 – zugegangen am 22. März 2016 – teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass ein vollständiger finanzieller Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden nicht möglich sei, weil die Ansprüche, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2011 fällig geworden seien, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt seien. Für das Schuljahr 2000/2001 werde anteilig ein finanzieller Ausgleich für sieben Monate für das Jahr 2012 und für das Schuljahr 2001/2002 ein finanzieller Ausgleich für sechs Monate gewährt. Dem Bescheid entsprechend erklärte die Bezirksregierung dem LBV gegenüber schriftlich, dass und welche Vorgriffsstunden auszugleichen seien. Gegen den Bescheid der Bezirksregierung hat die Klägerin am 21. April 2016 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, der Anspruch sei nicht teilweise verjährt. Eine Verjährung ergebe sich nicht aus den Regelungen des §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, weil die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 8. Juni 2004 (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde, im Folgenden: AzVOV) abschließend sei und keine Regelungen zu einer Verjährung enthalte. Es ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung, dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Norm, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht verjähre. Die Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches würde dazu führen, dass sich der Gesetzgeber durch die aufgezwungenen Vorgriffsstunden finanziell bereichern könne. In der AzVOV hätte eine Verjährungsregelung ausdrücklich mit der Regelung zur Fälligkeit verknüpft werden müssen. Der Gesetzgeber habe keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht. Zumindest stelle die Mitteilung der Bezirksregierung vom 25. Januar 2016 einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung dar. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei es dem beklagten Land versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil der Klägerin die Leistung der Vorgriffsstunden aufgezwungen worden sei und das beklagte Land sie, als rechtliche Laiin, im Detail über die Fälligkeit und den Verfall bzw. die Verjährung hätte aufklären müssen. Die Vorgriffsstunden, die sie im Schuljahr 2013/2014 für das Schuljahr 2002/2003 zurückerhalten habe, hätten zu ihren Gunsten auf die ältesten, zumindest nach Ansicht des beklagten Landes nicht verjährten Vorgriffsstunden angerechnet werden müssen. Das beklagte Land habe von dem ihm hier zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht und nicht einmal erkannt, dass ein Ermessen bestehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 18. März 2016 aufzuheben und es zu verurteilen, ihr einen finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden für die Zeiträume Schuljahr 1998/1999 = 6 Monate Schuljahr 1999/2000 = 12 Monate Schuljahr 2000/2001 = 12 Monate Schuljahr 2001/2002 = 12 Monate Schuljahr 2002/2003 = 6 Monate zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches seien anzuwenden, gerade weil der Gesetzgeber keine eigenständige Regelung der Verjährung in der AzVOV getroffen habe. Der Dienstherr sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung zu erheben. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2014 stelle keinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede dar. Auch das Schreiben der Bezirksregierung vom 25. Januar 2016 enthalte keinen Verzicht, weil zu diesem Zeitpunkt die in Frage stehenden Ansprüche bereits verjährt gewesen seien. Nur wenn eine Zahlung trotz Verjährung erfolge, könne diese nicht zurückgefordert werden, was hier nicht geschehen sei. Es bestehe im Rahmen der Fürsorgepflicht kein Anspruch der Klägerin auf Aufklärung über die Fälligkeit und Verjährung der Ansprüche. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Ein „‚schlichter‘“ Fehler bei der Festsetzung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen stelle keine unzulässige Rechtsausübung und Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Schließlich sei eine Anrechnung der in dem Schuljahr 2013/2014 zeitlich auszugleichenden Vorgriffsstunden auf die ältesten Vorgriffsstunden nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe Es kann dahinstehen, ob sich die als mit einem Leistungsantrag kombinierte Anfechtungsklage im Sinne der §§ 42 Abs. 1, 1. Fall, 113 Abs. 4 der VwGO statthafte Klage gegen den richtigen Beklagten richtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2011 - 3 A 280/10 -, juris, Rn. 27 ff. Ebenfalls kann offenbleiben, ob der Antrag hinsichtlich der für die in dem Schuljahr 1998/1999 geleisteten Vorgriffsstunden hinreichend konkret ist, weil die Klägerin anstatt der tatsachlich geleisteten Vorgriffsstunden in Höhe von zwölf Monaten lediglich den finanziellen Ausgleich von sechs Monaten begehrt und