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Urteil

3 A 5019/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine behauptete vertragliche Wartungs- und Unterhaltungspflicht einer Gemeinde ist nur nachgewiesen, wenn die für die Vertretung und Form erforderlichen Formerfordernisse eingehalten sind (hier §§56,61 GO a.F.). • Fehlt die schriftliche Vertragsurkunde und können keine weiteren Beweismittel benannt werden, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für formwirksamen Vertragsschluss. • Oberflächenwasser von unbefestigten Ackerflächen ist kein Abwasser im Sinne des Wassergesetzes bzw. der Abwasserbeseitigungssatzung, sodass daraus keine allgemeine kommunale Unterhaltungsverpflichtung folgt. • Die Gemeinde kann eine zuvor konkludent wahrgenommene öffentliche Widmung/Teileinrichtung durch Entwidmung/Einziehung beenden; eine solche Entscheidung ist im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine vertragliche oder gesetzliche Wartungspflicht der Gemeinde für Schluckbrunnen • Eine behauptete vertragliche Wartungs- und Unterhaltungspflicht einer Gemeinde ist nur nachgewiesen, wenn die für die Vertretung und Form erforderlichen Formerfordernisse eingehalten sind (hier §§56,61 GO a.F.). • Fehlt die schriftliche Vertragsurkunde und können keine weiteren Beweismittel benannt werden, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für formwirksamen Vertragsschluss. • Oberflächenwasser von unbefestigten Ackerflächen ist kein Abwasser im Sinne des Wassergesetzes bzw. der Abwasserbeseitigungssatzung, sodass daraus keine allgemeine kommunale Unterhaltungsverpflichtung folgt. • Die Gemeinde kann eine zuvor konkludent wahrgenommene öffentliche Widmung/Teileinrichtung durch Entwidmung/Einziehung beenden; eine solche Entscheidung ist im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn sachliche Gründe vorliegen. Die Kläger verlangen Feststellung, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde zur Wartung eines 1970/71 von einer Bauträgergesellschaft errichteten Schluckbrunnens verpflichtet sei. Der Brunnen soll mehrere Baugrundstücke, darunter das der Kläger, gegen Oberflächenwasser von höher gelegenen Ackerflächen schützen. Schriftliche Unterlagen über einen Wartungsvertrag sind nicht auffindbar, einzig ein 1971 datiertes Dokument erwähnt ein Betretungsrecht und eine Vereinbarung zur Wartung durch Gemeindearbeiter ohne nähere Vertragsdetails. Die Beklagte ließ in den 1990er Jahren Instandsetzungen durchführen, kündigte 1998 jedoch an, die Wartung einzustellen und die Kosten nicht länger der Allgemeinheit aufzubürden. Die Kläger klagten zunächst zivilrechtlich; nach Zurückverweisung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Wartungspflicht bestehe fort; das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. • Die Kläger konnten die für einen wirksamen Vertrag erforderliche Schriftform und die erforderlichen Unterschriften nach §§56,61 GO a.F. nicht nachweisen; die allein vorliegende Urkunde nennt nur ein Betretungsrecht und enthält keine verbindlichen Angaben zu Inhalt, Umfang oder Unkündbarkeit eines Wartungsvertrages. • Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen haben die Kläger die Tatsachen für einen formwirksamen Vertrag darzulegen und zu beweisen; das Unterbleiben der Vertragsurkunde trifft sie negativ, zumal auch die T. KG als Vertragspartner nicht mehr beweisfähig ist. • Eine nachträgliche Genehmigung der Formmängel durch ein einseitiges Schreiben der Beklagten vom 18.7.1995 ist nicht dargetan; dieses Schreiben erfüllt nicht die Formerfordernisse und zeigt kein Genehmigungsbewusstsein. • Soweit eine gesetzliche oder satzungsrechtliche Pflicht geltend gemacht wurde, scheitert dies: Das Landeswassergesetz und die Abwasserbeseitigungssatzung erfassen nur Abwasser aus bebauten oder befestigten Flächen; das vom Acker stammende Oberflächenwasser ist danach kein Abwasser, sodass der Brunnen nicht als öffentliche Abwasseranlage der Unterhaltungspflicht der Gemeinde unterfällt. • Selbst eine konkludente Widmung des Brunnens zur öffentlichen Anlage würde durch die Entwidmung/Einziehung der Beklagten spätestens mit der Kündigung vom 9. März 1998 beendet; die Entwidmungsentscheidung ist nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft, da sachliche Gründe (freiwilliger Charakter, Haushaltslage, Verantwortlichkeit der Eigentümer) vorliegen. • Mangels vertraglicher, gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Grundlage ist die behauptete Unterhaltungs- und Wartungspflicht der Beklagten entfallen; die Kläger können allerdings gegenwärtige Gefahren ggf. auf zivilrechtlichem Wege, etwa nach § 904 BGB, abwehren. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Es besteht danach keine fortbestehende Unterhaltungs- und Wartungspflicht der Beklagten für den Schluckbrunnen über den 1. Oktober 1998 hinaus. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein formwirksamer Wartungsvertrag nicht nachgewiesen wurde und auch keine einschlägige gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage die Unterhaltungspflicht begründet; eine etwaige Widmung als öffentliche Einrichtung ist von der Beklagten entwidmet worden und die Entwidmung ist nicht zu beanstanden.