möglicherweise nicht hinreichend klar ist, auf welche Monate das Begehren (§ 88 VwGO) gerichtet ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung eines finanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden. Nach § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (BBesG) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 AzVOV hat ein verbeamteter Lehrer einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichzahlung in den Fällen, in denen der zeitlichen Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden (sogenannte Vorgriffsstunden) nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz – jetzt: Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG – (im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) ganz oder teilweise unmöglich wird, was bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses, bei einem Wechsel des Dienstherrn oder bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht, gegeben ist. Eine Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ist ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV. Vgl. zur wortlautgleichen bayerischen Regelung BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 2 BN 3.02 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris, Rn. 39. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der durch sie in den Schuljahren 1998/1999 bis zum ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden, weil ihre Ansprüche teilweise verjährt, teilweise erfüllt und teilweise nicht entstanden sind. 1. Soweit sie einen finanziellen Ausgleich für die in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden begehrt, sind ihre Ansprüche verjährt. Die geltend gemachten Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB. Das ergibt sich zunächst aus der Systematik der Verjährung von Ansprüchen im Recht des öffentlichen Dienstes. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus einem Vergleich zu der Verjährung von Ansprüchen auf finanziellen Ausgleich bei Leistung von Mehrarbeit resultiert oder ob dem entgegensteht, dass es sich bei der Leistung von Vorgriffsstunden nicht um Mehrarbeit als vorübergehende zusätzliche Dienstleistung handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Verteilung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum in Form von vorgezogener Arbeitszeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris, Rn. 43, und Urteil vom 27. September 2011 - 3 A 280/10 -, juris, Rn. 34, 78. Ob Vorgriffsstunden besoldungsrechtlicher oder -ähnlicher Art sind, weil dem finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden neben der auch bestehenden Entschädigungsfunktion vor allem eine Vergütungsfunktion zukommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2011 - 3 A 280/10 -, juris, Rn. 58, bedarf ebenfalls keiner Erörterung. Jedenfalls verjähren sowohl Ansprüche auf finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit als auch unionsrechtliche Ausgleichansprüche sowie (andere) besoldungsrechtliche Ansprüche nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB. In Fällen, in denen es – wie hier – an einer ausdrücklichen Regelung der Verjährung fehlt, sind diese Regelungen heranzuziehen. Vgl. zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen aus Treu und Glauben sowie unionsrechtlichen Ausgleichansprüchen BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, IÖD 2012, 233 = juris, Rn. 35 ff.; zur Verjährung von (anderen) besoldungsrechtlichen Ansprüchen BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, IÖD 2006, 248 = juris, Rn. 22 f.; OVG Nds., Beschluss vom 15. April 2014 - 5 LA 84/13 -, ZBR 2014, 259 = juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Die Anwendung der §§ 194 ff. BGB ist sinnvoll und zweckmäßig. Durch den Eintritt der Verjährung sollen bei den Beteiligten Rechtfrieden und Rechtssicherheit hergestellt werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 A 11330/06.OVG -, LKRZ 2007, 155 = juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. August 2010 - 12 K 2749/09 -, juris, Rn. 39. Gerade im Beamtenrecht muss der Dienstherr Gewissheit haben, welche Ansprüche ihm gegenüber (noch) geltend gemacht werden bzw. gemacht werden können, weil die Erhebung der Einrede der Verjährung auch der Verwirklichung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung dient, der den Dienstherren dazu verpflichtet, die Einrede der Verjährung in der Regel zu erheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256 = juris, Rn. 19 ff., und Beschluss vom 30. Juni 1992 - 2 B 23.92 -, NVwZ 1993, 70 = juris, Rn. 8; VG Meiningen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 K 452/10 -, ThürVBl 2013, 201 = juris, Rn. 33; jeweils m. w. N. Aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen der AzVOV ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Ansprüche keiner Verjährung unterliegen. Als Reaktion auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003 - 6 A 2725/01, 6 A 4237/01, 6 A 3580/02, 6 A 3988/02 und 6 A 4134/02 -, juris, hat das beklagte Land die Vorschriften zu einem finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden geschaffen. Mit diesen Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem entschieden, dass das beklagte Land dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich zugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die spätere Pflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diese Lehrer gegenüber den Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der Ausgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt werden. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 2725/01 -, juris, Rn. 69 ff., m. w. N; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, BVerwGE 152, 308 = juris, Rn. 20, m. w. N. Den Urteilen lässt sich nicht entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich ohne zeitliche Begrenzung zu bestehen hat. Vielmehr verweist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich darauf, es stehe in der Entscheidungsfreiheit des Landesgesetzgebers, wie es der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG abhilft und welchen Inhalt die Regelungen über einen finanziellen Ausgleich enthalten. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 2725/01 -, juris, Rn. 80 ff., m. w. N. In diesen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, der nach den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere die Frage umfasst, ab welchem Zeitpunkt ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 2725/01 -, juris, Rn. 86, fällt auch die Frage, ob und wann die Ansprüche auf finanziellen Ausgleich verjähren. Dementsprechend steht der Anwendung der §§ 194 ff. BGB nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Da es ihm im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums und unter Berücksichtigung des rechtlich Zulässigen obliegt, zu entscheiden, ob und in welchen Fällen eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen vorgenommen wird, war es auch nicht zwingend geboten, die Regelung zur Fälligkeit der Ansprüche mit einer Regelung zur Verjährung zu verknüpfen. Ebenso wenig führt die Anwendung der Vorschriften der §§ 194 ff. BGB dazu, dass der Dienstherr zu Unrecht durch die Leistung „aufgezwungene[r]“ Vorgriffsstunden bereichert wird. Es liegt im Verantwortungsbereich des Ausgleichsberechtigten, die ihm zustehenden Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Dem folgend sind die Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für die in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden verjährt. Gemäß § 3 Abs. 1 AzVOV entsteht der Anspruch mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem der Lehrer zur Leistung eines zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war. Die auf den in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden basierenden finanziellen Ausgleichsansprüche sind in diesem Sinne mit Eintritt der Beurlaubung entstanden und waren in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 auszugleichen. Es kann dabei dahinstehen, ob § 3 Abs. 1 AzVOV dahin zu verstehen ist, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem die Vorgriffsstunden zu leisten waren, wöchentlich, monatlich, halbjährlich oder erst zum Ende des Schuljahres fällig wird. Bezogen auf das Schuljahr 1998/1999 begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB unter Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB spätestens mit Schluss des Jahres 2010 und endete spätestens am 31. Dezember 2013. Hinsichtlich der in dem Schuljahr 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden begann die Verjährung spätestens mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen und endete am 31. Dezember 2014. Die Verjährung ist weder gehemmt worden, noch hat das beklagte Land auf ihre Geltendmachung mit Wirkung bis zur Klageerhebung verzichtet. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. a) Da die Klägerin erst nach Eintritt der Verjährung am 21. April 2016 Klage erhoben hat, wird der Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 aufgrund der Klageerhebung gehemmt. b) Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das beklagte Land auf sie verzichtet hat. Weder das Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2014 noch das vom 25. Januar 2016 stellen einen Verzicht dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 133,157 BGB auszulegen. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (sogenannter objektiver Empfängerhorizont), nicht dagegen auf den inneren Willen der erklärenden Partei. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 B 19.11 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Dementsprechend ist es für die Auslegung nicht maßgeblich, welchen Inhalt das beklagte Land seiner Erklärung beigemessen hat oder aber auch jetzt noch beimessen mag. Gleichfalls ist unbeachtlich, wie die Klägerin die Erklärung tatsächlich verstanden hat. Vielmehr ist entscheidend, welchen Inhalt sie der Erklärung bei objektiver Betrachtungsweise beimessen durfte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 - 4 K 222/11 -, S. 10. Danach konnte und durfte die Klägerin das Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2014 nur als Reaktion auf ihren Antrag auf Flexibilisierung der Vorgriffsstunden verstehen. Die Bezirksregierung wies auf die bloße Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs der geleisteten, aber nicht zeitlich ausgeglichenen Vorgriffsstunden unter Beifügung des entsprechenden Antragsformulars hin. Hierdurch hat sie allein auf die gesetzlichen Regelungen der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG und der AzVOV hingewiesen, ohne in der Sache eine Prüfung des Bestehens der Ansprüche vorzunehmen. Eine etwaige Verjährung von Ansprüchen war nicht Gegenstand des Schreibens. Gleiches gilt mit Blick auf das Schreiben vom 25. Januar 2016. Auch hier wird die Verjährung weder ausdrücklich noch konkludent thematisiert. Es enthält lediglich die Mitteilung, die Bezirksregierung habe das LBV entsprechend dem Antrag der Klägerin gebeten, den finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden als monatliche Teilbeträge ab der jeweiligen Fälligkeit auszuzahlen. Dabei legt die Formulierung „ab der jeweiligen Fälligkeit“ nahe, dass die Bezirksregierung davon ausgegangen ist, dass die Ansprüche erst zukünftig fällig werden. c) Die Erhebung der Verjährungseinrede durch das beklagte Land ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Geltendmachung der Einrede kann unter besonderen Umständen des Einzelfalles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei allerdings nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Erhebung der Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris, Rn. 64, m. w. N. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zugleich, dass nur ein Verhalten des Dienstherrn zur Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede führen kann, das zeitlich vor dem Verjährungseintritt lag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris, Rn. 66. Dem folgend war das Verhalten des beklagten Landes nicht treuwidrig. Zum Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf Gewährung finanziellen Ausgleiches vom 15. November 2014 am 23. Dezember 2015 waren die begehrten Ansprüche für die in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden bereits verjährt. Dass die Klägerin den Antrag tatsächlich bereits über ein Jahr zuvor an die Bezirksregierung übermittelt hat, trägt sie – unabhängig von dessen rechtlicher Relevanz – nicht vor. Das beklagte Land musste die Erhebung der Verjährungseinrede nicht eigenständig begründen. Zwar handelt es sich bei der Erhebung der Verjährungseinrede um eine Ermessensentscheidung. Diese bedarf jedoch als sogenannte intendierte Ermessensentscheidung im Regelfall keiner Begründung. Da das beklagte Land als Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gebunden ist, ist es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen der Bediensteten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Dementsprechend ist die Einrede der Verjährung in der Regel zu erheben und bedarf nur bei Vorliegen von atypischen Umständen, die vorliegend nicht zu erkennen sind, einer Darlegung von Ermessenserwägungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256 = juris, Rn. 19 ff., und Beschluss vom 30. Juni 1992 - 2 B 23.92 -, NVwZ 1993, 70 = juris, Rn. 8; VG Meiningen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 K 452/10 -, ThürVBl 2013, 201 = juris, Rn. 33; jeweils m. w. N. Entgegen der Ansicht der Klägerin war das beklagte Land nicht verpflichtet, die Klägerin als rechtliche Laiin im Detail über die Fälligkeit und den Verfall bzw. die Verjährung der Ansprüche aufzuklären. Denn dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 = juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 4 K 1643/13 -, juris, Rn. 157. Dies ist hier gegeben. Es ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Rechtsstaates, dass finanzielle Ansprüche grundsätzlich nicht zeitlich grenzenlos zu erfüllen sind. Gerade von der Klägerin als studierte und gebildete Person war zu erwarten, dass sie sich zumindest über das Problem der Durchsetzbarkeit ihrer finanziellen Ausgleichsansprüche jedenfalls ansatzweise bewusst wird und sich – soweit notwendig – rechtlichen Rat holt. Eine etwa bestehende mangelnde Rechtskenntnis geht zu ihren Lasten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, juris, Rn. 23; VG Münster, Urteil vom 29. August 2013 - 5 K 1319/12 -, juris, Rn. 50 ff. 2. Soweit die Klägerin finanzielle Ausgleichszahlungen bezogen auf die in dem Schuljahr 2000/2001 geleisteten Vorgriffsstunden beansprucht, steht ihr ebenfalls kein Anspruch zu, weil der Anspruch teilweise erfüllt und teilweise verjährt ist. Die geleisteten Vorgriffsstunden waren in dem Schuljahr 2011/2012 auszugleichen. Ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung vom 18. März 2016 wurde der Klägerin für das Jahr 2012 ein finanzieller Ausgleich für anteilig sieben Monate gezahlt. Dies stellt sie nicht in Abrede. Insoweit ist der Anspruch erfüllt. Hinsichtlich des Zeitraumes von August bis Dezember 2011 ist der Anspruch verjährt. Auch hier kann dahinstehen, wann der Anspruch fällig geworden ist. Im Falle einer wöchentlichen oder monatlichen Fälligkeit begann die Frist mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen und endete am 31. Dezember 2014, in den übrigen Fällen begann die Frist mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen und endete am 31. Dezember 2015. In beiden Varianten wurde der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt, weil diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. Ebenso liegt kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor. Das beklagte Land hat sich zudem nicht rechtsmissbräuchlich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Soweit die Verjährung am 31. Dezember 2014 endete, ist sie erst nach dessen Eintritt mit der Bezirksregierung bezogen auf einen finanziellen Ausgleichanspruch in Kontakt getreten. Soweit die Verjährung am 31. Dezember 2015 endete, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Zwar ist der Antrag der Klägerin vom 15. November 2014 vor Ende der Verjährungsfrist am 23. Dezember 2015 bei der Bezirksregierung eingegangen. Das Verhalten der Bezirksregierung war jedoch nicht treuwidrig. Sie erhielt erst kurz vor Ende des Jahres 2015 Kenntnis von dem Zahlungsbegehren und hat nichts veranlasst, was bei der Klägerin dazu hätte führen können, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vielmehr hat die Bezirksregierung bis zum 31. Dezember 2015 keinerlei Handlungen vorgenommen, woraus sich ebenfalls kein qualifiziertes Fehlverhalten ableiten lässt. Dass sie die Klägerin nicht innerhalb der für das Jahr 2015 verbleibenden vier Werktage vom 28. bis zum 31. Dezember 2015 auf eine möglicherweise eintretenden Verjährung hingewiesen hat, ist unabhängig davon, dass eine solche Verpflichtung bereits an sich nicht besteht, der Bezirksregierung nicht vorzuwerfen. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die in dem Schuljahr 2001/2002 geleisteten Vorgriffsstunden, die in dem Schuljahr 2012/2013 auszugleichen waren, ist der Anspruch jedenfalls bezogen auf die in dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 geleisteten Stunden bereits erfüllt. Denn wie sich dem Bescheid vom 18. März 2016 entnehmen lässt, hat die Bezirksregierung für dieses Schuljahr bezogen auf das erste Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 ein finanzieller Ausgleich für sechs Monaten gewährt. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die in dem zweiten Schulhalbjahr 2001/2002 geleisteten Vorgriffsstunden steht der Klägerin nicht zu, weil sie beginnend mit dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013, was am 1. Februar 2013 begann, wieder als Lehrerin tätig war. In diesem Fall steht ihr bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, weil die Gewährung des zeitlichen Ausgleiches nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 AzVOV ganz oder teilweise unmöglich war. 4. Der Klägerin steht ebenfalls kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der für die in dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/2003 geleisteten und in dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 auszugleichenden Vorgriffsstunden zu. Auch hier liegt keine gänzliche oder teilweise Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs vor, weil sie in dem Schuljahr 2013/2014 weiterhin als Lehrerin tätig war. Der Vollständigkeit halber weist die Einzelrichterin darauf hin, dass die Klägerin nach eigenen Angaben in dem Schuljahr 2013/2014 zudem bereits einen zeitlichen Ausgleich für die Leistung von Vorgriffsstunden für sechs Monate aus dem Schuljahr 2002/2003 erhalten hat. Es ist ohne Belang, ob das beklagte Land diesen zeitliche Ausgleich auf die ältesten, zumindest aus der Sicht des beklagten Landes zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährten Vorgriffsstunden hätte anrechnen müssen und ob diesbezüglich ein Ermessen zugunsten des beklagten Landes bestehe. Jedenfalls sind die geltend gemachten Ansprüche bezogen auf das Schuljahr 2009/2010 bis Dezember 2011 verjährt, bezogen auf den Zeitraum von Januar bis Juli 2012 erfüllt und bezogen auf den Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013 besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.